Im Jahr 2004 starb der Erblasser. Er hinterläßt 2 Kinder, diese sind bereits verstorben. Die Kinder hinterlassenwiederum 3 Kinder, ich bin eines davon.
Per Testament hinterläßt der Erblasser alles einem Dritten. Kinder und Enkel haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Im Gegensatz zu meinen zwei gesetzlichen Erben, habe ich im Jahr 2004 ein Vergleich mit dem testamentarischen Erben geschlossen, der ein Zahlung von x € vorsah, wenn die Erteilung des Erbscheines erfolgt ist.
Auf Grund des Einspruchs der gesetzlichen Erben kommt es nach langer Prüfung erst 2007 zur erteilung des Erbscheins an den testamentarischen Erben.
2007 forderte ich die Erfüllung des Vergleiches. Der testamentarische Erbe lehnte ab. Ich ging vor Gericht und verlor den Anspruch aus diesem Vergleich.
Somit habe ich bis dato keinen Pflichtteil erhalten und überlege nun, mit einer Stufenklage vorzugehen.
Die Frage die sich hier stellt ist, ob das aus Sicht der drohenden Verjährung noch Sinn macht.
Im Jahr 2004 starb der Erblasser. Er hinterläßt 2 Kinder,
diese sind bereits verstorben. Die Kinder hinterlassenwiederum
3 Kinder, ich bin eines davon.
Per Testament hinterläßt der Erblasser alles einem Dritten.
Kinder und Enkel haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Hallo da kann ich Dir leider nicht weiter Helfen.
frage am besten einen Juristen
mfg. werner
Im Gegensatz zu meinen zwei gesetzlichen Erben, habe ich im
Jahr 2004 ein Vergleich mit dem testamentarischen Erben
geschlossen, der ein Zahlung von x € vorsah, wenn die
Erteilung des Erbscheines erfolgt ist.
Auf Grund des Einspruchs der gesetzlichen Erben kommt es nach
langer Prüfung erst 2007 zur erteilung des Erbscheins an den
testamentarischen Erben.
2007 forderte ich die Erfüllung des Vergleiches. Der
testamentarische Erbe lehnte ab. Ich ging vor Gericht und
verlor den Anspruch aus diesem Vergleich.
Somit habe ich bis dato keinen Pflichtteil erhalten und
überlege nun, mit einer Stufenklage vorzugehen.
Die Frage die sich hier stellt ist, ob das aus Sicht der
drohenden Verjährung noch Sinn macht.
Hallo TomSplitt,
soweit ich weiß, muss man den Pflichtteil unter normalen Umständen nach höchstens drei Jahren verlangt haben.
Ich würde mich aber trotzdem mal bei einem Anwalt erkundigen, vielleicht gibt es einen Umstand doch noch an den Pflichtteil zu kommen.
Im Prinzip bist du ja um diesen betrogen wurden.
mfg
Lara50
Wenn ich das richtig verstanden habe,sind sie ein Enkel des Verstorbenen und somit erbberechtigt.
Sie wissen ja erst seit 2007 das der testamentarische Erbe nichts hergeben will.Haben denn Ihre Geschwister ihren Pflichtteil bekommen und wann?
Wenn ich das richtig verstanden habe,sind sie ein Enkel des
Verstorbenen und somit erbberechtigt.
Sie wissen ja erst seit 2007 das der testamentarische Erbe
nichts hergeben will.Haben denn Ihre Geschwister ihren
Pflichtteil bekommen und wann?
Die „Geschwister“ sind die Kinder meiner Tante. Sie haben in 2007 eine Auskunftsklage gestartet und haben vor Gericht Recht bekommen und in Folge dessen auch Ihren Pflichtteil. Aber eben in 2007.
Ich habe nun ein Haufen Zeit verloren und eben nichts. Wenn mann annimmt, dass die Verjährung mit Erteilung des Erbscheines beginnt, hätte ich noch den Dezember um zu klagen. Das Problem ist, das ich einen ordentlichen Betrag schon beim letzten Prozess investiert habe, er ging über zwei Instanzen, und nun bin ich an einem Punkt wo ich wirklich überlege, was ich machen soll…
Grundsätzlich erben Abkömmlinge und Ehegatten des Erblassers.Geschwister scheiden aus.
Da sie schon einiges investiert haben rate ich Ihnen zu einem Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt,das kostet nicht so viel und sie haben dann eine kompetente Auskunft.
Ich drücke Ihnen die Daumen
l.G. das Schattengras
Ich setze voraus, dass der „Vergleich“ bzw. der dokumentierte Zahlungsanspruch beweisbar ist. Damit wandelte er sich in einen gewöhnlichen Z.anspruch um ( 3-Jahres-Verjährungsfrist). Allerdings gibt der verlorene Prozess Rätsel auf: Wenn der Anspruch rechtshängig gewesen und „ausgeurteilt“ ist, dann kann er nicht erneut mit Erfolg eingeklagt werden. Denn die Pflichtteilsfrage war ja Gegenstand des Prozesses.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.820-mal Fragen beantwortet)
Ob Verjährung vorliegt, sollten Sie von einem Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen.
Grundsätzlich verjähren Pflichtteilsansprüche nach 3 Jahren. Zunächst wäre hier die Frage des Beginns der Verjährung. Waren Ihre Eltern bereits vorverstorben, als der Erblasser verstarb? Hätten Sie dann 2004 sichere Kenntniss vom Erbfall und Berufungsgrund könnte bereits Verjährung vorliegen.
Möglicherweise liegt hier keine sichere Kenntnis vor - weil ja erst die Rechtslage noch im Erbscheinsverfahren geklärt werden musste.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Vergleich oder sonst ein Ereignis eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung eintreten ließ.
