Erbrecht - unter Lebenden

Hallo Gemeinde,

beim RA und/oder Notar soll folgender fiktiver Fall besprochen werden.

Behinderte Witwe mit 4 Nachkommen möchte ihr Haus mit erheblichem Investitionsstau zu Lebzeiten an einen der Nachkommen übergeben. Damit dieser das Haus renoviert. Teilabriss ist notwendig. Die Witwe soll im Haus bleiben (Wohnrecht). Sie möchte solange es geht nicht in ein Heim.

Problem:
A) Nachkomme 1, das Problemkind verweigert jegliche Zustimmung und jegliche Verhandlung darüber. Problemkind wartet lediglich auf den Erbfall.
B) Nachkomme 2, der mögliche Hausübernehmer, möchte nicht umfangreich sanierern, damit den Hauswert steigern und dann dem Problemkind davon noch 1/4 Erbteil auszahlen.

Welche Antworten müssen von einem RA oder Notar kommen,
damit man sieht, dass man bei einem Fachmann oder Fachfrau angekommmen ist?

LG
Biggie

Hallo,

wenn ein Kind enterbt wird, braucht es dafür nicht seine Zustimmung. Und dann kann es maximal den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen, hier also 1/8. Das entschärft die Situation für den Übernehmer schon mal etwas.

Für den Rest muss man sich einfach mal konkret unterhalten, Mittel und Wege finden spezialisierte Kollegen eigentlich immer.

Gruß vom Wiz

Der Erbfall tritt ja erst beim Tod der Mutter ein. Der jetzige Vertrag stellt rechtlich ggf. eine Schenkung und kein Erbe dar. Schenkung deshalb, weil das Wohnrecht und der Verkehrswert des Hauses zum Zeitpunkt der Übertragung unter Umständen in einem Missverhältnis stehen. D. h. im Klartext, dass unrenovierte Haus ist mehr wert als das eingeräumte Wohnrecht. Den Wert eines Wohnrechtes sollte jeder halbswegs vernünftige Rechtsanwalt ermitteln können. Beim Wert des Hauses würde ich auf ein Wertgutachten zurückgeifen. Klar kostet das Geld; es wäre aber Basis für mögliche spätere Auseinandersetzungen.

Die sehe ich in der sogenannten Pflichtteilsergänzung. Diese könnte das Problemkind fordern, wenn zwischen der Hausübertragung und Erbfall (Tod der Mutter) weniger als zehn Jahre vergangen sind.

Es gibt allerdings verschiedene Fallstricke bei einer möglichen Heimaufnahme der Mutter und der Konstellation, dass die Heimkosten vom Sozialamt übernommen werden sollen (ist anhand des Sachverhaltes wahrscheinlich). Wohnrechtsausgleichszahlungen für das nicht mehr in Anspruch genommene Wohnrecht. Schenkungsrückforderungsansprüche in Höhe der Differenz zwischen Wert des Wohnrechtes und Wert des Hauses. Hier sollte der Notar zumindest für den ersten Fall eine Antwort haben.