in der Familie gibt es folgendes Problem:
Der Vater ist verstorben und wie das wohl in vielen Familien ist, will ein Bruder sein Erbe ausgezahlt bekommen.
Die anderen beiden Geschwister finden das nicht in Ordnung, da die Mutter kein Bargeld hat, aber ein Haus. Rechtlich hat er wohl einen Anspruch darauf und hat schon einen Anwalt beauftragt.
Nun möchten wir wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, unseren Erbanspruch auch über die 3Jahresfrist hinaus zu behalten, ihn aber erst ausgezahlt bzw. angerechnet zu bekommen, wenn die Mutter verstirbt.
Sie soll so nicht gezwungen sein, das Haus zu verkaufen und auch möchte man keine Einträge im Grundbuch.
Das Testament, das die Eltern geschrieben hatten, lief auf den Längstlebenden. Sollte eines der Kinder sein Erbe verlangen, reduziert es sich auf den Pflichtteil. Weiterhin hat die Mutter jetzt natürlich den Sohn enterbt, d.h., im Falle ihres Todes gibt es für ihn auch nur den Pflichtteil.
Meiner Meinung nach ist es in diesem Fall möglich einen Erbvertrag abzuschliessen, der dies genau regelt.
Ist denn das Haus vollständig abbezahlt oder besteht noch eine Hypothek? Falls ja, würde ich mich mal bei der Bank erkundigen, wie man das Problem am besten löst. Die kennen sich mit solchen Fällen in der Regel aus.
da ich keine Rechtsexpertin bin, kann ich - leider - die Frage nicht beantworten.
Damit muss schon an einen Rechtsberater sich wenden.
Gruss Cili
in der Familie gibt es folgendes Problem:
Der Vater ist verstorben und wie das wohl in vielen Familien
ist, will ein Bruder sein Erbe ausgezahlt bekommen.
Die anderen beiden Geschwister finden das nicht in Ordnung, da
die Mutter kein Bargeld hat, aber ein Haus. Rechtlich hat er
wohl einen Anspruch darauf und hat schon einen Anwalt
beauftragt.
Nun möchten wir wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, unseren
Erbanspruch auch über die 3Jahresfrist hinaus zu behalten, ihn
aber erst ausgezahlt bzw. angerechnet zu bekommen, wenn die
Mutter verstirbt.
Sie soll so nicht gezwungen sein, das Haus zu verkaufen und
auch möchte man keine Einträge im Grundbuch.
Das Testament, das die Eltern geschrieben hatten, lief auf den
Längstlebenden. Sollte eines der Kinder sein Erbe verlangen,
reduziert es sich auf den Pflichtteil. Weiterhin hat die
Mutter jetzt natürlich den Sohn enterbt, d.h., im Falle ihres
Todes gibt es für ihn auch nur den Pflichtteil.
Ich bin auf das US-amerikanische Recht, insbesondere das Erbrecht der USA spezialisiert. Ich gehe davon aus, dass amerikanisches Recht hier nicht anwendbar ist. Aus dem Sachverhalt schliesse ich, dass der verstorbene Vater deutscher Staatsangehoeriger war, dass auch die Mutter, die den Sohn enterbt hat, deutsche Staatsangehoerige ist, und das Hausgrundstueck in Deutschland belegen ist.
In diesem Fall ist deutsches Erbrecht anwendbar, nicht amerikanisches Erbrecht und somit nicht amerikanisches Pflichtteilsrecht, sondern deutsches. Ich wuerde daher an einen Experten in Deutschland verweisen
Hallo, leider kann ich diese außerordentlich schwierige Frage nach dem neuesten Erbrecht nicht beantworten. Hier hilft nur ein Notar oder Anwalt oder aber die Rechtsberatungsstelle beim zuständigen Amtsgericht. Tut mir leid mfG löwenking