In einer Erbschaftsfolge ist ein Frau mit 94 Jahren verstorben und hat ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem 90 jährigen, pflegebedürftigen Ehemann hinterlassen, wo verfügt wurde, dass nach dem Tod des Längstlebenden die Kinder (2 Personen) erben sollen. Der Längstlebende darf jedoch frei über das Vermögen verfügen.
Nun hat der 90 jährige eine Haushaltshilfe mit Imigrationshintergrund welche Ihn pflegt und offensichtlich Ausnimmt. Obwohl er noch recht klar im Kopf ist verschenkt er nun einen Teil des Schmucks seiner verstorbenen Ehefrau (ca. 50.´ Euro Gegenwert) an die Haushaltshilfe anstatt die Erben damit zu bedenken.
Aufgrund dessen, dass in dem Haushalt weitere Werte sind z.B. Gold, Bargeld und sonstige Immowerte, ist zu befürchten, dass innerhalb der nächsten Jahre weitere Werte den Besitzer wechseln werden, ohne das die 2 erbberechtigten Kinder etwas von der Erbschaft der Mutter erhalten werden.
Was kann man dagegen unternehmen?
Gruß
C.
Wenn der Überlebende Vorerbe durch den Tod der Ehefrau geworden ist, dann sind die unentgeltlichen Verfügungen über die Erbschaftsgegenstände rückwirkend unwirksam, sobald der Nacherbfall (meist Tod des Überlebenden) eintritt, § 2113 II BGB. Von dieser Vorschrift kann der Vorerbe nicht durch letztwillige Verfügung der Erstverstorbenen befreit werden.
Natürlich besteht die Gefahr, dass die Gegenstände gutgläubig vom Beschenkten erworben werden, § 2113 III BGB. Um dies zu verhindern, sollte man ihn von der Vor-/Nacherbschaft und den Umfang des Nachlasses (nachweislich) in Kenntnis setzen. Dadurch erreicht macht die Bösgläubigkeit des Beschenkten, der nun nicht mehr gutgläubig erwerben kann.
Auch sollte man möglichst umfassend den Umfang des Nachlasses aufzeichnen und möglichst die Schenkungen später nachweisbar machen…(hier ist etwas Fantasie gefragt…)
Sollte der Überlebende Erbe geworden sein, d.h. im Umkehrschluss dass die Abkömmlinge enterbt wurden (-> Pflichtteil), sollte man ebenfalls genau darüber Buch führen, was der Nachlass umfasst und welche Gegenstände verschenkt werden. Denn mit dem Tod des Letztversterbenden Ehegatten besteht nicht nur ein (gesetzliches/gewillkürtes) Erbrecht, sondern daneben auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. der Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten des Erblassern, § 2325 BGB.
Unmoralische Menschen würden in letzterem Fall hoffen, dass der Schenkende möglichst bald über den Jordan geht, da der Wert des geschenkten Gegenstands jedes Jahr um 1/10 abnimmt, § 2325 III BGB.
(achja, der Ergänzungsanspruch ist natürlich nur ein Geldanspruch. Wenn die Gegenstände einen ideellen Wert haben, dann hat man Pech gehabt).