Guten Morgen zusammen!
Angenommen sei folgender Fall:
Alle Personen würden noch leben!
Vater V, Mutter M, Sohn A und Sohn B.
Vor Jahren fand ein zerwürfniss zwischen den Eltern und Sohn A statt. Das Verhältniss zu Sohn B ist ausgezeichnet.
In Folge dessen, setzten die Eltern jeweils ein Testament auf, und setzten Sohn B jeweils als Alleinerben ein, enterbten sich also gegenseitig und auch Sohn A.
Ein paar jahre später, wurde die Immobilie der Eltern nach WEG geteilt in drei Einheiten.
Eine Einheit ( vermietet ) wurde Sohn B geschenkt, eine zweite Wohneinheit wurde ebenfalls verschenkt, hier wurde jedoch ein Wohn- und Nießbrauchrecht ( oder so ähnlich, auf jeden fall notariell ) für die Eltern eingetragen.
Diese Wohnen auch in dieser Einheit ( 145m²)
Eine dritte, gewerbliche Einheit wurde an den Sohn B auf Leibrentenbasis verkauft!
Die Rente fließt seit Jahren regelmäßig, und dient den Eltern zum Lebensunterhalt.
Falls die Eltern, oder einer von ihnen nun versterben würde, besteht ja das „Problem“, daß der enterbte Sohn A ( und natürlich auch der Verbleibene Ehepartner) seinen Pflichtteil von B fordern kann.
Die Eltern besitzen nicht allzuviel, außer Hausrat, neues Auto, und ein paar Euro auf der Bank.
Allerdings beginnen die zehn Jahre der „Abschmelzung“ der selbstbewohnten Wohnung ja nicht, da ein Nießbrauchrecht eingetragen ist.
Sohn A könnte daher von seinem Bruder einen relativ hohen Pflichteilsergänzungsanspruch verlangen!
Nun hörte Sohn B folgendes:
Einen Pflichteilsanspruch hätten nur „Enterbte“!
Wenn Sohn A nun als NICHT enterbt wäre, hätte er Anspruch auf seinen vollen Erbteil, könnte keinen Pflichtteil verlangen!
Die Eltern „besitzen“ aber nicht allzuviel, d.h. der Erbteil wäre weitaus geringer, als der Pflichteil von der Wohnung für die ein Nießbrauchrecht eingetragen ist!
Frage:
Kann es in dieser fiktiven Konstellation wirklich sein, daß es besser wäre Sohn A NICHT zu enterben, weil die eine Wohneinheit, dann nicht zum Erbe zählt??
Ich, also jetzt wirklich Ich, bin gespannt!
LG
Michael