mein Vater ist verstorben und hatte seit vielen Jahren eine Lebensgefährtin, war aber bis zum Schluss mit meiner Mutter verheiratet.
Es gibt nur meine Mutter und mich als Erben.Vor ca.5 Jahren setzte er seine LG ins Grundbuch all seines Habens.
Da er Schulden, aber auch Vermögen hat, habe ich folgende Fragen:
1.Stimmt es, dass ein Grundbucheintrag erst Wirksamkeit bekommt, wenn er 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers eingetragen wurde?, was heissen soll, ist er sonst ungültig?
Es gibt eine Erburkunde, die ich noch nicht habe,
darin stehe ich als Alleinerbin drin.
Falls 10 Jahre des Grundbucheintrages ungültig sind,
was habe ich zu tun?
Wird das Wohnrecht ungültig, wenn das Haus über eine
Erbinsolvenz verkauft wird?
Der Vorgang ist komplex! Schalten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht ein, der Ihre berechtigten Ansprüche prüft und auch durchsetzen wird.
Hier können sich im Hinblick auf die nicht nicht verstrichenen 10 Jahre Erbergänzungsansprüche für Sie ergeben. Hinsichtlich des vorhanden Testamentes wäre zu befürchten, dass es jüngere Exenplare gibt, die das Ihnen vorliegenden Testament außer Kraft setzen oder auf einen Pflichteilsanspruch beschränken; auch hier könnten sich dann noch Pflichtteilsergänzugnsanprüche herausstellen.
Im Grundbuch erstranging eingetragen Wohn- oder Nießbrauchrechte verlieren nicht ihren Rang in einer Versteigerung; die dienen allenfalls dazu, den Wert zu mindern und damit für den berechtigten Tür und Tor bei einer solchen zwangsweisen Auseinandersetzung zu öffenen. Sofern jedoch vorrangige Belastungen eingetragen sind, können diese nachrangigen REcht untergehen und bestenfalls eine geldwerte Abfindung aus dem evtl. verbelibenden Versteigerugnserlös erfahren.
Ein guter Anwalt wird Ihnen auch hierbei mit Rat zur Seite stehen!
Guten Abend firstguardian ,
ich bedanke mich sehr herzlich für diese kompetente Antwort und die Zeit, die Sie investiert haben.Da wird noch einiges auf mich zukommen, ich weiss. Habe nächste Woche einen Notartermin.
Mit besten Grüssen
Hallo, bei der Grundbucheintragung hast Du etwas missverstanden.Du solltest an besten mit Deinen Fragen einen Notar aufsuchen.
Guten Abend,
mein Vater ist verstorben und hatte seit vielen Jahren eine
Lebensgefährtin, war aber bis zum Schluss mit meiner Mutter
verheiratet.
Es gibt nur meine Mutter und mich als Erben.Vor ca.5 Jahren
setzte er seine LG ins Grundbuch all seines Habens.
Da er Schulden, aber auch Vermögen hat, habe ich folgende
Fragen:
1.Stimmt es, dass ein Grundbucheintrag erst Wirksamkeit
bekommt, wenn er 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers
eingetragen wurde?, was heissen soll, ist er sonst ungültig?
Es gibt eine Erburkunde, die ich noch nicht habe,
darin stehe ich als Alleinerbin drin.
Falls 10 Jahre des Grundbucheintrages ungültig sind,
was habe ich zu tun?
Wird das Wohnrecht ungültig, wenn das Haus über eine
Erbinsolvenz verkauft wird?
Hallo, bei der Grundbucheintragung hast Du etwas missverstanden.Du solltest an besten mit Deinen Fragen einen Notar aufsuchen.
Guten Abend,
mein Vater ist verstorben und hatte seit vielen Jahren eine
Lebensgefährtin, war aber bis zum Schluss mit meiner Mutter
verheiratet.
Es gibt nur meine Mutter und mich als Erben.Vor ca.5 Jahren
setzte er seine LG ins Grundbuch all seines Habens.
Da er Schulden, aber auch Vermögen hat, habe ich folgende
Fragen:
1.Stimmt es, dass ein Grundbucheintrag erst Wirksamkeit
bekommt, wenn er 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers
eingetragen wurde?, was heissen soll, ist er sonst ungültig?
