Erbrecht. Was erbt Kind wenn Partner stirbt

Hallo,

ein Haus ist finaziell durch beide Ehepartner AB abgesichert beim Todesfall.DIe Ehepartner haben ein gemeinsames Kind C.

Was passiert wenn der Witwer A/die Witwe B neu heiratet und dann selbst verstirbt mit dem Haus?

Erbt das der neue Ehepartner D oder das Kind C aus erster Ehe da das Geld zur Abzahlung des Hauses von der Mutter B bzw. des Vater A des besagten Kindes C stammen und dazu dienen sollte das das Haus bezahlt wird und die verbliebenden A und C oder B und C abgesichert sind.

Hallo Keoni,

wenn der noch lebende Partner nochmals heiratet, sollte geregelt sein, dass die Tochter der beiden das Haus erben soll, ansonsten hat die neue Ehefrau/der neue Ehemann Anspruch auf die Hälfte des Hauses, wenn dieser verstirbt und ich denke, das möchte niemand.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Wenn noch was ist, bitte melden.

LG aus Stuttgart

Hallo,

wenn nichts geregelt werden würde und das Haus jeweils zur Hälfte den Ehepartnern gehörte, dann würde im Falle des Versterbens eines Ehepartners die gesetzliche erbfolge eintreten. Der Erblasser würde, wenn keine weiteren Kinder vorhanden sind, von dem überlebenden Ehepartner und dem Kind jeweils zur Hälfte beerbt.

Würde der überlebende Ehegatte wieder heiraten und dann vor seinem zweiten Ehepartner versterben und wäre in diesem Verhältnis auch keine Regelung getroffen, würde erneut die gesetzliche Erbfolge eintreten. Demnach würde der zweite Ehepartner 3/8 des Hauses erben und auf das Kind würden die verbleibenden 5/8 entfallen.

Wenn diese Folge nicht gewünscht ist, dann sollte ein entsprechendes Testament errichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Wenn kein Testament da ist gilt für die neue Ehefrau die 50 % Regelung. Mann sollte eigentlich bei einer Wiederverheiratung seine leiblichen Kinder als Haupterben einsetzen. Das muss aber am besten vor der Eheschließung geregelt werden, denn nach der Eheschliesung wird m a n c h e Frau nicht so einfach auf 50 % verzichten.
Diese Regelung ist ausschließlich vor dem Notar möglich. Denn die Ehefrau ,muss eine Verzichtserklärung beim Notar unterschreiben. D.h. es wird der Verzicht beurkundet.
Im Erbfall erben dann die Kinder das Haus alleine.

Hallo,
die Eheleute sollten schon ein Testament machen und regeln, wer nach dem Todes des Letztlebenden Erbe sein soll, also die Tochter. Der überlebende Ehegatte kann sich als Vorerbe einsetzen lassen und das Kind ist Nacherbe. Dann kann eine dritte Person keine Ansprüche erheben -wenn verheiratet, jedoch den Pflichtteilsanspruch -.
Wenn nichts gemacht wird, erbt beim Todes eines Ehepartners der Überlebende 1/2 Anteil und die Tochter den andere Hälfte vom Anteil des Verstorbenen = von der Hälfte des Hauses 1/2 Anteil. Wenn der überlebende Ehepartner verstirbt und neu verheiratet ist, kann er sein Vermögen und das ererbte Vermögen (3/4 Anteil vom Haus) an die Ehefrau per Testament vererben. Liegt kein Testament vor, erbt wieder je die Hälfte das Kind C und der neue Ehepartner vom Haus. Bei einem Testament hätte das Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von der Hälfte vom Nachlass.

Alles klar? Sonst melden.
MfG
PB

wenn es kein testament gibt,dann gilt die gesetzliche erbfolge!also 50%für das kind.
hier kann man das gut ausrechnene:

http://www.erbrechner.de/erbrechner/

Hallo und guten Abend,

Ihre Frage lässt sich mit der typischen Juristenantwort beantworten:

„Das kommt darauf an!“

Gibt es eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag zwischen A und B oder A/B und D), gemeinschaftliches Testament zwischen A und B oder A/B und D oder ein einfaches Testament), welches das Schicksal des Hauses regelt, dann regelt sich die Erbfolge nach dieser Verfügung.

Ehegatte oder Kind bekämen dann einen „Pflichtteil“ vom Gesamtvermögen.

Gibt es keine Verfügung von Todes wegen, regelt sich die Erbfolge nach den allgemeinen Vorschriften (gesetzliche Erbfolge).

Die Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Neben den Kindern sind die Ehegatten zu (mindestens - Ausnahmen gibt’s nach familienrechtlichen Regelungen) einem Viertel erbberechtigt (vgl. § 1931 BGB).

Das Haus fällt in diesem Fall aber auch in die „Erbmasse“. D und C bilden dann eine „Erbengemeinschaft“. Würde D oder C das Haus für sich beanspruchen wollen, müssten sie den jeweils anderen „ausbezahlen“.

Fazit:

Soll das Haus an C gehen, sollte dies in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag geregelt werden! Diese Verfügungen haben den Vorteil, dass sie nach dem Tod des Erstversterbenden bindend werden. Vgl. §§ 2271 Abs. 1 und 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

hallo keoni
lm normalfall erbt auch das kind aus erster ehe einen teil, und wenn es nur der pflichtanteil ist.
lg sicha

Der neue Ehegatte und das Kind Erben zu je 1/2 Anteil.

Hallo,
Hier hilft nur ein Tetament auf Gegenseitigkeit, in dem das gemeinsame Kind ale Erbe des Letztversterbenden eingesetzt wird (der „Klassiker“). Ohne Testament erbt der überlebende Partner die Hälfte der Hälfte, hat dann 3/4, das Kind bekommt die Hälfte der Hälfte, also 1/4. Bei Wierverheiratung (ohne Testament, das kann noch schlimmer kommen!) erbt der neue Partner die Hälfte, d.h. 3/8, das Kind ebenfalls 3/8 und hätte am Schluss 5.8. Liegt nach derWiederverhartung ein Testament vor, in dem der neue Partner als Alleinerbe eingesetzt ist, hat das Kind nur einen Pflichtteil-Anspruch, d.h. 3/16, in der Summe also nur 7/16.
Ingeborg

Ingeborg

Das Kind erbt als 1 und dann der überlebende, neue Ehepartner zu 2