Erbrecht wenn der alleinerbe im ausland ist

hallo zusammen,
meine oma verstarb mitte dezember und sie hat ein testament auf den amtsgericht hinterlassen wo meine große schwester in den usa als alleinerbin bedacht ist (mein vater ist schon verstorben). da sie in amerika wohnt beauftragte sie mich die anfallenden behörtengänge zu regeln. da ich noch eine kleinere schwester habe ist diese jetzt sauer da ich ihr keinen schlüssel fürs haus gebe und sie und ihr freund nicht rein können zu stöbern oder was sie auch da möchten. aufjedenfall werde ich jetzt als erbschleicher und geier beschimpft und es kam schon zur schlägerei nicht von meiner seite aus. jetzt habe ich die frage bin ich auf der sicheren seite oder kann ich rechtlich belangt werden? wie soll ich weiter vorgehen.

Hallo,
die schwester kann sie nicht dazu zwingen den schlüssel rauszugeben,da sie in vollmacht der haupterbin handeln.allerdings stehen der kleineren schwester und auch ihnen ein pflichtteil aus dem erbe zu.hier können sie es errechnen lassen:http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

Hallo,

wofür befürchten Sie belangt zu werden?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo maexla,
es wäre gut, wenn sie sich von ihrer schwester eine vollmacht geben lassen würden, was das haus betrifft, denn dann sind sie auf der sicheren seite.setzten sie sich mit ihrer schwester in verbindung, dass sie ihnen eine solche vollmacht schickt, denn dann hat ihre kleine schwester keine negative handhabe gegen sie.
notfalls können sie sie dann auch zur rechenschaft ziehen, falls sie ihnen wieder erbschleicherei vorwirft. denn wen ihre grosse schwester mit den angelegenheiten betraut, ist ihre sache.
lg sicha

Hallo maexla, so wie ich das verstehe bist Du von der Alleinerbin aus den USA beauftragt worden - hoffentlich schriftlich - dich hier in Europa um die Formalitäten und das bewegliche Erbe sowie das Haus zu kümmern, da Deine große Schwester Alleinerbin ist und Dich beauftragt hat, handelst du richtig.
Gruß petit

Hallo Maexla,

dass die vermaledeiten Mittstreiter anfangen zu läßtern oder üble Nachrede betreiben ist leider ein bittere Nebengeschmack wenn es um das Erben geht. Bei Deiner Rechtliche Frage ob Du belangt werden kannst gehe ich davon aus, das es nicht so ist. Du hast schießlich den Auftrag von Deiner Schwester erteilt bekommen. Insofern handelst Du auch nur in ihrem Auftrag. Las es Dir evtl. vorsorglich schriftlich geben. Dann kannst Du auch nicht mehr als „Erbschleicher“ betitelt werden.

Viel Erfolg.

Pasha

Hallo,

kann leider nicht weiterhelfen.

Gruß

Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, sind Sie und Ihre beiden Schwestern, die in der USA und die kleinere, die Zicken macht, die gesetzlichen Erben.
Die Schwester in der USA ist die eingesetzt Erbin und hat Sie beauftragt, sich um alles zu kümmern.
Dann handeln Sie richtig, die kleine Schwester nicht ins Haus zu lassen, da Sie der Erbin gegenüber Rechenschaft abzulegen haben.
Wichtig ist aber zu wissen, dass Sie und Ihre kleinere Schwester einen Pflichtteilsanspruch haben. Das ist die Hälfte vom Erbteil in Geld auszubezahlen. Wenn Sie diesen nicht geltend machen, verjährt er nach drei Jahren!
Einen Anspruch auf das Vermögen (Haus usw.) haben Sie nämlich nicht, Sie sind nur Bevollmächtigte der Erbin.
Weisen Sie Ihre Schwester ggf. auch darauf hin. Ihre Ansprüche müssen Sie gegenüber der Erbin (USA) geltend machen. Am Besten, Sie nehmen sich einen kundigen Notar, der Ihnen bei der ganzen Sache hilft. Das Grundbuch muss sowieso berichtigt werden usw. dass können Sie nicht alleine.

