Erbrecht/Pflichtteil

Liebe/-r Experte/-in,

mein verstorbener Stiefvater hat mich in seinem Testament zu seinem gesetzlichen Erben gewählt. Da meine Mutter (seine Ehefrau) nach dem Öffnen des Testaments auch Ihre Ansprüche auf Pflichtteil angemeldet hatte und unbedingt vor Gericht gehen wollte kam es vor kurzem zu einem Vergleich vor dem Landgericht, aus dem sie ca.30 % der Erbmasse von mir freiwillig bekam. Nun sendet sie mir Rechnungen, Verbindlichkeiten (bestimmt begründete)von meinem Stiefvater die noch zu begleichen sind. Sie (meine liebe Mutter) meint dafür nicht aufkommen zu müssen, da ich der gesetzliche Alleinerbe von meinem verstorbenen Stiefvater bin. Ich bin auf diesem Gebiet zwar kein Experte aber ich meine (und auch hoffe), dass selbst wenn sie „nur“ 30% des Nachlasses durch ein Vergleich bekommen hatte muss sie sich auch prozentuell(30% Anteil)auch an allen eventuellen Verbindlichkeiten beteiligen. Ist das so oder irre ich mich da?

Über eine schnelle Antwort oder Rat würde ich mich sehr, sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen PETER MADRY

Hallo,

der Pflichtteil-Anspruch (und auch der gesetzliche Zugewinnanspruch) berechnet sich IMMER nach dem dem Netto-Vermögen, also Vermögen minus Verbindlichkeiten.

Da Deine Mutter offenbar die Verbindlichkeiten kannte, halte ich ihr Verhalten für hart an der Grenze zur arglistigen Täuschung. Du kannst den Vergleich anfechten bzw. einfach selbst die Rechnung des Netto-Vermögens aufmachen und davon 30% bezahlen und schauen, was dann passiert.
Viel Glück!
Ingeborg

herzlichen Dank für die Anfrage.

Grundstäzlich trägt der Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Etwas anderes könnte sich aus den von Ihnen vor Gericht geschlossenen Vergleichs ergeben.

Fragen Sie Ihren frühren Rechtsanwalt zum Inhalt des Vergleichs.

Eine solche Vergleich gehört als wichtige Unterlage auch in eine Vorsorgordner. Einen solchen könnten Sie kostenlos errichten unter http://www.vorsorgeordnung.de

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2

Hallo, Peter Madry,

ein Pflichtteilsberechtigter muss sich nicht an der Tilgung von Nachlassschulden beteiligen. Dazu ist allein der Erbe verpflichtet.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Das ist soweit auch richtig. Zunächst sind die Verbindlichkeiten (Beerdigungskosten, Schulden) zu bezahlen. Was dann vom Bereinigten Nachlass übrig bleibt ist die Berechnungsgrundlage für den auszuzahlenden Pflichtteil.

ml

Hallo,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich irren. Der Pflichtteilsberechtigte hat mit den Erbverbindlichkeiten nichts tun tun. Er hat nur seinen Erbteil aus der Erbmasse zu erhalten.
Gruß
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de

guten Morgen,
der Erbe ist in allen Dingen „Rechtsnachfolger“, also auch inbezug auf alle Schulden. Den Inhalt des mit der Mutter geschlossenen Vergleichs kenne ich nicht. Ich gehe davon aus, dass im Prozeß der Netto-Nachlass zur Grundlage der Pflichtteilshöhe genommen worden ist. Oder nicht? Wenn nicht, dann haben Sie sich täuschen lassen. Eine Anfechtung wäre Sache eines Anwalts. Alle Umstände müssen abgewogen werden.–
Oder wurde im Prozeß von Ihnen das Risiko inbezug möglicher Schulden, die Ihnen nicht bekannt sind, übernommen (die Differenz von 30 zu 50 % könnte darauf hinweisen)?
Ich empfehle Ihnen (evtl. auch unter Inanspruchnahme der amtlichen Beratungshilfe), mit einem erbrechtlich ausgerichteten und dienstälteren Anwalt Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen. Wenn Sie zufrieden waren, lassen Sie dieses gern den Wer-Weiss-Was-Akteuren wissen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann

Lieber Peter!

