Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgende Frage:
meine Ehefrau und ich haben ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich beim Amtsgericht hinterlegt.
Dies besagt dass nach dem Tod eines Partners der
Überlebende Alleinerbe wird sowie nach dessn ableben die Kinder je zu 50% Erbe sein sollen.
Nun kann es so kommen dass die Kinder nach dem Tod
eines Elternteils schon ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dadurch können erhebliche finazielle
Probleme für den überlebenden entstehen was evt. bis zum
Hausverkauf führen könnte.
Kann man hier verfügen dass dieser Pflichtteilsanspruch
ausgeschlossen wird bis beide Elternteile verstorben
sind.?
Für eine Beantwortung wäre ich Ihen sehr dankbar.
mit freundlichen Grüssen
Werner67
Hallo,
es gibt eine brauchbare Lösung:
Sollte eines unterer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend machen, soll er nach dem Tode des Letztebenden auch nur einen Pflichtteil erhalten und als Erbe wegfallen.
Übrigens: Wollen Sie
- nach dem Tode einer Person die Möglichkeit besitzen, evtl. sowieso das Testament -wer weis, was kommt- ändern, muss das im Text stehen:
Der Überlebende von uns ist berechtigt, nach dem Tode eines Ehepartner über den Nachlassverteilung neu zu verfügen (oder über sein alleiniges Vermögen / bis zu soundsoviel Bruchteil oder %) abweichend von unserer heutigen Bestimmung zu verfügen.
MfG
PB
Hallo,
ausschließen können Sie es nicht. Aber Sie können verfügen, dass dem Kind insgesamt nicht mehr als der Pflichtteil zusteht, wenn es im ersten Erbfall bereits seinen Pflichtteil fordert. Ich würde allerdings empfehlen, dies mit den Kindern einvernehmlich zu regeln und sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Eine solche Bestimmung hätte leider keine rechtliche Wirkung. Aber es gibt Lösungen:
- Sie versuchen, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen (evtl. mit Geldangebot oder ähnlichem)
- Sie ergänzen das T. durch eine sogenannte Strafklausel mit dem Ziel, dass wenn einer Geld fordert, dieser nach dem Tod des Letztversterbenden nicht Miterbe werden soll. Diese Klausel kann noch verschärft werden. Den Text habe ich momentan nicht auf der Rolle.
H.G.
Den Pflichtteil kann man nicht ausschließen, man kann im Testamanet jedoch die Sanktion aufnehmen, dass wenn ein Kind nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, es auch beim Tode des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt ist (Enterbung). Dies sollte wirken.
ml.
Vielen Dank für die Auskunft.
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.
Zwar kann man in das Testament schreiben, dass die Kinder den Pflichtteil nicht fordern sollen.Das hindert sie rechtlich jedoch nicht den Pflichtteil zu fordern.
Um die Geltendmachung des Pflichtteils zu verhindern bzw. etwaige Ansprüche zu reduzieren gibt es verschiedene Strategien.
Häufig wird etwa eine Pflichtteilsstrafeklausel eingesetzt, wonach derjenige, der den Pflichtteil verlangt auch im zweiten Erbfall enterbt wird.
Den Pflichteilanspruch kann man lebzeitig nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausschließen.
Gerne bin ich bereit Sie bei der Testamentsgestaltung bzw. weitere Strategieren zur Verhinderung der Geltendmachung von Pflichteilsansprüche zu beraten.
Einige weitere Infos zum Pflichtteilsrecht finden Sie auch unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo,
ein Kind vom Pflichtteil auszuschließen geht nur bei einem Mordversuch an einem nahen Angehöigen. Das gilt auch bei einem Ehegattentestament. Sollte tatsächlich der Pflichtteil gefordert werden uns es kommt zu einer Härte, kann der Überliebende beim Amtsgericht beantragen, dass der Pflichtteil gestundet wird.
Eine andere Alternative: die Kinder verzichten bereits jetzt auf die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall. Ich empfehle, einen solchen Pflichtteilverzicht zu verlangen, wenn man den Kindern eine größere Summe als Starthilfe zur Verfügung stellt.
Ingeborg