Im Testament der Oma wurde ein Grundstück an ihren erstgeborenen Sohn vererbt. Dieser hat es jedoch zu seinen Lebzeiten nicht auf sich umschreiben lassen.
Er starb 2011, kurz darauf starb auch seine Mutter.
Fällt dieses besagte Grundstück nun in die gesamte Erbmasse der Oma und damit ihrem zweiten Sohn zu oder gehört es trotz der Nicht-Überschreibung dem erstgeborenen Sohn und damit seiner Tochter als Alleinerbin?
Hallo!
Das hat aus meiner Sicht nichts damit zu tun,ob Grundstück überschrieben ist.
Es konnte doch nicht geschehen,weil der Erbfall(Tod der Oma) noch gar nicht eingetreten ist.
Da Sohn jetzt verstorben,erben dessen Nachkommen das zugedachte Erbteil der Oma(Grundstück).
mfG
duck313
Hallo!
Ja,hier ist es besser(und richtig!)erklärt.
MfG
duck313
Hallo,
noch eine kleine Ergänzung: Die Geschichte mit dem Vorversterben wird in privaten Testamenten oft übersehen. Wenn die Beteiligten nicht darauf aus sind, die Familie auseinander zu bringen und ggf. Jahre und viel Geld und Nerven in Prozessen zu verschwenden, dann sollten sie sich alle tief in die Augen sehen, ob ein Erblasser tatsächlich absichtlich die Enkel nicht als Erben haben wollte, oder ob er diese Konsequenz vermutlich einfach nur übersehen hat.
Gerade wenn wir von noch kleinen Enkeln reden, die nicht gerade aus einer durch den Erblasser „missbilligten“ Beziehung stammen, muss davon regelmäßig ausgegangen werden. Dann hindert die Erben niemand, die Sache so zu regeln, wie sie offensichtlich im tatsächlichen Sinne des Erblassers war, und vermeidet man Prozesse, die durchaus als Ergebnis eine entsprechende Auslegung durch das Gericht haben können.
Man nehme mal an, der Großvater liebte Schwiegertochter und Enkel über alles, was auch problemlos belegbar ist, und es gibt keinerlei stichhaltigen Beweise dafür, dass er die Enkel tatsächlich außen vor lassen wollte. Dann stehen die Chancen nicht schlecht, dass das Gericht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der Auslegung Geltung verschaffen wird.
Abgesehen davon sollte man auch nicht übersehen, dass Enkel, deren erbberechtigter Elternteil vorverstorben ist, gegenüber den Erben ihrer Großeltern einen Pflichtteilsanspruch haben, und natürlich auch geltend machen können/sollten. Das sichert ihnen dann wenigstens schon mal die Hälfte des Wertes des Erbteils ihres vorverstorbenen Elternteils. D.h. wirklich gestritten werden muss in solchen Situationen dann eigentlich ohnehin nur noch um die zweite Hälfte.
Gruß vom Wiz