wenn jemand stirbt, er etwas hinterlässt, zunächst keine Erben bekannt sind, beauftragt das (Amts-?) Gericht einen Rechtsanwalt, den Nachlass zu verwalten und Erben ausfindig zu machen.
Dürfte der beauftragte Anwalt solange keine Erben bekannt sind etwas aus dem Nachlass verkaufen?
Dürfte er das, wenn rechtmäßige Erben bekannt sind, ohne diese zu fragen oder benachrichtigen?
wenn jemand stirbt, er etwas hinterlässt, zunächst keine Erben
bekannt sind, beauftragt das (Amts-?) Gericht einen
Rechtsanwalt, den Nachlass zu verwalten und Erben ausfindig zu
machen.
Das dürfte meiner Meinung nach weniger ein Fall der Nachlassverwaltung als vielmehr ein Fall der Nachlasspflegschaft sein.
Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Der Nachlasspfleger nach § 1960 BGB ist gesetzlicher Vertreter der zukünftigen Erben. Seine wichtigste Aufgabe ist es, die Erben zu ermitteln und für sie den Nachlass zu erhalten. Er ist nicht dazu da, irgendwelche Nachlassgläubiger zu befriedigen.
… Seine wichtigste Aufgabe ist es, die Erben zu ermitteln
und für sie den Nachlass zu erhalten. Er ist nicht dazu da,
irgendwelche Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Danke, danke. Aber wenn da gar keine Gläubiger sind, nur Erben.