Alleinstehender Mann hat seine Tochter enterbt und seinen Bruder als Erben eingesetzt. Wenn der Bruder, der das Erbe bekommen soll, früher stirbt, was ist dann?
Der Mann kann seine Tochter nicht völlig enterben, denn ein Pflichtteil steht ihr trotzdem zu. Wenn der Bruder stirbt, treten dessen Erben an seine Stelle.
Wenn der Bruder stirbt,
treten dessen Erben an seine Stelle.
das ist natürlich so pauschal völliger unsinn.
primär kommt es auf den willen des erblassers an. dabei geht der bgh (BGH NJW 1960, 1899: zu § 2069 bgb) (scheinbar) von einer abweichung der andeutungstheorie aus , d.h. der wille des erblassers für den fall des vorversterbens muss sich nicht in der urkunde niedergeschlagen haben. es genügt ein hypothetisch feststellbarer wille. [ob der bgh diese ansicht noch immer vertritt, weiß man nicht].
man könnte hier argumentieren, dass der erblasser durch die enterbung der tochter zeigte, dass diese in keinem fall erbin werden sollte, d.h. auch nicht gesetzliche erbin. stattdessen soll das vermögen an den bruder bzw. dessen stamm gehen, falls die verfügung zugunsten des (vorversorbenen) bruders unmöglich werden sollte.
die tochter kann folgendermaßen argumentieren:
durch das vorverstereben des bruders wurde die verfügung unmöglich, ihre enterbung sollte nur unter der bedingung erfolgen, dass der bruder das vermögen erhält. somit lebt die gesetzliche erbfolge wieder auf und nach § 1924 bgb erbt die tochter…
dritte (z.b. eltern/großeltern) könnten aber auch folgendermaßen argumentieren:
durch das vorversterben des bruder ist die verfügung unmöglich geworden, es tritt die gesetzliche erbfolge ein mit der modifikation, dass die gesetzlichen erben erster ordnung (tochter) weiterhin von der erbfolge ausgeschlossen bleibt.
die zweifelsregelung des § 2069 bgb ist jedenfalls aufgrund des wortlauts nicht anzuwenden.
wie man sieht, ist es eine frage der umstände (vor allem das verhalten des erblassers nach dem todesfall), wer erben soll. und das größte problem bleibt natürlich die darlegungs- und beweise-/feststellungslast…
Der Mann kann seine Tochter nicht völlig enterben, denn ein
Pflichtteil steht ihr trotzdem zu.
Die Tochter ist enterbt. Erbteil und Pflichtteil sind 2 Paar Schuhe.
Wenn der Bruder stirbt,treten dessen Erben an seine Stelle.
Hrundsätzlich nein. Der Stamm des Bruders kommen als Ersaterben nur in Frage wenn das Testament unter Berücksichtigung des erweiterten Normengehaltes des § 2069 ausgelegt werden kann. Es muss sich aus dem Testament ein konkreter Anhalt ergeben, dass bei Wehfall des Bruders dessen Kinder etc. bedacht sind. Fehlt dieser Anhalt geht die Erbeinsetzung ins Leere und es greift gesetzliche Erbfolge.
ml.