Liebe/-r Experte/-in,
Ausgangspunkt:
Ich (60) bewohne ein EFH und habe daran 60%Eigentumsanteil.Meine beiden erwachsenen Kinder 40% in 2009 von ihrer verst.Mutter (meine gesch.Ehefrau)geerbt.
So lauten die GB Einträge.
Mit d.Kindern habe ich leider keinen Kontakt.
Probleme:
Ich möchte meine Lebensgefährtin (LG) (52), mit der ich das EFH gem.bewohne, für meinen Todesfall absichern, hinsichtlich dauerndem lebenslangen Wohnrecht
Es sollte (möglichst) eine Lösung geben, bei der ich meine Kinder nicht hinzuziehen muss.
Fragen:
-könnte ich die Absicherung, aufgrund meines Eigentumsanteiles von 60% am Haus d.Eintragung eines lebenslangen Wohnrechtes notariell vornehmen lassen.
Eine Heirat mit meiner LG ist vorgesehen.
-gibt es Alternativen
-wie sieht der steuerliche Aspekt aus, wenn meine LG 50% von 60% des Wertes, also 45.000 Euro von mir erben würde.
Ganz freundliche Grüße und Danke für die geopferte Zeit
Dieter
Liebe/-r Fragesteller/-in,
der Bestellung eines Wohnrechts müssen alle Grundstückseigentümer zustimmen. Eine Alternative ist mir nicht bekannt.
Zur Erbschaftsteuer kann ich mich mangels ausreichender Kenntnisse im Steuerrecht nicht äußern.
Freundliche Grüße
Franz Königs
Hallo, diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da sie zu speziell ist. Ich schlage vor, einen Sachbearbeiter beim Grundbuchamt, einen Rechtsnwalt oder Notar hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass Dein Wunsch in der Zukunft auch erfüllt wird. MfG Löwenkind
Vielen Dank, aber das habe ich schon, mit leider wenigem, dafür kostenintensivem Erfolg.
M.f.G.
Dieter
Hallo, diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da sie
zu speziell ist. Ich schlage vor, einen Sachbearbeiter beim
Grundbuchamt, einen Rechtsnwalt oder Notar hinzuzuziehen, um
sicherzustellen, dass Dein Wunsch in der Zukunft auch erfüllt
wird. MfG Löwenkind
Hallo,
die Immobilie mit einem Wohnrecht zu belasten geht nur, wenn alle Eigentümer mit beim Notar unterschreiben.
Sie können Ihrer Lebensgefährtin als Erbin einsetzen oder ihr hinsichtlich der Immobilie ein Vermächtnis aussetzen. Solange Sie nicht verheiratet sind, muss Sie -nach meinen Steuerkenntnisses- wie eine fremde Person Schenkungssteuer zahlen. Wenn Sie verheiratet sind, dann dürfte bei einem normalen Wert keine Schenkungsteuer anfallen. Da kommt es auf den Wert der Immobilie an. Allenfalls ist ein kleiner Betrag zu zahlen. Denken Sie daran, dass bei einer Schenkung oder Vererbung Ihre Kinder einen Pflichtteils-(ergänzungs)Anspruch haben. Dieser beträgt die Hälfte vom Erbteil und ist von der Erbin Ihren Kindern sofort nach Todesfall in bar auszubezahlen. Wenn Sie verheiratet sind, ist Ihre „dann“ Ehefrau selbst Miterbin, also vermindert sich in diesem Fall auch der Pflichtteilsanspruch (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei vorzeitiger Übertragung) erheblich, da Ihre Frau dann zu den Miterben zählt.
Wenn Sie noch genauere Rückfragen haben, melden Sie sich einfach.
MfG
PB
Lieber Dieter,
mit solch einer Konstellation kenne ich mich nicht wirklich aus.
Ich würde an Ihrer Stelle ersteinmal ein Testament aufsetzten (welches handgeschrieben und von Ihnen selbst unterschrieben werden muss) aufsetzen, worin steht, dass Ihre LG als Miterbin berücksichtigt wird.
Ihre Lebensgefährtin wird steuerlich wie jeder andere Erbe behandelt nur dass sie einen geringeren Erbschaftssteuerfreibetrag hat als wenn sie mit Ihnen verheiratet wäre. Mit dem lebenslangen Wohnrecht, müssen Sie wahrscheinlich doch mit Ihren Kindern eine Absprache treffen. Wären Sie verheiratet, würde dass alles anders aussehen, dann könnten Sie dieses im Testament festlegen und Notariell beurkunden lassen.
Sorry, dass ich Ihnen nicht mehr dazu sagen kann.
MfG
Kerstin
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Mir ist nicht ganz klar, ob die Eigentumsanteile im Rahmen einer Erbgengemeinschaft oder als Brutteilsgemeinschaft vorliegen. Hiervon hängen dann die rechtlichen Möglichkeiten der Übertragung bzw Belastung ab.
Ggf. käme dann auch ein Übertragung gegen Nießbrauch in Betracht.
Sollte Sie heiraten, dürften wegen des Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerfreibetrages von 500.000 Euro bei Ehegatten keine Steuer anfallen.
Angesicht der doch komplexeren Fragen und Situation kann ich Ihnen nur raten, einen aufs Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Beglückwünschen darf ich Sie zu Ihren Überlegungen, bereits jetzt die Frage der Versorugen Ihrer Partnerin aufzuwerfen.
Hilfreich Tipps finden Sie auch unter dem kostenlosen online Vorsorgeordner unter
http://www.vorsorgeordnung.de
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
Hallo,
Frisch aus dem Urlaub zurück, will ich noch kurz zu Ihrer Anfrage Stellung nehemn:
Ein Wohnrecht ist ohne Zustimmunng/Beteiligung der Kinder nicht möglich!
Die Kinder sind doch mit 40 % an allen Teilen des Hauses beteiligt, an jedem Raum etc. Sie kölnnen die dort nicht ausschließen, sodass also nur a l l e
Miteigentümer Wohnrechte einräumen können.
Eigentlich müßten Sie 40 % einer angemessenen Miete an die Kinder zahlen…
Weshalb setzen Sie die Kinder nicht aus dem Eigentum: Das geht durch eine Teilungsversteigerung (nicht Zwangsversteigerung) des Erbbaurechts, zwecks Auflösung der Mitinhabergemeinschaft. Sie ersteigern das Haus selbst und sind die Kinder los. Meistens läuft das recht problemlos und die Anteile der Kinder sind meist billig zu haben. Wenn der Preis nicht passt oder fremde ersteigern das Haus, nehmen sie einfach den Antrag zurück.
Wenn Ihre LG Ihren Anteil erhält oder erbt, kostet das ERBSCHAFTS-Bzw. Scheckungssteuer. Der Freibetrag für Nicht-Verwandte beträgt nur 10.000 Euro: so etwas gilt es zu vermeiden. Ich kenne das: obwohl man die Nase vom Heiraten voll hat, muss man eines Tages dann doch seine LG heiraten, wenn die an der Erbschaft nicht pleite gehen soll
Ich wünsche einen schönen Mai,
S.