Erbrecht/Scheidungskind

Hallo, wenn die Eltern sich scheiden lassen, der Vater eine neue Ehe eingeht und das vom Großvater ererbte Grundstück/Haus seiner neuen Frau überschreibt, hat man dann später immer noch einen Anspruch auf einen Erbteil von vor der Überschreibung? Bzw. kann man auch später, wenn der Vater verstirbt einen Erbteil(Pflichtteil) von der Stiefmutter verlangen? Oder bezieht sich dieser dann nur noch auf das was der Vater alleinig hinterlassen hat?

Bzw. kann man auch später, wenn der Vater verstirbt einen
Erbteil(Pflichtteil) von der Stiefmutter verlangen?

Wenn der Vater innerhalb von zehn Jahren nach dieser Schenekung stirbt, ja. Wenn er nach zehn Jahren oder später verstirbt, nein.

Hallo zusammen,

zu prüfen wäre im Einzelfall, ob es ggf. eine Vor-/Nacherbschaftsanordnung gegeben hat, die den Sohn/Vater in der Verfügung über sein Erbe beschränkt.

Ansonsten richtet sich ein bei Versterben innerhalb von zehn Jahren nach Übertragung gegebener Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Empfänger des Geschenks und ist ein Anspruch in Geld.

Gruß vom Wiz

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Na, da ist ja nett eingefädelt. Besten Dank für die schnelle Antort!

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Danke für die ausführliche, schnelle Antwort!

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Hallo,
das ist nur halbrichtig, denn das war so bis letztes Jahr. Jetzt hat der Gesetzgeber das in Stufen eingeteilt. Wie genau weiß ich nicht.
Aber im 10ten Jahr sind auch nur noch 10% machbar, in der Richtung.
Ist leider so, sorry, aber nicht meine Schuld.

Gruß
acuario

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Hallo!

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wenn das Kind nach dem Tod des Vaters dessen (Mit)Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird, steht ihm kein Pflichtteil zu.

Ein Pflichtteil steht nur demjenigen zu, der enterbt wird, bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge aber (Mit)Erbe geworden wäre.

Wem kein Pflichtteil zusteht, kann auch keinen Pflichtteilsergänzunganspruch haben.

Wenn der Vater also bei seinem Tode kein wirksames Testament hinterläßt, wird das Kind sein (Mit)Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge und hat keinen Pflichtteilsanspruch und keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Gruß, Franz

Hallo,

Ein Pflichtteil steht nur demjenigen zu, der enterbt wird, bei
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge aber (Mit)Erbe geworden
wäre.

Das ist so nicht ganz richtig und diese Aussage ist sogar gefährlich, weil sie einen interessanten Fall nicht berücksichtigt. Denn der Pflichtteilsanspruch, und somit auch ein potentieller Pflichtteilsergänzungsanspruch steht auch demjenigen zu, der das Erbe ausschlägt. Und so kurios dies klingt, kann genau darin in speziellen Fällen der Schlüssel zum Erfolgt liegen. Weiß man, dass der Erblasser kurz vor seinem Tode größere Geschenke gemacht hat um das Erbe zu schmälern, und weiß man auch an wen die Geschenke gegangen sind, und dass diese durchaus noch zurück zu holen sind, kann man folgende Rechnung aufmachen: Erbteil vom tatsächlichen Nachlass ./. Pflichtteil + Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ist letzteres interessanter schlägt man das Erbe aus, und holt sich den Pflichtteil + Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Das Spiel funktioniert insbesondere auch bei Ehen mit Zugewinngemeinschaft sehr gut, wo normalerweise 1/4 Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich für den Ehegatten vorgesehen sind. Statt dessen kann es sich aber in bestimmen Fällen lohnen das Erbe auszuschlagen, statt dessen den Pflichtteil geltend zu machen (+ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche) + konkreten Zugewinnausgleich.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung. Wer das Erbe ausschlägt, verliert in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will. Das gilt vor allem für einen Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung das Entstehen eines Pflichtteilsanspruch bewirken.

Näheres kann man nachlesen unter

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…

Gruß, Franz

Hallo,

was soll man da sagen, da weiß ein Text im Internet es besser als der Gesetzgeber. Ich empfehle die Lektüre von §§ 1371 III, 2303; §2306 und §2307 BGB. Der 1371 ist ein echter Klassiker jeder Beratung überlebender Ehegatte, und darf auf keinen Fall übersehen werden.

Da es in 2306 und 2307 ziemlich feingliedrige Möglichkeiten gibt, hatte ich mir jetzt nicht die Mühe gemacht, die alle auseinander zu dröseln (also unter welchen Voraussetzungen genau es klappt oder auch nicht), aber doch, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erbe durchaus das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, und dann auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Gruß vom Wiz