Im Testament der Oma wurde ein Grundstück an ihren erstgeborenen Sohn vererbt. Dieser hat es jedoch zu seinen Lebzeiten nicht auf sich umschreiben lassen.
Er starb 2011, kurz darauf starb auch seine Mutter.
Fällt dieses besagte Grundstück nun in die gesamte Erbmasse der Oma und damit ihrem zweiten Sohn zu oder gehört es trotz der Nicht-Überschreibung dem erstgeborenen Sohn und damit seiner Tochter als Alleinerbin?
Hallo,
wenn der erstgeborene Sohn zum Zeitpunkt der „Erbfalles“ lebte, hat er auch geerbt. Dass er die Umschreibung noch nicht vorgenommen hatte, ist nicht von Bedeutung, dass können seine Erben nachholen. Durch seinen späteren Tod ändert sich an seiner Erbfolge nichts.
Also, die Tochter und Erbin des Erstgeborenen ist die Rechtsnachfolgerin und muss nur alle Formalitäten erledigen.
Die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten nach dem Tode der Oma -wenn drei Jahre seit dem Tod der Oma bzw. die Testamentseröffnung- noch nicht um sind, einen Pflichteilsanspruch. Ich gehe aber davon aus, dass die Oma längere Zeit vor dem Erben verstorben ist. Dann ist nichts mit Pflichtteilsanspruch.
Aber:
Abschließend frage ich, ob ich etwas nicht richtig verstehe;
Die Oma hat an ihren erstgeborenen Sohn vererbt. Dieser, also der erstgeborene Sohn verstarb 2011 und jetzt kommts: „kurz darauf starb auch seine Mutter“. Wieso dass, das ist doch die Oma, er ist doch der Sohn der Oma, oder? Also, wenn die mehrere Personen gemeint sind, muss ich noch einmal Klarheit bekommen, damit meine Antwort auch stimmt.
mfg
PB
Hallo,
die fehlende Eintragung ins das Greundbuch hat keine Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse. Eigentümer war der Sohn und jetzt als seine Erbin seine Tochter.
Ingeborg
Hey,
meiner Meinung nach tritt die Tochter des verstorbenen Sohnes als Erbin in die Nachfolge ein.
Aber sicherheitshalber einen Fachanwalt für Erbrecht fragen.
gruß
hallo blüschi,
Im Testament steht der Sohn als Erbe,das war der letzte Wille der Oma.
Somit fällt es dann der Tochter des verstorbenen Sohnes zu.
L.g.das Schattengras
Hallo Blüschi,
das Testament der Oma ist wirksam, die Nachfolge tritt die Tochter an, auch wenn ihr Vater es nicht ins Grundbuch hat eintragen lassen.
Lieben Gruss von ninja
Hallo,
Sie scheinen da etwas durcheinander zu bringen. Wenn man etwas vererbt, dann setzt das Erben voraus, dass der Erblasser verstirbt. Alleine das Schreiben eines Testaments hat noch gar keine Wirkung.
Oder anders gesagt: Der testamentarisch als Erbe eingesetzte Sohn konnte nichts auf sich umschreiben, da er in Ermangelung des Erbfalles (die Oma lebte ja noch) noch gar nicht Erbe und somit Eigentümer des Grundstücks geworden war. Das ist erst mit dem Tod der Oma geschehen. Da er zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstorben war, treten seine Kinder an seine Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
…oder gehört es trotz
der Nicht-Überschreibung dem erstgeborenen Sohn und damit
seiner Tochter als Alleinerbin?
Hallo,
so ist es.
ml.
hallo Blüschi
leider kann ich darauf keine Antwort geben.
lg sicha
zu gleichen teilen,da der erste sohn das grundstück nicht umschreiben lassen hat
Gern will ich darauf antworten:
Ich deute die (leider lückenhafte) Info so, dass die Erblasserin („Oma“ von wem ???) als Erste verstorben ist, der älteste Sohn darauf und dessen Mutter danach. Wenn dem so ist, dann ging der Anspruch aus dem Grundstücks-Vermächtnis auf die Erben des Verm.nehmers (Sohn) über. Wenn dieser keine Letztwillige Verfügung (LV) sondern nur seine Tochter als einzige gesetzliche Erbin hinterlassen hat, dann ging das Vermächtnis mit seinem übrigen Nachlaß auf diese als Alleinerbin über. Die bisher nicht vorhandene Grundbuchumschreibung auf den Sohn tut nichts zur Sache. Sie muß jetzt nur seitens der Tochter von den Erben der „Oma“ eingefordert werden. Sie geschieht durch eine notarielle Auflassung, die zwischen den genannten Beteiligten zu erklären ist, und nach einer Antragstellung beim Grundbuchamt unter Vorlage der beiden Erbnachweise (Erbscheine etc.).
Diese Formalitäten zählen zu den typischen Aufgaben eines örtlichen Notariats. Laien benötigen dafür entsprechende Vorkenntnisse.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
Hallo,
in diesem Fall fällt es in die allgemeine Erbmasse!
die notarielle Urkunde ist ausschlaggebend - Eintragung ins Grundbuch kann später erfolgen .
Hallo Blüschi,
auch wenn das Grundbuch nicht umgeschrieben wurde, gehört es dem ersten Sohn als Erben. Wenn dieser gestorben ist, der Tochter des erstgeborenen Sohnes.
Der zweite Sohn geht somit „leer“ aus. Die Grundbuchumschreibung ist nur eine formelle Sache. Das Testament der Mutter ist auch nach dem Tod gültig!
LG aus Stuttgart
Meli1808
Zuerst mal. ein zu vererbendes Grundstück kann erst nach dem Tode der Erblasserin umgeschrieben werden.
Es kommt auf den ganz genauen Wortlaut im Testament an. Wenn die Oma schrieb Ich vermache das Grundstück…, dann fällt es in die Erbmasse. Wenn sie schrieb… mein Erbe ist mein erstgeborener Sohn, dann erbt die Tochter das Grundstück.
Bei 2 Söhnen erbt die Tochter ohnehin die Hälfte von Omas Vermögen, wenn nicht weitere Einschränkungen im Testament sind. Hier sollte man sich besser von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
herzlichen Dankf für die Anfrage zum Erbrecht.
Unklar ist was mit „vererbt“ gemeint ist. Solle es sich um einen Vermächtnisanspruch handeln, könnte dieser verjährt sein.
Ansonsten würde der Sohn das Grundstück wohl bereits geerbt. Er kann die Übertragung, dann von den Erben der Oma verlangen.
GGf. sind hier auch entsprechende Erbscheine zu beantragen.
Hierbei bin ich gerne behilflich.
Weiter Hinweise finden Sie unter:
http://rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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