Es gibt eine Erburkunde, die ich noch nicht habe,
darin stehe ich als Alleinerbin drin.
Falls 10 Jahre des Grundbucheintrages ungültig sind,
was habe ich zu tun?
Wird das Wohnrecht ungültig, wenn das Haus über eine
Erbinsolvenz verkauft wird?
zu 1.: Wer das behauptet wirft verschiedene Dinge durcheinander. Zunächst genießt das Grundbuch sogenannten „öffentlichen Glauben“, d. h., was im Grundbuch steht, stimmt.
Aber es gibt unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. grober Undank) die Möglichkeit, Schenkungen anzufechten. Wenn der Grundbucheintrag also ein Eigentumsrecht ist (ist aus der Fragestellung nicht klar erkennbar) kann er evtl. unter eng begrenzten Voraussetzungen auf dem Klageweg angefochten werden. Andere Möglichkeit wäre z. B. der Nachweis, dass der Vater zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht geschäftsfähig war (eher schwierig).
zu 2.: keine Frage
zu 3.: siehe zu 1.
zu 4.: Welches Wohnrecht? Ist aus der Fragestellung nicht erkennbar.
Wer verkauft i. R. „Erbinsolvenz“ (was ist das, ist Nachlassinsolvenz gemeint?)?
Angenommen, es ist in Abt. II des Grundbuches ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen, der Eigentümer (siehe Abt. I) ist verstorben und über sein Vermögen wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet (nur dann der Fall, wenn ausreichende „Masse“ vorhanden ist und der Nachlass nicht überschuldet ist - warum lehnen dann Erben aber die Annahme der Erbschaft ab?). Dann - und bei einer Ablehnung mangels Masse - wird auf Antrag eines Berechtigten das Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. In diesem geht es darum, wer welche Rechte hat. Rechte, die im Rang vor dem betreibenden Gläubiger stehen (u. U. auch ein Wohnrecht) bleiben dann bestehen.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Viele Grüße
Günter=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ich bedanke mich recht herzlich und habe noch eine Frage: Ist ein Grundbucheintrag mit Darlehensvertrag sofort gültig? Kann der Erbe diesen Anfechten? Lieben Dank
diese Frage ist etwas komplexer, als sie aussieht.
Die Grundschuld ist (im Gegensatz zur heute nur selten verwendeten Hypothek) als sogenannte „abstrakte“ Sicherheit losgelöst von irgendwelchen Verbindlichkeiten. D. h. der Gläubiger (meist Bank) benötigt eine sogenannte „Sicherungszweckerklärung“ (separates Formular) vom jeweiligen Eigentümer, mit der die Verbindung zwischen Grundschuld und Forderung des Gläubigers hergestellt wird. Ohne diese Erklärung nützt ihm der ganze Grundbucheintrag nichts. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass eine vom Erblasser abgegebene Sicherungszweckerklärung auch gegen den/die Erben gilt.
Liegt diese Zweckerkärung aber vor, dann ist die Grundschuld sofort mit Eintragung gültig. Sonst könnte keine Bank den Kaufpreis für ein Haus / eine Wohnung bezahlen, bis der Eintrag gültig werden würde.
Anfechten kann man nicht die Grundschuldeintragung (formaler Akt durch das Grundbuchamt, außer bei Fehlern) sondern maximal die Grundschuldbestellung, wenn es Gründe gibt, dass diese nicht rechtsgültig vorgenommen wurde. Hier sind wir wieder beim Thema „fehlende Geschäftsfähigkeit“, die aufgrund der Prüfungspflicht des Notars nur schwer nachweisbar sein dürfte.
Verständlich? Ausreichend?
Viele Grüße
Günter
Ich bedanke mich recht herzlich und habe noch eine Frage: Ist
ein Grundbucheintrag mit Darlehensvertrag sofort gültig? Kann
der Erbe diesen Anfechten? Lieben Dank
vielen Dank für diese kompetente Antwort! Ich habe noch sehr wenige Informationen, aber das hilft mir für mein Wissen schon mal weiter.
Herzlichen Dank für die grosse Mühe
von Ninja