Erbrecht,steht mir noch was zu nach Abfindung?

Hallo,
also es ist ziehmlich verzwikte Frage,aber ich versuche es so gut wie möglich zu beschreiben.
Vor 14 Jahren ist mein Vater verstorben.Zurück ließ er 3 Erwachsene Kinder seine Frau8unsere Mutter)und ein Haus mit großen Grundstück.Da dieses Haus aber noch nicht abbezahlt war konnte meine Mutter es nicht selber weiter Finanziern.Ich die jüngste damals gerade20j,konnte dies auch unmöglich,und hatte auch überhaupt keine Ahnung von alle dem.Somit war ich froh das mein ältester Bruder dies übernahm.Er übernahm das Elternhaus aber nur wenn ich und mein Bruder mit einer Abfindung von 10000Dm einverstanden waren.Wie waren ja froh das er das machte und das Haus nicht verkauft werden musste,also willigten wir ein.Somit war bis jetzt alles gut.Jetzt aber möchte er das Haus doch verkaufen,die Resteliche Schulden vom Haus dait begleichn und sich ein anderes Haus was er vermieten möchte kaufen.Ich finde das totall blöd.Ich habe die ganzen 14 jahre in diesm Haus gewohnt und brav Miete an ihm bezahlt dait er das Haus halten und nicht verkaufen mußte.Und nun doch.Er macht sich jetzt ein tolles Leben und wir schauen zu.Ich habe mitbekommen das er aber noch ein paar Monate mit dem verkauf warten muss,ansonsten müsste er uns noch was auszahlen,Stimmt das?? Das währe ja der oberhammer,uns so zu hintergehn.Ich hoffe das sich irgendwer damit auskennt und mir einen Rat geben kann,ob dies so stimmt,und ob ich noch was machen kann.Aber ich denke mal Ich habe Blauäugig die Abfindung angenommen und nun ist es zu spät oder???
Lieben Dank schon mal!!!

wurde das haus dann als schenkung notariell auf ihn übertragen?wenn das so ist und die schenkung mehr als 10 jahre zurückliegt,können Sie leider nichts machen!

Sorry keine Ahnung.

Die erst Antwort (von Sally Ferme) ist offensichtlich falsch. Hier geht es nämlich nicht um Pflichtteil wobei eine 10-Jahresfrist in Frage stehen kann. Sondern laut der Frage vielmehr um eine offenbar notariell erfolgte Erbauseinandersetzung zwischen der Mutter und ihren Kindern über das elterliche Haus. In einem solchen ist es denkbar, dass vereinbart worden ist, wonach den sogenannten abgefundenen Miterben eine Nachzahlung zugestanden wird, falls der Übernehmer (Bruder) das Anwesen innerhalb einer gewissen Frist an Fremde veräussert. Hierzu gibt es verschiedenen Variationen. Die Info hierüber hat Sandra leider nicht mitgeteilt. Sie muss bitte in den Vertrag schauen. Dann klärt sich alles. Steht nichts darüber drin, dann gibt es auch keine Nachzahlung. Das wäre auch der gängige Fall.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Ich sehe hier keine Ansprüche mehr.

Hallo, das Ganze scheint mir sehr verworren. Dazu eine richtige Antwort zu geben vermag ich leider nicht.
Zur Sicherheit würde ich auf jeden Fall einen Anwalt zu Rate ziehen.

Viel Glück.

Beste Grüße
xPashax

Davon ausgehend, dass kein testament vorhanden war und die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist (keine angaben) so erbt die Ehefrau im Falle das die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, 1/2 des Vermögens des Erblassers. Die Kinder insgesamt die andere Hälfte.

Die Ehefrau,Mutter ist erbberechtigt dieser Erbanspruch verjährt nie.

Die 3 Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch von je
2/6 tel . Dieser Pflichtteilsanspruch muss gegenüber der Erbin geltent gemacht werden. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht geltent gemacht, so verjährt er innerhalb 3 Jahren.

Es kommt nun darauf an wie hoch der Verkehrwert abzüglich der Belastung/ Verbindlichkeiten der Imobilie und des Bar- und Sachvermögens des Erblassers
zum Erbfall war um den Abfindungswert beurteilen zu können.
Sollten Sie hier Bedenken haben, so empfehle ich einen sachverständigen Erbrechts-Anwalt hinzuzuziehen.
Sollten Sie rechtschhutzversichert sein, so dürfte das kein Problem sein.

