Erbrecht / Pflichtteil etc.pp

Guten Morgen zusammen!

Angenommen sei folgender Fall:

Alle Personen würden noch leben!

Vater V, Mutter M, Sohn A und Sohn B.

Vor Jahren fand ein zerwürfniss zwischen den Eltern und Sohn A statt. Das Verhältniss zu Sohn B ist ausgezeichnet.
In Folge dessen, setzten die Eltern jeweils ein Testament auf, und setzten Sohn B jeweils als Alleinerben ein, enterbten sich also gegenseitig und auch Sohn A.

Ein paar jahre später, wurde die Immobilie der Eltern nach WEG geteilt in drei Einheiten.
Eine Einheit ( vermietet ) wurde Sohn B geschenkt, eine zweite Wohneinheit wurde ebenfalls verschenkt, hier wurde jedoch ein Wohn- und Nießbrauchrecht ( oder so ähnlich, auf jeden fall notariell ) für die Eltern eingetragen.
Diese Wohnen auch in dieser Einheit ( 145m²)

Eine dritte, gewerbliche Einheit wurde an den Sohn B auf Leibrentenbasis verkauft!
Die Rente fließt seit Jahren regelmäßig, und dient den Eltern zum Lebensunterhalt.

Falls die Eltern, oder einer von ihnen nun versterben würde, besteht ja das „Problem“, daß der enterbte Sohn A ( und natürlich auch der Verbleibene Ehepartner) seinen Pflichtteil von B fordern kann.
Die Eltern besitzen nicht allzuviel, außer Hausrat, neues Auto, und ein paar Euro auf der Bank.

Allerdings beginnen die zehn Jahre der „Abschmelzung“ der selbstbewohnten Wohnung ja nicht, da ein Nießbrauchrecht eingetragen ist.
Sohn A könnte daher von seinem Bruder einen relativ hohen Pflichteilsergänzungsanspruch verlangen!

Nun hörte Sohn B folgendes:

Einen Pflichteilsanspruch hätten nur „Enterbte“!
Wenn Sohn A nun als NICHT enterbt wäre, hätte er Anspruch auf seinen vollen Erbteil, könnte keinen Pflichtteil verlangen!

Die Eltern „besitzen“ aber nicht allzuviel, d.h. der Erbteil wäre weitaus geringer, als der Pflichteil von der Wohnung für die ein Nießbrauchrecht eingetragen ist!

Frage:

Kann es in dieser fiktiven Konstellation wirklich sein, daß es besser wäre Sohn A NICHT zu enterben, weil die eine Wohneinheit, dann nicht zum Erbe zählt??

Ich, also jetzt wirklich Ich, bin gespannt!

LG
Michael

Einen Pflichteilsanspruch hätten nur „Enterbte“!

Richtig.

Wenn Sohn A nun als NICHT enterbt wäre, hätte er Anspruch auf
seinen vollen Erbteil, könnte keinen Pflichtteil verlangen!

Kommt darauf an. Bleibt der Erbteil hinter dem Pflichtteil zurück, hat der Betroffene womöglich einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

Die Eltern „besitzen“ aber nicht allzuviel, d.h. der Erbteil
wäre weitaus geringer, als der Pflichteil von der Wohnung für
die ein Nießbrauchrecht eingetragen ist!

Der Erbteil ist weitaus geringer als …? Ein Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ersteinmal vielen Dank für deine kompetente Einschätzung!

Die Eltern „besitzen“ aber nicht allzuviel, d.h. der Erbteil
wäre weitaus geringer, als der Pflichteil von der Wohnung für
die ein Nießbrauchrecht eingetragen ist!

Der Erbteil ist weitaus geringer als …? Ein Pflichtteil
entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ja genau, dass wäre Sohn B auch bekannt!

Als Erläuterung ein paar fiktive Zahlen:

( der einfachheithalber nehmen wir an, die eltern stürben in der selben Sekunde )

Sohn A wäre Erbe:

Hausrat 10.000€
Bargeld 5.000€
Auto 15.000€

dann wäre sein Erbteil 15.000€, also genau die Hälfte!

Sohn A wäre enterbt:
wie oben 30.000€ + Wohnung auf die ein Nießbrauch liegt wert 200.000€

also 7.500e aus den werten oben + 50000€ aus der Wohnung!
insgesamt 57.500€ natürlich in „Geld“

Es geht also darum, ob die Wohnung, die ja bei einer enterbung trotzdem zählt, bei einem „normalen“ Erbe zählen würde oder nicht, da ja im Eigentum von Sohn B.

LG

Michael