MfG
PB

Hallo.

eine Alleinerbin tritt in alle Rechte und Pflichtend er Erbklasseri, der Oma, ein und kann als Inhaberin aller Recht selbstverständlich jemanden beauftragen für sie tätig zu sein. Juristisch bist Du auf der sicheren Seite, wenn Du die Vollmacht nachweisen kannst.
Da aber offenbar Ärger droht, würde ich die Sache wasserdicht machen: Es muss von der Alleinerbin ein Erbschein beantragt werden (ist wahrscheinlich schon geschene, sonst kommt niemand an ein Konto).Und dann soll sie Dir eine Volllmacht geben, bei der die Unterschrift von einer öffentlichen Stelle beglaubigt wurde (z.B. Notar oder was es sonst im Ausland gibt.

Ich würde sie an Deiner Stelle bitte, ihre Geschwister zu informieren, dass Du ihre Rechte wahrnimmst und sie Dich gebeten hat, für Sie tätig zu sein.

Auch wenn Du das nicht gefragt hast: alle Enkel, die nicht als Erben eingesetzt sind, haben einen Pflichtteilanspruch.

Ingeborg

Gehen Sie Ihrer jüngeren Schwester und deren Freund aus dem Weg. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Hallo,

wenn du im Rahmen der dir von deiner Schwester erteilten Vollmacht handelst kann dir nichts passieren.

Ich würde jedoch darauf bestehen das mir diese Vollmacht schriftlich erteilt und dem Umfang nach genau bestimmt ist.

ml.

Es ist richtig, das Haus zu verschließen, wenn die große Schwester Alleinerbin ist. Allerdings steht euch beiden ein Pflichtteil zu. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das heißt aber nicht, dass sich jemand von euch beiden was aus dem Haus nehmen kann. Das gehört alles der großen Schwester, aber ihr habt einen Bargeldanspruch an die große Schwester.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Nachlassabwicklung.

Wenn Ihre große Schwester Erbin geworden ist, und sie Sie beauftragt hat, die Sache abzuwickeln, kann Sie kein Dritte belangen.

Sollten Sie aber nicht auftragsgemäß handeln - also anderen den Nachlass in Besitz nehmen lassen - können Sie sich gegenüber Ihrer großen Schwester schadensersatzpflchtig machen.

Am Besten Sie lassen sich schriftlich von der Schwester bevollmächtigen und Sie soll auch Ihnen schriftlich die Reichweite Ihres Auftrages mitteilen -also was Sie alles zu tun haben. Hierbei sollte auch geklärt werden, ob Sie für Ihren Aufwand entschädigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Wenn ich sie richtig verstehe, so sind 3 Schwestern (USA) und Sie die Enkel. Ihr beider Vater ist schon verstorben. Ihre Schwester ist von der Oma als Alleinerbin eingesetzt das bedeutet, dass Sie und ihre kleine Schwester gegenüber Ihrer Schwester in den USA einen Pflichtteilsanspruch von 50 % haben. Ihnen und Ihrer kleonen Schwester gehört der Nachlass zu 50 %. Sie müssen gegenüber Ihrer Schwester diesen Pflichtteil innerhalb 3 Jahren geltent machen, denn sonst ist er verjährt.
Mitte Dez, ist die Oma verstorben also verjährt Ihr Anspruch 1/2 des Nachlasses am 31.12.2015.

Gehen sie zum Nachlassgericht und beantragen einen Erbschein für Sie und ihrer kleinen Schwester.
Eine beglaubigte schriftliche Vollmacht von Ihrer Schwester in den USA und der Erbschein berechtigt sie alles ohne Einschränkung zu regeln.

Gehen Sie zum Rechtsanwalt um Ihren und den Pflichtteil ihrer kleinen Schwester zu sichern.
50 $ des gesamten Nachlasses gehören Ihnen.