Viel Glück

Hallo,

also die Sache ist über 10 Jahre zurückliegend, so dass der Bruder nichts an keinen seiner Geschwister zahlen muss. Oder gibt es in dem Kauf- oder Übertragsvertrag eine Klausel über etwaige Auszahlungen?
Noch ein Punkt: Im Gesetzt steht: Kauf bricht nicht Miete. Also der bestehend Mietvertrag mit Ihnen muss vom Käufer genauso übernommen werden.
Weitere gute Hinweise kann ich nicht aufzeigen.
mfG
PB

hallo sandra
sie haben der auszahlung zugestimmt.ihr bruder will das haus verkaufen. er steht im grundbuch und deshalb hat er das recht, das haus zu verkaufen, ohne ihnen etwas vomm erlös auszahlen zu müssen. das haus ist sein eigentum, und mit dem kann er tun, was er will.
das mit dem warten, bis zum verkauf des hauses,dazu kann ich leider keine auskunft erteilen. wenn sie es genau wissen wollen, sollten sie einen anwalt aufsuchen, der kann ihnen vielleicht noch ein hintertürchen aufzeigen.
lg sicha

Pflichtteil- und Erbergänzungsansprüche sind inzwischen verjährt. Sie wurden nhinsichtlich des Hauswertes in Anbetracht der noch vorhandenen Verschuldung mit den durch Sie angenommenen Beträgen abgefunden. Vermutlich dürfte Gegenstand dieser Auseinandersetzungsvereinbarung gewesen sein, dass sich der Bruder im Gegenzug dazu verpflichtet hat, das Haus nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt zu veräußern. Ist dieser Termin errreicht, kann er ohne weiteres das Objekt veräußern und Sie gehen leer aus, was weitere Überschüssse aus dem Verkaufserlös betrifft. Von daher ist es nur allzuleicht verständlich, dass er brav diesen Termin verstreichen läßt und anschließend den ganzen Segen für sich alleine einstreicht.

Hallo Sandra, tut mir leid, aber die Frage ist so problematisch, dass ich leider nicht helfen kann. Meines Erachtens ist dies nur bei einem Besuch bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Erb- und Grundsstücksrecht möglich. LG Löwenkind

hallo sandra, da werden wohl deine befürchtungen wahr, nach so langer zeit gibt es dafür keine rechtliche handhabe ein nachträglichen erbanteil einzufordern, dein bruder ist im recht.
gruß petit

Hallo, so wie ich das sehe warst Du damals volljährig und mit der Abfindung einverstanden.Nun weiß ich nicht mit welcher Summe das Haus belastet war? War die Abfindung damals angemessen? Steht Dein Bruder als Eigentümer im Grundbuch? Vielleicht solltest Du Dir eine Beratung bei einem Notar einholen.

Hallo Sandra,

ich kläre die Frage nachher mit meinem Chef (Notar) und gebe Dir dann Bescheid!

Ich sollte noch wissen, wann genau Ihr diese Vereinbarung unterschrieben habt.

LG aus Stuttgart.

Hallo Sandra,

leider ist es so, dass eine solche notarielle Vereinbarung für das ganze Leben gilt.

Wenn also nicht vereinbart wurde, dass diese notarielle Verbindlichkeit nur xx Jahre besteht, dann gibt es keinerlei Chance, dass Sie Anspruch auf irgendetwas haben.

Tut mir leid, dass ich Ihnen da nicht mehr sagen kann.

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart

Herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

Möglicherweise hat Sie ihr Bruder tatsächlich übers Ohr gehauen.
Die Abfindung von 10.000 D-Mark erscheint erbärmlich, möglicherweise ist sie auch sittenwidrig, wodurch ein etwiger Erbauseinandersetzungsvertrag bzw. die entsprechende Abfindung und wirksam ist.

Die Abfindung könne jedoch dann angemessen seien auch, wenn er erhebliche Belastungen übernehmen musste.

Wahrscheinlich besteht keine Möglichkeit, eine Abfindungsvertrag anzufechten aber auch dies wäre zu prüfen. Sollte es sich um einen materiellen Auseinandersetzungsvertrag gehandelt haben, wird dies wahrscheinlich schwierig werden.

Ich kann Ihnen nur raten umgehend, vielleicht zusammen mit Ihrem anderen Bruder einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um die Angelegenheit zu klären.

Gerne stehe ich Ihnen auch insoweit zur Verfügung.

Weitere Hinweise zum erbrecht finden sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,

wirklich helfen kann ich euch da auch nicht. An eurer Stelle würde ich mir einen Anwalt für Erbrecht suchen und mich da mal beraten lassen.

Grüße
Caddy