„Ich setze zu Erben ein meine Enkelkinder A, B, C und D und zwar zu je 1/4 Anteil. Ich bin Eigentümerin der im Grundbuch von X Bl. Y eingetragenen Grundbesitzung …
Meinem Sohn E räume ich hiermit zu Lasten meiner vorgenannten Erben ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht ein (…)
Schlussbestimmungen:
Weiteres habe ich nicht zu bestimmen. Den Wert meines reinen Vermögens gebe ich mit DM 380.000,- an.“
und die Erblasserin besaß außer dem Haus noch weitere Vermögenswerte (nämlich eine Münzsammlung im Wert von ca. 1/2 Million DM), wer erbt dann die Münzen? Die Enkel oder der Sohn?
Ergänzung
Schade, dass mir bisher niemand weiterhelfen konnte. Ich möchte noch erwähnen, dass ich weder eins von den Enkeln bin noch mit einem der Enkel oder dem Sohn persönlich etwas zu tun habe. Es handelt sich um einen Fall, mit dem ich beruflich zu tun habe.
die Antwort mag Dich verwundern, aber Erben sind zunächst einmal die Enkel, da diese als Erben zu je einem Viertel (des gesamten Vermögens) eingesetzt worden sind, und deshalb bekommen sie auch die Münzen. Soweit noch ganz einfach. Jetzt darf man aber das Pflichtteilsrecht nicht vergessen! Der Sohn ist durch das Testament u.U. enterbt und er hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und wenn der Wert des Wohnrechts nicht seinen ihm zustehenden Pflichtteil übersteigt (müsste man mit Hilfe der Sterbetafel ausrechnen), dann hat er natürlich noch einen zusätzlichen Anspruch gegen die Erben. Dieser Anspruch ist aber immer ein Anspruch in Geld und nicht in Gegenständen. Die Münzen müssten also geschätzt werden und die Enkel müssten dann den Teil des Wertes als Pflichtteilsergänzung auszahlen, der dem Sohn an seinem Pflichtteil u.U. noch fehlt. Wichtig dabei: Pflichtteilsansprüche müssen natürlich geltend gemacht werden. Automatisch gekommt man nichts.
Gruß vom Wiz
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erstmal danke für deine Antwort. Da tun sich gleich noch weitere Fragen auf:
Der Sohn
ist durch das Testament u.U. enterbt
Woher weiß man das denn nun? Ist er enterbt oder nicht? Ich dachte immer, wenn jemand enterbt ist, muss das ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Aber in diesem Fall ist es doch so, dass die Enkel als alleinige Erben des gesamten Vermögens, wie du sagst, eingesetzt sind. Demnach ist der Sohn also enterbt?!?
Wichtig
dabei: Pflichtteilsansprüche müssen natürlich geltend gemacht
werden. Automatisch gekommt man nichts.
Gibt es da eine Frist? Der Erbfall ist nämlich schon vor einigen Jahren eingetreten.
(Es war übrigens so, dass der Sohn bisher die Münzen hatte und die Enkel gar nichts davon wussten. Angeblich musste er seiner Mutter auf dem Sterbebett versprechen, die Münzen bis zur Volljährigkeit seiner beiden Töchter und seiner Nichte und seines Neffen, also der 4 Enkel, zu verwalten. Das kann man natürlich nicht nachprüfen. Der Sohn selbst lebt von Sozialhilfe. Nun ist das mit den Münzen dem Sozialamt bekannt geworden. Dieses geht nun natürlich davon aus, dass es seine Münzen sind, da er sie tatsächlich besitzt. Er behauptet aber, dass es nicht seine sind - siehe Testament - und er sie nur für die Erben aufbewahrt.)
die Formulierung u.U. enterbt leitet sich aus der Problematik mit dem Pflichtteil und der Bestimmung des Wert des Wohnrechts her. Immer dann wenn ein Testament aufgesetzt wird und ein gesetzlicher Erbe darin nicht vorkommt, ist er automatisch enterbt, hat aber (Ehepartner, Kinder, Eltern und deren Kinder, wenn keine eigenen Kinder vorhanden waren) eine Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn der gesetzliche Erbe aber bedacht ist, stellt sich die Frage, ob sein Anteil größer oder kleiner als der ihm zustehende Pflichtteilsanspruch ist. Ist er kleiner, muss man von einer Enterbung ausgehen, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch begründet.
Die Münzen fallen, da nicht handschriftlich anderweitig bestimmt, und die Voraussetzungen für ein Nottestament vermutlich auch nicht vorliegen, ganz normal ins Erbe. Erben sind die Enkel, und dem Sohn steht je nach Wert des Wohnrechts theoretisch noch ein Wertanteil zu. Allerings hätte der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen. Daher jetzt wohl zu spät und das Sozialamt geht bei Vorlage des Testaments leer aus. Wenn es da Probleme gibt, solltest Du einen Anwalt mit Spezialisierung Erbrecht ansprechen (kannst Dich dann per Mail melden).
Gruß vom Wiz
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