Erbrecht: schöne+junge Ehefrau kriegt alles?!

Folgender Fall steht zur Debatte, würde mich über jede Anregung freuen!

Vater (V) schließt mit dem Sohn 2 (S2) einen Erbverzicht, damit S1 in Ruhe das Familiengeschäft weiterführen kann. Im Gegenzug muss V bzw seine Erben insgesamt 100.0000€ in Raten zahlen. Im Verzichtsvertrag (alles formal richtig) wird vermerkt, dass V verwitwet ist.
Nachdem der Vertrag geschlossen ist, lernt V die schöne und junge F kennen, die er schnell heiratet (unter Abschluss einer Gütertrennung; es wurde ferner mündlich ein Erbverzicht geschlossen). Durch einen Autounfall kommt V 5 Monate nach der Hochzeit ums Leben.

Wer bekommt was? Kriegt F, die so kurz mit V gelebt hat, ihren gesetzlichen 1/2 des Gesamtvermögens oder kommt irgendein Schutzmechanismus für das Geschäftsvermögen ins Spiel?

Ohne Jurist zu sein, würde ich sagen, dass der Vertrag den V mit S1 und S2 geschlossen hat, auch nach der Heirat mit F erfüllt werden muß. Wenn dann noch etwas zu erben ist, sollte F gesetzliche Erbin sein.

Das ist es ja, der Erbverzicht wurde nur mit S2 geschlossen und nicht mit beiden Söhnen!!!Trotzdem Danke!!! :smile:

Das ist es ja, der Erbverzicht wurde nur mit S2 geschlossen
und nicht mit beiden Söhnen!!!Trotzdem Danke!!! :smile:

Dann ist S1 nach wie vor gesetzlicher Erbe. Außerdem wäre zu klären, ob der Erbverzicht von S2 auch den Pflichtteil betrifft. Wenn nicht könnte der Anspruch von S2 auf den Pflichtteil noch bestehen. F erbt aber trotz allem, schließlich hat sich der Erblasser etwas dabei gedacht, keinen notariellen Erbverzicht mit ihr zu vereinbaren.

F erbt aber trotz allem,
schließlich hat sich der Erblasser etwas dabei gedacht, keinen
notariellen Erbverzicht mit ihr zu vereinbaren.

was ist, wenn V das mit dem Erbversichtsvertrag mit F einfach nicht mehr geschafft hat? er wurde ja auch aus dem Leben gerissen…

was ist, wenn V das mit dem Erbversichtsvertrag mit F einfach
nicht mehr geschafft hat? er wurde ja auch aus dem Leben gerissen…

Das ändert nichts. Entweder ist ein Vertrag zwischen F und V vorhanden oder nicht. Warum er nicht vorhanden ist, spielt keine Rolle.

Entweder ist ein Vertrag zwischen F und V

vorhanden oder nicht. Warum er nicht
vorhanden ist, spielt keine Rolle.

Vielen Dank!

Wie hoch wäre denn die Erbqoute von F und S1? Jeder 1/2? (§ 1931 I, IV BGB)

und § 2350?

wäre zu
klären, ob der Erbverzicht von S2 auch den Pflichtteil
betrifft. Wenn nicht könnte der Anspruch von S2 auf den
Pflichtteil noch bestehen.

könnte § 2350 hier anwendbar sein? V war ja zur Zeit des Erbverzichts mit S2 nicht mit F verheiratet…Andererseits war dem S2 egal, was mit dem Familienunternehmen passieren wird, er wollte nur die Abfindung…Also, wahrscheinlich auslegen hier, oder?