Erbrecht-Pflichtteil

Hallo zusammen,
wer weiß, wie lange ich als Kind meiner letztes Jahr im Mai verstorbenen Mutter Zeit habe, meinen Pflichtteil geltend zu machen. Es besteht ein Testament auf Gegenseitigkeit, in dem mein Vater als Alleinerbe eingesetzt wurde. Nun habe ich mich zwischenzeitlich mit meinem Vater ‚zerstritten‘ und überlege, zusammen mit meinem Bruder unseren Pflichtteil (es geht primär um ein 1-Familienhaus) geltend zu machen. Und wie hoch wäre dieser, wenn es neben meinem Vater noch 2 Kinder (mich & meinen Bruder gibt).

Vielen Dank im voraus.
Miriam Müller

Hallo MelchenF,

ohne ein Testament würde dein Vater 1/2 Anteil und Euch beiden Kindern je 1/4 Anteil zustehn.
Wenn dein Vater als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt wurde, dann hättet Ihr im Prinzip auch das Recht Euer Pflichtanteil zu verlangen, der beträgt dann allerdings nur noch je 1/8 des Erbes (= die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
Der Anspruch auf das Pflichtanteil besteht für eine Dauer von 10 Jahre.
Das Pflichterbe ist eine reine Geldforderung, die grundsätzlich sofort fällig wird. Es besteht keinen Anspruch auf die Herausgabe von Gegenständen.

Diese Informationen kommen von mir persönlich, und ist keine Rechtsberatung.

Gruss
Bambam75

Hallo
also innerhalb von 3 Jahren muss der Pflichteil geltend gemacht werden,sonst verjährt es.
Der anteil beträgt 25%,also 12,5%für jedes Kind,da in Ihrem Fall ja 2 Kinder!

Ich würde aber raten erstmal abzuwarten,ob sich die Angelegenheit nicht gütlich regeln lässt.
Ein Prozess ist nicht nur unschön,sondern kostet auch eine Menge Geld.Das nur als Tipp!
Liebe Grüsse

Hallo MelchenF,
nach § 2332 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt ab dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall hat und der ihne beeinträchtigenden Testamentes des Erblassers. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch nach 30 Jahren. Dies ist ja aber hier nicht der Fall.

Auch wenn hier ein „Alleínerbe“ eingesetzt ist so besteht hier ein Pflíchtteils oder auch ein zusätzlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch für dich und deinen Bruder. 50 %, für euch beide je 25 %.

Der od die Pflichtteilsberechtigten haben nach § 2314 BGB Anspruch auf Offenlegung des Nachlassvermögens.
(Empfehlung: hier einen RA zuziehen der weiss wie man dies handhabt).

mfg Rolando

Hallo Miriam,

Dein Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ( ab der Kenntnis von dem Todestag Deiner Mutter und dem
Inhalt des Testaments: sogenannte Doppelkenntnis ).

Und lediglich weil Du Dich mit Deinem Vater " zer-
stritten " hast, möchtest Du mit Deinem Bruder dem Vater das Haus streitig machen, mit dessen Enstehung Ihr beide ursprünglich nicht das Geringste zu tun hattet.
Dafür fragt man kurz über www ( natürlich recht billig, nämlich für „nix“ ) an, in welcher Höhe der Vater " bluten " muß und schon kann es losgehn.

Nach der jüngsten Reform des Erbrechts kann Dich Dein
Vater - wenn er es denn geschickt anstellt - nach seinem Tod " auf 0,0 setzen.

Stell Deine Habgier hintan und sei Deinem Vater - was
bestimmt nicht immer leicht ist - eine gute Tochter.

Ich meine sogar zu wissen wer …

Liebe Grüße Moosbuckel!

Der gesetzliche Erbteil (ohne Berliner Testament) betrüge 1/4, der Ehegatte erhält 1/2 -der Rest wird auf die Kinder verteilt. Bei Anfechtung des Testaments, bzw. Pflichtteilsanspruch erhält man nur die Hälfte, also 1/8 jeweils. Zur Dauer des möglichen Anspruchs weiß ich nichts. Bin auch nur Laie mit Halbwissen. L.G.

Hi das weiß ich leider nicht