Können die Erben der 1. Ordnung zu Gunsten des Ehepartners des Erblassers auf ihr Erbe verzichten? Und ist damit ausgeschlossen, dass bei einem solchen Verzicht der Erbanteil an die Erben der 2. und 3. Ordnung fallen kann?
Das geht nicht, da dieser noch nicht beantragt wurde.
Es geht um den Fall, ob man beim Ausschlagen des Erbes festlegen kann wer stattdessen diesen Erbteil bekommt, da ja normalerweise die Erbfolge im Falle eines nicht vorhandenen Testaments besteht.
Wenn mein Wisen nicht völlig eingestaubt ist, müssen alle potenztiellen Erben ausschlagen. Man kann keine Festlegung über den Pflichtteil treffen, dass wäre dann eine Art „Enterbung“, die ja nur unter besonderen Umständen möglich ist.
Beispiel Hans Gretel Sohn Tom mit zwei Kinder Tochter Tanja mit zwei Kindern
Hans stirbt und nun soll Gretel alles erben. Dann müssen Sohn und Tochter als Erben 1. Ordnung ausschlagen. Dann würden nun ja die Enkel erben - also müssen auch alle vier Enkel ausschlagen. Wenn nun noch die Eltern des Hans leben und er noch Brüder oder Schwestern hat, müssen auch die ausschlagen.
Können sie rein theoretisch schon. Nur der Aufwand lohnt sich nicht. Wenn auch noch Enkel oder gar Urenkel vorhanden sind, muss jeder Erbe der geraden Linie das Erbe ausschlagen und dann fällt das Erbe zurück auf den Ehegatten…
Wir hatten so einen Fall sogar in der Familie und wir haben das dann so geregelt, dass die Kinder das Erbe angenommen haben und das Vermögen aber bei der Mutter gelassen haben…
Was verstehen Sie unter Erben 2. und 3. ordnung? Es gibt keine Ordnungen im Erbrecht. Es gibt nur Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) oder Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Cousinen, Neffe, Nichten usw.).
nach dem der TO bereits im Brett Kontoführung und Zahlungsverkehr eine Frage stellte,
habe ich auf folgenden Link hingewiesen, auf den er sich wohl hier beruft:
Es ist möglich (ggf. jedoch Zeit und Kostenintensiv) das der Ehegatte als Alleinerbe festgestellt wird wenn alle weiteren parallel zu ihm beruifenen Erben form und fristgerecht ausschlagen, dh.
alle Abkömmlinge ,
die Eltern,
die Geschwister samt deren Abkömmlingen,
die Großeltern
des Erblassers.
Auf sonstige Umstände wie Adoption gehe ich jetzt nicht ein da dies vermutlich nicht zutrifft.
Der wohl bessere Weg wäre eine Erbteilsübertragung der gesetzlichen Miterben an den Ehegatten des Erblassers.
Um das genannte Ziel sicher zu erreichen, ist eine Erbteilsübertragung durch einen notariellen Vertrag erforderlich. Eine Ausschlagung hätte das Ergebnis zur Folge, welches Sie offenbar vermeiden wollen. Die Antwort von Meli 1808 ist falsch!!! Gerade im Erbrecht wird bei der gesetzlichen Erbfolge nach Erb- O r d n u n g e n unterschieden. Darin werden die Verwandten nach den verschiedenen Erbordnungen „aufgeteilt“, mit der Folge der unterschiedlichen Erbfolge-Rangordnung.