Erbrecht - Verfügungsunterlassung

Angenommen, ein Erblasser verstirbt und vermacht das Haus samt Grundstück einer Cousine mit dem Vermerk, dass diese es 30 Jahre lang nicht abreißen oder veräußern darf. Nun aber ist das Haus in einem baufälligen Zustand, so dass große Kosten in Aussicht sind und ein Abriss oder eine Veräußerung durchaus interessant werden. Ist diese Verfügung des Erblassers unumgänglich?

Das kommt daruf an.
Wenn das Haus so baufällig ist, dass es in absehbarer Zeit einsturzgefährdet wäre, dann kann man mit einem Bausachverständigen gerichtlich dagegen vorgehen.
Man kann auch prüfen lassen ob diese Verfügung sittenwidrig ist.
Grundsätzlich ist es so, dass testamentarische Verfügungen eingehalten werden müssen.
Wenn man das nicht macht, erlischt das gesamte Testament und damit das Erbe.
Ein Fachanwalt für Erbrecht wäre hier der richtige Ansprechpartner. ramses90

Hallo!

Schwierig bis unmöglich.

Man könnte allenfalls auf die „Unmöglichkeit der Erfüllbarkeit“ abstellen oder wenn sie gar nicht (mehr)dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht.

Etwa, weil zum Zeitpunkt der Testamentserstellung das Haus noch gut in Schuss war und man sicherlich als letzten Willen nicht ein bloße Schikane annehmen müsste, die es dem Erben schwer und teuer macht das Haus zu halten.
Sicherlich ist beabsichtigt, das der Erbe das Haus bewohnen oder zumindest nutzen soll.

Gibt es denn gesetzliche Erben ? Die wären ja diejenigen, die die Auflage überwachen und auch auf Einhaltung drängen(klagen) könnten.
Wenn man sich mit denen einigen könnte …
Wo kein Kläger, da auch kein Richter.
Wenn dort noch Pflichtteilsberechtigte wären, so müsste man mit ihnen ja sowieso verhandeln.
Und wenn außer Haus und Grund nichts vererbt wurde ? Sollte man da das Erbe nicht eher ausschlagen ?

Lass Dich rechtlich beraten.

MfG
duck313

Es gibt noch gesetzliche Erben in Form von einem Geschwisterteil, aufgrund langjährigem Streit ist dieser Teil nicht bedacht. Der Zustand des Hauses kann jetzt bereits als schlecht beschrieben werden, wäre da nicht das Grundstück, dass inmitten eines größeren Familiengrundstückes liegt und das dann natürlich auseinander gerissen würde. Es ist jetzt mal ein Beratungsgespräch terminiert. Ich bin hier im Net nur über diesen Abschnitt gestolpert, mit dem ich nichts so recht anfangen konnte: „Ein Veräußerungsverbot nach dem Motto „das Haus dürfe nicht verkauft werden“, ist unwirksam. Das Veräußerungsverbot würde gegen ein Gesetz verstoßen. Mit der Veräußerung ist aber lediglich die Übertragung des Eigentums gemeint. Vom Gesetz nicht erfasst ist ein Verpflichtungsgeschäft. So kann man sich z.B. verpflichten, ein Grundstück oder einen Gegenstand zu übertragen oder nicht über ihn zu verfügen.“