Erbrecht - wer hat gegen wen Auskunftsrechte

Hallo,

Karin bekommt nach dem Tod ihres Vaters (Karlheinz) ein Haus.
Nach dem Tod der Ehefrau ihres Vaters entsteht eine Erbengemeinschaft in der Karin 1/3 hält.
Die Erbengemeinschaft besteht daneben noch aus einer Tochter der Karin und einem Patenkind der Ehefrau.

Karin macht nun gegen das Patenkind Pflichteilsergänzungsansprüche geltend, weil sie nach dem Tod ihres Vaters zu wenig (zum Pflichtteil) bekommen habe.

Um den Ergänzungsanspruch berechnen zu können, fordert Karin das Patenkind jetzt auf, ein Nachlassverzeichnis zum Vermögenstand = Todestag von Karlheinz aufzustellen.

Die Ergengemeinschaft „Ehefrau“ wurde nach meinung des Patenkindes aufgelöst (Verkauf von Hausrat durch Karin und Hausverkauf durch die Erbengemeinschaft. 

Frage: Hat Karin (selbst Mitglied der Erbengemeinschaft) ein Recht von einem anderen Mitglied der gleichen Erbengemeinschaft ein Nachlassverzeichnis als Nachlassverbindlichkeit bzw. nach § 2314 auf Hinweis der Gesamtschuldnerhaftung anfordern.

Bitte, es geht nicht um das ev. bestehen eines Plichtteilsanpruches - auch nicht darum, dass
es zwei Erbfälle sind, sondern nur darum ob das Patenkind vom Karin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach dem Tod von Karlheinz, also dem Erbrall vor dem der Ehefrau, erstellen muss oder nicht. Kann Karin das Patenkind auf Auskunft - erfolgreich - verklagen?

Oder mangelt es nicht schon daran, das Karin selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist?!

Gruss
Pop.

Bestandteil des Erbes ist eine genaues Verzeichniss des Erbes im Ganzen.
Meiner Meinung nach kann Karin vom Patenkind eine Aufstellung verlangen weil das vom Gesetzgeber so vorgesehen ist. Ob die Klage Erfolgreich ist liegt letztlich beim Richter aber den Gegebenheiten entsprechend müsste die Klage erfolgreich sein. HPW

Hallo,

sorry für die Nachfrage: Ein Mitglied hat doch kein Recht auf Auskunft an ein anderes Mitglied der gleichen Erbengemeinschaft… Ein Auskunftsrecht hat doch nur ein Pflichtteilsberechtigter
gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft?

Hier ist doch die Rolle der Karin so, die dass sie als Mitglied der Erbengemeinschaft selbst die „Nachlassverbindlichkeit“ geerbt hat???

Warum kann Sie ein Nachlassverzeichnis für das Vorerbe verlangen? Wenn Karin eines
will kann sie das als Erbe doch selbst machen oder gar müssen…

Bitte noch eine kurze Begründung… Danke…

Gruss
Pop.

es scheint dass Sie sich die frage im untenstehenden kommentar bereits selbst beantwortet haben…

Danke Sally Ferme, dann habe ich doch „Recht“ ?

Die Aussage von Udwest ist dann nicht korrekt.

Sorry, im Internet kann ich keinen solchen Fall finden .

Für eine kurzes Statement:

z. B. „Karin (Pflichtteilsberechtigte im Vorerbefall) kann die begehrten Auskünfte selbst beschaffen, ein Auskunftsrecht gegenüber dem/ihrem Miterben im Nacherbefall hat Karin nicht“.

Würde meinem Seelenfrieden dienen.

Danke!

Gruss
Pop.

Nur dann kann ein pflichtteilsberechtigter Miterbe vom anderen Miterben Auskunft verlangen, wenn es um Auskunft über evtl. vom Erblasser während der letzten 10 Jahre erhaltene Schenkungen und/oder über Nachlaßwerte geht, die der Miterbe in Besitz hat. Die Auskunftspflicht ist also in diesem Fall stark eingeschränkt.

Hallo Herr Gintemann,

kann ich Sie persönlich - ausserhalb des Forums - über Email/Telefon erreichen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen
Pop.