Erbrecht: Pflichtteil häppchenweise ?

Hallo,

Im Gesetz ist immer nur die Rede von DEM Pflichtteil, heißt das, der Pflichtteil kann nur in EINEM Betrag gefordert werden ?
Oder können auch Teilbeträge gefordert werden ?
Angenommen zB der Nachlass besteht aus einem Schmuckstück und der Pflichtteilsberechtigte kommt auf die Idee zunächst eine Abschlagszahlung bezogen auf den reinen Materialwert zu verlangen, als Mindestpflichtteil gewissermaßen, behält sich aber das Recht vor einen Nachschlag zu fordern sobald das Schmuckstück i.H. seines (höheren) Marktwertes abschliessend geschätzt ist ?
Also zB Materialwert 10Eurs, P fordert vorab 1/4 = 2,50Eurs. Dann wird die Nachlassache geschätzt o.ä., es wird festgestellt Marktwert 40Eurs - P fordert weitere 7,50Eurs.
Oder aber muss der Pflichtteilsberechtigte P so lange warten bis der Wert (seiner Meinung) entgültig fest steht bevor er eine Pflichtteilsforderung stellen kann ?
Danke !
Paul

Es gilt dasselbe wie für alle anderen Ansprüche auch: Man kann auch nur einen Teil verlangen und später eine Nachforderung stellen. Vorsicht ist insofern geboten, als die Forderung von Betrag X auch als Vergleichsangebot verstanden werden könnte.

Levay

…Zusatzfrage…
Moin Levay,

ich hätte da mal eine Zusatzfrage! =)

Wer würde denn den „Vorschuss“ auszahlen?
Der Nachlassverwalter? Der/die anderen Erben der/die das Schmuckstück haben und grad schätzen lassen?

Wer würde denn hier in Vorleistung gehen?

Gibt es sowas wirklich? Kann ich einen „Vorschuss“ verlangen?
Was ist aber, wenn der Gegenstand dann nur weniger Wert ist?

Vielen Dank!
C Y A
Samy

Gibt es sowas wirklich? Kann ich einen „Vorschuss“ verlangen?

Wir reden doch hier von einem Anspruch auf Geldzahlung. Wenn A dem B 100 Euro schuldet, steht es A natürlich frei, nur 50 Euro zu verlangen, anzumahnen, einzuklagen … Der Ausdruck „Vorschuss“ ist insofern vielleicht nicht ganz falsch, allerdings unüblich.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht, sobald der Erblasser stirbt. In dieser Sekunde treten die Erben in die Gesamtrechtsnachfolge ein, werden also Eigentümer des gesamten Vermögens. Und natürlich kann der Pflichtteilsberechtigte sofort seinen Anteil verlangen. Das ist jedenfalls die Theorie.

Was ist aber, wenn der Gegenstand dann nur weniger Wert ist?

Wenn der Erbe wirklich mehr „Vorschuss“ auszahlt, als dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, dann ist Letzter gem. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert und muss das Geld zurückzahlen.

Levay