Guten Tag.Hr A hat das Konto seiner Mutter bis zu Ihren Tod verwaltet und auch die mündliche zusage der Mutter gehabt das Geld auch für seine Zwecke einzusetzen da Hr.A der einzigste war der sich um seine Mutter gekümmert hat.Nun nach Ihren Tod verlangen die Geschwister von Hr. Einblick in die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre. Meine frage gibt es eine Rechtliche Grundlage das Hr. A zwingt die Auszüge offen zu legen.
wenn man unterstellt, dass ein auftragsverhältnis vorliegt/vorlag, dann besteht nicht nur eine auskunfts-, sondern auch eine rechenschaftspflicht: § 666 bgb. natürlich würde eine rechtskundige person diesen anspruch vertraglich völlig ausschließen…
(daneben kommen natürlich noch andere auskunftsansprüche in betracht, bspl. wenn A erbe ist: § 2314 bgb oder wenn A erbschaftsbesitzer ist: § 2027 bgb)
Wo steht denn das Hr.A verpflichtet ist die Kontoauszüge seiner Mutter aufzuheben.
Wo steht denn das Hr.A verpflichtet ist die Kontoauszüge
seiner Mutter aufzuheben.
da kann ich dich beruhigen… ein gesetz, in dem steht „Herr A ist verpflichtet, die Kontoauszüge seiner Mutter aufzuheben.“ gibt es nicht. aber „zum glück“ für herrn a umfasst die rechenschaftspflicht/rechnungslegungspflicht iSd § 666 iVm §§ 259f. bgb auch den nachweis, was z.b. mit bargeld oder anderen vermögensgegenständen passiert ist. ein kontoauszug/ eine quittung helfen da schon ungemein weiter…
aber der schuss, dass A keine auszüge vorlegen kann/will, geht sehr leicht nach hinten los. herr A kann leicht zum spielball der (mit-?)erben werden. kann er keine rechenschaft/rechnungslegung bzgl. einzelner vermögensgegenstände vorlegen, besteht eine schadensersatzpflicht, wenn dadurch adäquat kausal eine vermögensschädigung des geschäftsherrn (bzw. seiner erben) herbeigeführt wird. wenn also bargeld/andere verögensgegenstände „verschwunden“ sind, werden sich die erben der geschäftsherrin regelmäßig an den beauftragten wenden.
übrigens die behauptung, dass herr a „zu eigenen zwecken“ das vermögen der geschäftsherrin antasten durfte, kann er hoffentlich durch eine entsprechende vereinbarung nachweisen. sollte es nämlich einen nicht wohlgesonnenen (mit-?)erben geben, wird sich dieser wahrscheinlich sofort darauf stützen, dass A zu unrecht geld/sonstige vermögensgegenstände an sich genommen hat (ganz zu schweigen vom strafrechtlichen aspekt der untreue, § 266 stgb).
aber sicherlich hat man eine vereinbarung mit der geschäftsherrin geschlossen und alles wird sich in wohlgefallen auflösen…
Danke für Deine schnelle und kompetente Antwort.Hr A hat Zeugen die bestätigen können das er Geld vom Konto auch zu eigen Zwecken verwenden kann.