Hallo,
habe ein ungewöhnliches Problem. Zum Sachverhalt,. Meine Oma hat mir Ihr haus vererbt, da meine Mutter ( Omas Tochter) im Wachkoma liegt und unter staatl. Betreuung ist. Nun ist es so ich bin Alleinerbe und habe auch schon alle Unterlagen ( Erbschein, Grundbuch ist berichtigt). Das meine Mutter einen hälftigen Pflichtteilsanspruch hat ist mir bewusst und das der Betreuer den Pflichtteil einfordern muss ist mir auch klar.
Nun aber die Fragen: Ich möchte das Haus bewohnen zusammen mit meiner Partnerin, einen Kredit bekomme ich aber allein nicht nur mit meiner Partnerin zusammen.
Den Pflichtteil würde ich gern stunden und den Kredit dennoch gemeinsam aufnehmen.
Wie muss ich vorgehen, dass ich beides unter einen Hut bekomme?
Bsp. Erst Kredit aufnehmen und für die wirklich wichtigen Sanierungsmaßnahmen das Geld ausgeben und danach den Stundungsantrag stellen. ( Lebenspartnerin ist nicht damit einverstanden Kredit für Pflichtteil aufzunehmen und das Haus nicht wirklich nutzen zu können)
Nächste Frage der Bankkredit würde nicht ins Grundbuch eingetragen, aber wie sieht es mit der Stundung aus bzw. fragt das Amtsgericht die Schufa ab? ( Amtsgericht soll nichts vom Kredit mitbekommen)
Also danke schon mal im voraus, bin für kreative Antworten offen.
Hallo, da kann ich leider nicht helfen. Ich kenne mich im Mietrecht aus, nicht jedoch in solch schwierigen Erbangelegenheiten.
MfG
U. Meier
Hallo Atze123,
zu diesem Problem kann ich leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Gruss
Günter
Der Stundungsanspruch steht nur einem Pflichtteilsberechtigten zu, der Erbe geworden ist. Als Enkel wären Sie also nur dann berechtigt gewesen, wenn Sie auch gesetzl. Erbe geworden wären. Rat an Ihre Partnerin: In der heutigen Zeit sollte man Werte wie Immobilien vor fast allen anderen für die Vorsorge anstreben. Dazu gehört auch die Finanzierung der darauf indirekt lastenden Schulden…- oder? Denn die Partnerin könnte sich bei Ihnen und/oder an der Immobilie „gegensichern“.
Ihre Anfrage konnte ich leider erst heute lesen. Noch Fragen? Schreiben Sie mir gern.
MfG
H.G.
Die Antwort steht in § 2331a BGB „Stundung“: Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für den Erben (…) eine unbillige Härte wäre.
Sie sind Alleinerbe und Alleineigentümer des Grundstücks und damit auch des Hauses und brauchen, da der Kredit nicht im Grundbuch eingetragen wird, das AG auch nicht fragen.
Für die Stundung ist der Betreuer zuständig, stimmt dieser der Stundung nicht zu, muss er den Pflichtteil sowieso einklagen, damit er einen Titel bekommt. Außerdem muss ja erst der Wert des Grundstücks festgestellt werden.
Also suchen Sie sich fachlich komptetenten Rat (Fachanwalt, Fachanwältin für Erbrecht). Ist billiger, als Sie denken, und hilft vor schlaflosen Nächten.
Noch eine Frage an die „Vorkommentatoren“: waruim schreibt man, dass man keine Ahnung hat? Dann lasst es doch einfach…
Ich muss meine Ausführung zur Stundung berichtigen, da die Vorschrift des BGB vor kurzem geändert worden ist:
Der Stundungsanspruch steht jetzt jedem zu! Sorry! Die neu Vorschrift lautet:
(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.-----
Beide Beteiligten sollten notfalls gemeinsam einen Notar mit der Herbeiführung einer Einigung beauftragen, wenn nicht die direkte Anrufung des Nachlassgerichts erfolgen soll.
MfG
H.G.
Hallo,
entschuldige die verspätete Antwort.
Das Amtsgericht hat mit dem Pflcihtteil in dem Sinne nichts zu tun. Die Mutter muss den Pflichtteil schriftlich fordern und das Gericht ist damit nur befasst, wenn es Streitigkeiten wegen der Höhe gibt!
Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Todestag und nicht irgendwann später.
Hoffe ich konnte Helfen!
ich denke mal die angelegenheit hat sich geklärt.
Hallo,
ich komme erst jetzt zum Antworten und leider kann ich dir nicht helfen. Ich hatte seinerzeit bei wer-weiss-was auch eine Frage zum Erben gestellt, warum die mich als Experten drin haben, weiss ich nicht.
Lieben Gruss
Yvonne