Da ich kein Rechtsexpertin bin, leider kann ich nicht weiterhelfen.
Hier muss ein richtiger Rectsexperter ans „Werk“.

Gruss Cili

Hallo,
aus meinem Winterurlaub zurück will ich nun sofort antworten:
Ihr Stiefvater hat Sie nicht zum gesetzlichen Erben bestimmt, dass konnte er gar nicht. Er hat Sie zu einer Alleinerbin bestimmt. Dass ist der korrekte Ausdruck.
Da ich nun den genauen Vergleichsinhalt und die prozessliche Vorgeschichte nicht kenne, ist die es für mich schwierig, genau zu antworten. Mir fehlen auch die Angaben über die prozentuale Höhe der jetzt präsentierten Verbindlichkeiten. Hat Ihre Mutter diese Rechnungen z.B. mit Absicht zurückgehalten, wusste sie von solchen Außenständen? Dann könnten Sie den geschlossenen Vergleich bei bericht „wegen Irrtums“ anfechten bzw. den Prozess wieder aufrollen. Wenn es sich aber um normale restliche Außenstände handelt, sind Sie allein als Alleinerbin gehalten, aus dem ererbten Vermögen diese Schulden zu begleichen. Wie gesagt, wenn diese Verbindlickeiten erheblich sind, und sich dadurch der Pflichtteilsanspruch der Mutter, der ja bekanntlich, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind (Kinder, Enkelkinder usw.) 50% vom Nachlass beträgt, ermäßigen lässt, können Sie auch versuchen, den Prozess wieder aufnehmen zu lassen. Es kommt auf den Umfang der Ungerechtigtkeit an. Nach dem Gesetzt „Treu und Glauben“.
Vielleicht machen Sie mir noch konkretere Angaben.
MfG
PB

mein verstorbener Stiefvater hat mich in seinem Testament zu
seinem gesetzlichen Erben gewählt. Da meine Mutter (seine
Ehefrau) nach dem Öffnen des Testaments auch Ihre Ansprüche
auf Pflichtteil angemeldet hatte und unbedingt vor Gericht
gehen wollte kam es vor kurzem zu einem Vergleich vor dem
Landgericht, aus dem sie ca.30 % der Erbmasse von mir
freiwillig bekam. Nun sendet sie mir Rechnungen,
Verbindlichkeiten (bestimmt begründete)von meinem Stiefvater
die noch zu begleichen sind. Sie (meine liebe Mutter) meint
dafür nicht aufkommen zu müssen, da ich der gesetzliche
Alleinerbe von meinem verstorbenen Stiefvater bin. Ich bin auf
diesem Gebiet zwar kein Experte aber ich meine (und auch
hoffe), dass selbst wenn sie „nur“ 30% des Nachlasses durch
ein Vergleich bekommen hatte muss sie sich auch
prozentuell(30% Anteil)auch an allen eventuellen
Verbindlichkeiten beteiligen. Ist das so oder irre ich mich
da?

Über eine schnelle Antwort oder Rat würde ich mich sehr, sehr
freuen.

Mit freundlichen Grüßen PETER MADRY

Hallo,
das hängt natürlich davon ab, wie der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs ist. In dem Verfahren hatten Sie ja einen Anwalt, dem Sie bitte diese Frage stellen. Der kann Ihnen das doch am einfachsten beantworten.

Wenn sich die 30 % auf den Wert der Erbschaft bezogen, können Sie evtl. noch 30 % der rechnungen von der Mutter zurückverlangen. Wenn jedoch nicht 30 % zu zahlen ware, sondern eine fixe Abfindungssumme, evtl. auch noch unabhängig vom Bestand des Nachlasses, geht das sicher nicht.
Ein anderes Problem: wenn die Mutter die Rechnungen bis zum Vergleichsabschluß kannte und zurückgehalten hat, kann der Vergleich evtl. angefochten werden; der Prozeß müßte dann fortgesetzt werden, über Ihren Anwalt.

Soweit einige Gedanken hierzu, über die sich aber eigentlich Ihr gut bezahlter Anwalt den Kopf zerbrechen sollte…
Mit freundlichen Grüßen,
S.