Meine eltern besitzen ein Haus mit grundstück.
Desweiteren sind wir 3 Geschwister, die sich untereinander nicht verstehen.
Ein Bruder hat 2 Kinder sowie meine Schwester auch. Also ingesamt 4 Kindeskinder aus Sicht meiner Eltern.
Es besteht der Verdacht, dass ich enterbt werden soll, da es nur Ärger gibt bzw. ich seit der Kindheit ein unerwünschtes Kind bin.
Welche Gründe müssen vorliegen für eine Enterbung, auch in Bezug zu meinen Enkeln und Nichte?
Hallo itse45. Eine Enterbung setzt ein schon arges Vergehen gegen die Erblasser voraus, das hieße, daß Sie z.B. gegenüber Ihren Eltern tätlich geworden waren oder ihnen sogar nach dem Leben getrachtet haben. Sollte diese Art von Vergehen nicht vorliegen gibt es soviel ich weiß keinen Grund einer Enterbung. Es stünde Ihnen zumindest der Pflichtteil zu, aber wie es aussieht, müßte der dann eventuell eingeklagt werden - allerdings mit Aussicht auf Erfolg.
Grüße petit
Hallo,bei drei Kindern wird durch drei geteilt. die Enkelkinder Erben nicht in erster Linie.falls ihreEltern enterben,steht ihnen immer noch der Pflichtteil zu,das ist die hälfte von ihrem Erbteil.
L.G.Schattengras
folgende Sachlage:
Meine eltern besitzen ein Haus mit grundstück.
Desweiteren sind wir 3 Geschwister, die sich untereinander
nicht verstehen.
Ein Bruder hat 2 Kinder sowie meine Schwester auch. Also
ingesamt 4 Kindeskinder aus Sicht meiner Eltern.
Es besteht der Verdacht, dass ich enterbt werden soll, da es
nur Ärger gibt bzw. ich seit der Kindheit ein unerwünschtes
Kind bin.
Welche Gründe müssen vorliegen für eine Enterbung, auch in
Bezug zu meinen Enkeln und Nichte?
Zunächst sollten Sie bedenken, dass Ihre Eltern mit ihrem Vermögen so verfahren können, wie sie es möchten. Sie brauchen dazu keine Begründung abzugeben. Jede Diskussion, die diesen Grundsatz in Frage stellen möchte, ist für den Familienfrieden abträglich (ist meine Erfahrung aus jahrzehntelanger Praxis).
Wenn Sie im elterlichen Testament nicht mit berücksichtigt werden sollten, dann müssen Sie dieses akzeptieren, können aber aus den Nachlässen beider Elternteile Ihren Pflichtteil geltend machen. Für die sogenannte Enterbung (Entzug auch des Pflichtteils) bedarf es einer zutreffenden und gewichtigen Begründung wie z.B. Trachten nach dem Leben nächster Angehörigen und ähnliches.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Meine eltern
Desweiteren sind wir 3 Geschwister,
aus Sicht meiner Eltern.
Verdacht, dass ich enterbt
[…]
Hallo itse45, leider darf ich auf eine solch konkret gestellte Frage im Rahmen dieses Forums keine Antworten geben. Es würde sich diesbezüglich um eine verbotene unentgeltliche Rechtsdienstleistung (Beratung) handeln.
Ich verweise diesbezüglich auf meine Visitenkarte / Profil.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Ggf. könnten Sie ihre Frage umformulieren / abstrakt formulieren und dabei Worte wie „ich“, „wir“, „meine“ streichen.
hallo itse45
im normalfall erben die kinder. bei enterbten gilt der pflichtanteil.
enkel und nichten erben erst dann, wenn die leiblichen kinder des verstorbenen nicht mehr leben, es sei denn, sie sind im testament bedacht worden, obwohl die leiblichen kinder noch leben. welche gründe für eine enterbung masgeblich sind, müssen sie bei einem anwalt nachfragen.
lg sicha
Für die Enterbung reicht der Wille der Erblasser, den diese in einem Testament erklären, durch das die gesetzliche Erbfolge aufgehoben wird. Dem Enterbten steht nach dem Eintritt des Erbfalles aber ein Pflichtteilsanspuch zu, der der Hälfte seines entgehenden gesetzlichen Erbanpruches entspricht und den er gegenüber den übrigen Erben geltend machen kann. Übertagen die Erblasser jedoch schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf Dritte und überleben diesen Vorgang um 10 Jahre, dann stehen dem so Enterbten hinsichtlich dieser Schenkungen keine Pflichtteils- oder Erbergänzugsansprüche zu. - Das wäre der Supergau in anspruchsrechtlicher Hinsicht!
Hallo itse45,
sollten deine Eltern kein Testament gemacht haben, erbst Du automatisch mit Deinen Geschwistern zu gleichen Teilen.
Ist ein Testament vorhanden in dem Du nicht vorkommst, kannst Du immer den Pflichtteil verlangen, muss in Geld ausgezahlt werden.
So „richtig enterben“ können Dich deine Eltern nicht.
Viele Grüsse
Lara50
Hallo,
es müssen keine Gründe für eine Enterbung vorliegen.Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf den gesetzl.Pflichtteil.Um einen Pflichtteil nicht zu bekommen müssten sehr schwerwiegende Gründe vorliegen,wie Ermordung der Eltern o.ä.also sehr drastisch.Ein einfaches Nichtverstehn oder Unerwünschtsein reichen da nicht aus.
Hallo, ersteinmal Deine Situation tut mir wirklich leid.Um enterbt zu werden muss Du Dich sehr undankbar ( nachweissbar) gegenüber Deinen Eltern verhalten.Also ein kriminelles Verhalten gegenüber Deinen Eltern diese betrügen, bestehlen usw…
Ansonsten wird Dir als leibliches Kind immer das Pflichterbteil zu stehen.
prinzipiell kann man dich nicht enterben. Du hast immer Anspruch auf deinen Pflichtteil, der die Hälfte deines gesetzlichen Erbes darstellt. Das müsste man im Erbfall allerdings einklagen.