angenommen, jemand will nicht, dass im Todesfall seine Kinder den Pflichtteil bekommen.
Weiter angenommen, X schreibt in seinem Testament „Jedes Kind erbt 50 Euro“. Damit ist das Erbe geringer als der Pflichtteil. Kann dann jedes Kind trotzdem den Pflichtteil einklagen bzw. die Differenz zwischen Pflichtteil und Erbe ?
eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter extrem eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Eine Erbeinsetzung unterhalb des Pflichtteils kann dann Sinn machen, wenn man davon ausgeht, dass der Minderwert in einem akzeptablen Verhältnis zum Aufwand und entstehenden Streit mit Erben bzgl. der Geltendmachung weitergehender Pflichtteilsansprüche steht, was dazu führen kann , dass sich ein solcher Erbe dann lieber mit dem geringen Erbe zufrieden gibt, als sich den Stress bzgl. der Aufstockung bis zum ordentlichen Pflichtteilsanspruch anzutun (nicht durch Ausschlagung!). D.h. wenn statt € 100.000,-- Pflichtteilsanspruch € 95.000,-- als Erbteil oder über ein Vermächtnis anfällt, funktioniert die Sache eher, als wenn mann statt € 100.000,-- € 10,-- ansetzt.
Eine Ausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung des Pflichtteils ist nur in bestimmten Situationen möglich, z.B. für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, oder für einen durch Auflagen belasteten Erben.
Eine Ausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung des
Pflichtteils ist nur in bestimmten Situationen möglich, z.B.
für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, oder für einen
durch Auflagen belasteten Erben.
warum sollte der erbe hier ausschlagen ?
er hat daneben einen anspruch auf den zusatzpflichtteil nach § 2305 bgb.
[auch wenn er ausschlägt, bleibt dieser anspruch erhalten]
beim Ehegatten macht es bei hohem Zugewinn ggf. Sinn bzgl. des dann möglichen konkreten Zugewinnausgleichs, zu dem dann der so genannte „kleine Pflichtteil“ hinzukommen, was unter dem Strich günstiger sein kann, als den Erbteil zzgl. pauschalem Zugewinnausgleich zu kassieren.
Beim durch eine Auflage belasteten Erbe wird dieser hierdurch die Auflage los, was sich aus verschiedenen Gründen als vorteilhaft erweisen kann, z.B. um einer sehr engen Testamentsvollstreckung zu entgehen.
beim Ehegatten macht es bei hohem Zugewinn ggf. Sinn bzgl. des
dann möglichen konkreten Zugewinnausgleichs, zu dem dann der
so genannte „kleine Pflichtteil“ hinzukommen, was unter dem
Strich günstiger sein kann, als den Erbteil zzgl. pauschalem
Zugewinnausgleich zu kassieren.
Beim durch eine Auflage belasteten Erbe wird dieser hierdurch
die Auflage los, was sich aus verschiedenen Gründen als
vorteilhaft erweisen kann, z.B. um einer sehr engen
Testamentsvollstreckung zu entgehen.
ja, das sind §§ 1371 III, II iVm 1931 III BGB bzw. § 2306 BGB, aber was hat das mit dem fall zu tun ?