Gerne bin ich auch bereit die Angelegenheit zu übernehmen. Dann setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2 http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches beträgt 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem 31.12. des Jahres in dem der Erbfall eingetreten ist, bezw. der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall Kenntnis hat.
§§ 195,199 BGB.
Eine private Vereinbarung mit dem Haupterben,hemmt od. unterbricht die Verjährung nicht.
Eine Klage auf Pflichtteilsherausgabe aber schon.
Sicherlich wurde hier vieles versäumt und man hat auf guten Glauben gehandelt.
Ich fürchte, da kann Ihnen niemand helfen. Denn die Verjährung droht entgegen Ihrer Ansicht nicht, sie ist schon eingetreten. Waren Sie denn die ganze Zeit anwaltlich vertreten?
Hallo,
erst einmal kann ich mir nicht vorstellen das so eine Sache schon nach ein paar Jahren verjährt.
Ich weiß etwas von einer 10 Jahresfrist.
Leider kann ich nicht nachvollziehen warum Betrag X € nicht gezahlt wurde und das sogar vor Gericht nicht durchgesestzt wurde.
Bei einer Erneuten Klage ist die Frage ob das wirklich einen Sinn macht und ob es sich wirklich Finanziell lohn?
Aber da könnte dir bestimmt ein Fachkundiger Anwalt in einem Persönlichem Gespräch weiter helfen.
„Persönlich“ deswegen um die genauen hintergründu zu erkennen.
Sorry, mehr kann ich dazu sonst auch nichts sagen.
Da die genauen Hintergründe wohl ehr mit einem Anwalt besprochen werden müssten.
Hallo TomSplitt,
Hier müßten doch die Anwälte des 1.Prozeßverfahrens weiterhelfen können.
Wurde denn nicht die 1.Klage auf Erfüllung des Vergleichs und hilfsweise auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs (PTA) gestützt? Ist dadurch eine neue Klage erforderlich, oder wurde auch Ihr PTA vom Gericht abgelehnt.
Sie schreiben nichts über den Inhalt Ihrer Klage und des Urteils. Die Sache läßt sich daher nur schlecht beurteiel. Vielleicht hat Ihr Anwalt die ganze Sache vermasselt und ist schadenserstzpflichtig??
Lassen Sie die Angelegenheit ganz schnell von einem guten Anwalt untersuchen. Die Sache ist eilig, da PTA nach 3 Jahren verjähren, d.h. da der Erbe erst 2007 feststand, können Sie evtl. noch bis 31.12.10 eine neue Klage einreichen.
Es gibt Tricks, Zeit zu gewinnen und die Verj.-Frist um 3 Monate zu verlängern: Sie können mit einem relativ kurzen Schreiben bei einer zugelassenen Gütestelle oder Streitschlichtungsstelle einen Antrag auf Auskunft und Zahlung des PTA stellen. Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, mit Beendigung des Verfahrens haben Sie 3 Monate Zeit, die Klage einzureichen. Das klappt, wenn keine Fehler gemacht werden (also über Anwalt).Wichtig ist, dass der Anwalt für Sie eine Vollmacht im Original vorlegt, zusammen mit dem Antrag. Sonst ist dabei fast alles egal.Siehe § 204 I 4 BGB, leider fast unbekannt!!!
Schönen Abend noch,
S.
Ersteinmal an alle hier Beteiligten vielen Dank für die rege Beantwortung meiner Frage. Mich beschleicht immer mehr das Gefühl, durch meinen bisherigen RA nicht gerade vorteilhaft beraten worden zu sein.
Mit heutigem Tage endet die letzte Frist zur Einigung per Vergleich, wo ich mir aber schon sicher bin, das daraus nicht wirklich etwas wird. Auch die Gegenseite wird sich über das Thema Verjährung nachhaltig Gedanken gemacht haben.
Ich hab jetzt rund 10.000€ bei einem Streitwert von 20.000€ investiert. Für eine weitere Klage kommen gut 5.000€ dazu. Eigentlich hat sich das doch erledigt, rein rechnerisch.
Hallo,
auch aus den anderen Antworten ergibt sich, dass Sinn und Unsinn des abgeschlossenen Prozesses völlig unklar ist. Was stand denn in dem Vergleich, der nicht erfüllt wurde? Was wurde eingeklagt? Weshalb wurde die Klage abgewiesen?
Das sollten Sie noch einmal schildern. Vielleicht gibt es noch Chancen! Es sind noch 4 Wochen bis zum Jahresende: Und denken Sie daran: Wer aufgibt, hat bereits endgültig verloren!
In diesem Sinne,
S.
PS: Ich verstehe gar nicht, dass da vorstehend ein Kollege um das Mandat wirbt. Nach den Bedingungen hier verbietet sich so etwas doch wohl, - und ist im übrigen „nur peinlich“. Wenn die Fragende bei w-w-w einen der Experten buchen möchten, werden sie wohl selbst drauf kommen und sich melden, oder??
Hallo,
offensichtlich haben Sie ohne juristische Unterstützung gehandelt. Ist Ihnen klar, dass jeder Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalles verjährt ist? Auch die Entscheidung von 2007, die Sie von dem geforderten Betrag ausschloss, ist nun drei Jahre alt, so dass Sie nach dieser Entscheidung und diese als prozesshindernde Einrede verstanden hätten haben können, Ihre Pflichtteilsansprüche hätte gerichtlich geltend machen müssen. Also auch diese Frist ist vorbei!
Ich sehe keine Möglichkeit, es sei denn die zu zahlenden Personen sind unbedarft, Ihre Forderung noch geltend zu machen.
MfG
PB