Eine Mutter verstirbt im Jahre 1995. Nach Testamentsvertrag erbt ihr Ehegatte zunächst das gesamte Vermögen als befreiter Vorerbe. Nach- und Ersatzerbe ist der gemeinschaftliche Sohn.
Ich Jahre 2003 verstirbt der Vater (Vorerbe) der Sohn tritt die Nacherbschaft an.
Im Januar Dezember 2016 meldet sich ein nichteheliches Kind der Mutter, die erst jetzt von dem Todesfall erfahren haben will und macht Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass der Mutter geltend.
Das Vermögen von Vater und Mutter war bereits nach dem Todesfall der Mutter vermischt worden.
Nach Eintritt es Nacherbfalls vermischte sich das Vermögen in der zeit von 2004 bis heute mit demjenigen des Nacherben.
Aufgrund der langen Zeitspanne liegt kein Nachlassverzeichnis der Mutter mehr vor. Ebenso keine Kontoauszüge etc.
Wie könnte die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bemessen werden?
Hallo!
im Grunde muss derjenige der Pflichteilansprüche geltend machen will sie selbst beziffern und einfordern.
Der Erbe hat allerdings Auskunftspflicht.
Aber wenn man keinerlei Unterlagen mehr hat (Kontoauszüge, evtl. Angaben für Erbschein oder ErbSt, Sachwerte grob überschlagen, meist ist gewöhnlicher Hausrat nichts wert) dann sollte aus seiner Erinnerung schätzen, was beim 1. Erbfall der Mutter gehörte. Nur das wäre ja heranzuziehen. Und wenn ich mich jetzt nicht wieder vertan habe, dann müsste man nach gesetzlicher Erbfolge Vater, Sohn und Stieftocher für sie 12,5 % ansetzen.
Und sich mit der neuen Stiefschwester zusammensetzen und auf eine Summe X einigen.
Was sonst ?
MfG
duck313
Ob es das neu aufgetauchte Kind Tochter oder Sohn ist, sei mal dahingestellt.
Hab mich da verlesen.
Wurde das Kind zur Adoption freigegeben oder warum sonst wuchs es nicht bei der Mutter auf?
Denn wenn es adoptiert wurde, ist es garnicht erbberechtigt.
ramses90
Die Frage der Vermischung stellt sich nicht. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich ja ausschließlich auf den Nachlass der Mutter. Und den zu ermitteln ist je nach Nachlassbestandteilen unterschiedlich problematisch. Ganz einfach geht es auch nach so langer Zeit noch für Immobilien. Deren Umschreibung ist auch nach so langer Zeit noch problemlos im Grundbuch nachvollziehbar, und ein Gutachter kann den Wert zumindest vereinfacht für den Zeitpunkt des Erbfalls berechnen. Auch konkret der Mutter gehörende Wertgegenstände lassen sich rückwirkend bewerten, egal ob es sie heute noch gibt oder nicht, wenn sie nur ausreichend beschrieben sind. Problem für die Pflichtteilsberechtigte ist hierbei natürlich die Tatsache, dass sie insoweit auf die Ehrlichkeit des Erben oder die Kooperationsbereitschaft Dritter angewiesen ist, die das Vorhandensein bestimmter Wertgegenstände im Nachlass bezeugen können. Durch solche Aussagen würde sich auch ein Barvermögen/Kontoguthaben belegen lassen. Denn nach mehr als zehn Jahren sieht es mit Kontoauszügen auch bei den Banken schlecht aus.
Letztendlich kann eine Pflichtteilsberechtigte immer ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern, und obliegt es dann der Spitzfindigkeit und dem Einsatz des Notars, wie der dann zu Ergebnissen kommt.
Besten Dank. Das verstehe ich nicht ganz.
Der befreite Vorerbe durfte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Erbe partizipieren. Ebenso der Nacherbe, der als Alleinerbe von einem gutgläubigen Erwerb ausgehen durfte, da ihm die Existenz seines nichtehelichen Halbgeschwisters nicht bekannt war. Soweit mir bekannt ist, braucht der Nacherbe in diesem Fall
nur noch den Pflichtteilsanspruch aus dem verbliebenen Teil des Erbes zu befriedigen.
Also fiktiv: Mutter als Erblasserin hinterlässt 100.000 Eur
Daraus entsteht Pflichteilanspruch des nichtehelichen Kindes in Höhe der Hälfte von 1/3.
Die 100.000 sind jetzt teilweise von dem Vorerben aufgezehrt und er hinterlässt dem Nacherben 60.000 Eur.
Bei Inanspruchnahme des Pflichtteils gegen den Nacherben weist dessen Konto 12 Jahre später einen Betrag
in Höhe von 45000 Eur aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nacherbe ja auch Alleinerbe der Mutter geworden war, und im Laufe der Jahre ggf viele Einnahmen und Ausgaben aus eigner Tätigkeit getätigt hat, die sich kaum noch rekonstruieren lassen.
Nein, Du rechnest im Beispiel falsch.
Die gesetzliche Erbfolge sieht für den Ehemann 50 % und Sohn und „Neukind“ die anderen 50% vor.
Da „Neukind“ nicht im Testament bedacht ist ( = wie enterbt) hat es Pflichtteilanspruch = die Hälfte der gesetzlich zustehenden Hälfte.
Also Hälfte von 25 % = 12,5 % vom Erbe der Mutter.
Auch der Sohn hätte beim Tod der Mutter diese 12,5 % als sein Pflichtteil einfordern können. Oder die 25 %, weil er ja das „Neukind“ nicht kannte.
Danke. nur mal zum Verständnis:
Wie sähe die Sache bei 3 Kindern bzw. 4 Kindern aus?
Hallo!
Gesetzliche Erbfolge (nach der geht Pflichtteil) wäre immer Ehepartner 50%, Kinder zusammen 50%.
Also bei 4 Kindern:
Mann 50 %, je Kind 50/4 = 12,5 %, davon wäre das Pflichtteil je 6,25 %
MfG
duck313
Sehe ich als ersten notwendigen Schritt auch so: Nachweis der Erbberechtigung. Wenn berechtigt, dann so, wie duck313 ausführlich erklärt hat. Ausschlaggebend sind die Verhältnisse rechtlicher und finanzieller Art zum Zeitpunkt des Erbfalls, also dem Tod der Mutter.