Folgendes Musterbeispiel: Person A ist mit Ehefrau B verheiratet. Person A hat 2 Kinder, die von der ersten (jetzt geschiedenen) Ehefrau stammen.
Jetzt tritt der Erbfall ein und Person A stirbt.
- Ist dieser Erbfall zwingend ein Bearbeitungsvorgang für das Nachlassgericht?
- Muss ein Notar das Vermögen und die Schulden feststellen?
- Hat ein Kind ein Recht auf eine beglaubigte Vermögensaufstellung, Bestätigung durch die Ehefrau B?
- Wie % des Reinvermögens beträgt der Pflichtanteil eines Kindes?
- Ist es strafbar, wenn die Ehefrau B Vermögen verschweigt a) vor dem Gericht und b) vor dem Kind?
- Wie lange wäre eine Straftat durch Urkundenfälschung oder absichtliche Falschangaben verfolgbar?
Wenn es strafbar ist, welche Strafe würde im Raum stehen, wenn Ehefrau B Vermögen verschweigt?
- Muss ein Notar das Vermögen und die Schulden feststellen?
dass es unbedingt ein Notar sein muss, wäre mir neu. 1-2 kann man sicher vielleicht grad noch selber zusammenzählen.
Hi,
- Ist dieser Erbfall zwingend ein Bearbeitungsvorgang für das
Nachlassgericht?
Ich glaube jeder Erbfall landet vor dem Nachlassgericht, evtl. muß ja auch ein Erbschein erteilt werden. Normalerweise meldet das Bestattungsunternehmen den Todesfall an das Nachlaßgericht und gibt ein evtl. vorhandenes Testament dort ab, zumindest war dies in unserem Fall so. Notarielle Testamente werden vor dem Nachlaßgericht eröffnet.
- Muss ein Notar das Vermögen und die Schulden feststellen?
Müssen nicht, ein Pflichtteilsberechtigter kann aber auf ein notarielles Nachlaßverzeichnis bestehen.
http://www.ra-knoop.de/pdf/aktuelles_22062008_3.pdf
- Hat ein Kind ein Recht auf eine beglaubigte
Vermögensaufstellung, Bestätigung durch die Ehefrau B?
?? Ein Pflichtteilsberechtigter kann eine eidesstattliche Versicherung über den Nachlaß vom Erben verlangen. Was hier mit bestätigt durch die Ehefrau gemeint ist, verstehe ich nicht.
- Wie % des Reinvermögens beträgt der Pflichtanteil eines
Kindes?
Welcher Güterstand wurde vereinbart? Der Pflichtteil ist die Hälfte des Erbteiles.
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil
- Ist es strafbar, wenn die Ehefrau B Vermögen verschweigt a)
vor dem Gericht und b) vor dem Kind?
- Wie lange wäre eine Straftat durch Urkundenfälschung oder
absichtliche Falschangaben verfolgbar?
Wenn es strafbar ist, welche Strafe würde im Raum stehen, wenn
Ehefrau B Vermögen verschweigt?
Hierzu sollte sich vielleicht ein Strafrechtexperte äußern.
Gruß
Tina
Hai Tinchen,
nehmen wir für dieses Musterbeispiel an, daß nur die aktuelle Ehefrau B die Unterlagen zum Vermögen hat und dementsprechend auch nur sie erste Auskünfte erteilen kann. Die Ehefrau B könnte dem Gericht Vermögen zu eigenen Gunsten verschweigen (Bargeld oder Vermögen im Ausland). Nehmen wir an, daß ein privates Vermögens- und Schuldenverzeichnis mit dem gerichtlichen Verzeichnis übereinstimmt. Wenn sich aber nach einiger Zeit herausstellt, daß die Ehefrau das nachweisbare Vermögen (Bankkonten, Wertpapiere) durch Barabhebungen vorzeitig gemindert hat und dieses Bargeld schnell privat verbraucht hat oder es irgendwo bunkert damit dieses Vermögen nicht nachweisbar ist, was dann? Dann sollen durch die Falschangaben straf- und zivilrechtliche Folgen ermöglicht werden.
Kann ein Kind des Erblassers so eine private Aufstellung mit Unterschrift der Ehefrau B verlangen? 
Wenn man misstrauisch denkt, wäre es ja ein Vorteil, wenn das Vermögen in diesem Musterfall durch vorzeitige Barabhebung künstlich gemindert wird.
Hi Igelchen,
ein Miterbe bzw. Pflichtteilberechtigter kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, ebenso kann er bei einem privat verfasstem Nachlassverzeichnis die Richtigkeit der Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung verlangen.
Falsche Angaben in einer eV sind strafbar. Ich gehe davon aus, daß sich der Strafrahmen hier anlehnen dürfte:
http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldu…
Um zu wissen ob die Ehefrau tatsächlich Bargeldbestände gemindert hat, muß man wissen, ob es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt. Dies wäre zu vermuten, wenn beispielsweise beide Eheleute Eigentümer des Bankkontos waren. Sollte das Geld nach dem Versterben des Erblassers ausgegeben worden sein, fällt es ja noch in die Erbmasse. Sollte das Geld vor dem Versterben ausgegeben worden sein, könnte es hier sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Gruß
Tina