Hallo,
Konstruiert:
Ehepartner hat ein Kind und heiratet erneut.
Im Testament ist niedergeschrieben, dass im Todesfall der Überlebende dieser Ehe erbt.
Stirbt die zweite Person dieser Ehe erhält das Kind das Erbe.
Wenn als erstes der Varter des Kindes stirbt, dann geht das Erbe an die Stiefmutter.
Wenn dann die Siefmutter stirbt, geht das Erbe an das Kind.
Was, wenn das Kind das Erbe auschlägt.
Sind dann die Kindeskinder, also in diesem Konstrukt die Stiefenkel erbberechtigt?
Es besteht keine Blutlinie zwischen der Stiefgroßmutter und den Stiefenkeln oder ein Testament, wo die Stiefenkel als Erben genannt werden.
Danke im Voraus für Hinweise. Nach Lektüre des Wikipedia Artikels „Erbrecht“ würde ich das Erbrecht bezüglich der Stiefenkel verneinen. Vielleicht liege ich aber auch daneben?
vG 2011muc
Hallo,
wurde das Testament notariell oder nur handschriftlich gemacht?
Wir haben in der notariellen Praxis diesen Punkt immer sofort mit geregelt. Wenn nämlich nichts gesagt steht, treten an Stelle des ausschlagenden Erben die gesetzlichen Erben. Das dürften dann wohl in Ihrem Fall die Kinder der Stiefmutter sein.
Ich kann da nur den Rat geben, dass die Eheleute ihr Testement insoweit ergänzen: Sollte der eingesetzte Erbe vorversterben oder das Erbe nicht antreten können oder wollen, so sollen Ersatzerben werden…
mfg
PB
Hallo,
interessante Konstrucktion.
die gesetzliche regelung des § 2069 BGb greift (ohne weiteres) nur soweit der Vater als letzter versterben würde, da, so die Stiefmutter als letzte versterben würde, die Stiefenkel nicht Verwandte in gerader Linie zum Erblasser sind.
Ein Erbrecht für die Enkel könnte nur bestehen wenn sich aus dem Testament der konkrete Anhalt ergibt das der Sohn/Stiefsohn und auch dessen ganzer Stamm bedacht sein sollen (ergänzemde Auslegung unter Berücksichtigung des erweiterten Normengehaltes des § 2069 BGB.
ml.
Hallo PB,
dankeschön für die rasche und informative Antwort.
vG 2011muc
Hallo ml,
dankeschön für die schnelle und erläuternde Antwort.
vG 2011muc