Liebe/-r Experte/-in,
Wer tritt eigentlich formal und vorübergehend in die Rechte und vor allem Pflichten des Erblassers ein in dem (meist mehrere Wochen dauernden) Zeitraum zwischen dem Tod des Erblassers bis zum Vorliegen des gerichtlichen Erbscheines?
Im konkreten Fall gäbe es 4 Erben, Antrag und Ausstellung des Erbscheins sind jetzt geplant, aber es sind z.B. Hausversicherungen, Energiekosten o.ä. zu zahlen und der Schriftverkehr mit Behörden ist abzuwickeln.
Besten Dank im Voraus für eine kompetente Antwort
Gr.
Ho
Die Erben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage, denn Sie gibt mir die Möglichkeit, auf die Bedeutung der Vorsorgevollmacht und den Vorsorgordner hinzuweisen.
Die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblasser mit allen Rechten und Pflichten ein. Steht nicht fest wer Erbe ist, treten die vorläufigen Erben vorübergehend an die Stelle.
Einer sollte sich von den übrigen vermeintlichen Erben eine Vollmacht geben, so dass einer im Auftrag der Übrigen die notwendigen Kündigungen vornehmen kann.
Im Übrigen gibt der Erbschein nur eine Vermutung - und keine verbindlichen Antwort,wer Erbe ist.
Die Nachlassabwicklung sollte in die Hände eines über den Tod Bevollmächtigten gelegt werden, also einem den der Erblasser - über den Tod hinaus - bevollmächtigt hat, damit dieser dann die erforderlichen Maßnahmen, Kündigungen usw. vornehmen kann.
Daher sollte jeder Erblasser eine Vorsorgevollmacht und einen Vorsorgeordner errichten.
Diesen kann man kostenlos einrichten unter:
http://www.vorsorgeordnung.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
guten Abend,
der Erbschein ist lediglich ein Legitimationspapier; stellt also nicht etwa ein Faktum für einen Verfahrensabschnitt dar. Mit dem Todeszeitpunkt treten die Erben (ob bekannt oder nicht) in die Rechte und Pflichten ein. Dazu gehört z.B. auch die Pflicht des Einzelnen zur Sicherung des Nachlasses (der einzelnen Werte und Rechte u.ä.). Wer es schuldhaft versäumt, macht sich schadenersatzpflichtig. Wenn dazu der Erbnachweis nötig wird ,aber noch nicht vorliegt, gibt es die Möglichkeit der Bestellung eines Pflegers für die Übergangszeit (Antrag an das dortige Amtsgericht; aber zweckmäßigerweise vorher mündlich dort abstimmen!!). Der Zustand kann zwar unbefriedigend werden/sein, ist aber nicht besser geregelt worden. Wenn es kneift, würde ich im Interesse des Erbes beherzt in die eigene Kasse greifen, um z.B. Vers.Prämien o.ä. zu begleichen. Es regelt sich später nach den bewährten Regeln der „Geschäftsführung ohne Auftrag“.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2470 Tagen registriert und 1749 -mal Anfragen beantwortet)
Hallo,
ich war krank, daher die späte Antrwort. Ich vermute, Deine Frage wird sich durch Zeitablauf erledigt haben. Sorry.
Wenn Du noch etwas wissen willst, melde Dich noch einmal.
Ingeborg