Folgender Fall, mein Papa ist vor einigen Jahren gestorben damals habe ich erbe nicht angenommen da es nur Schulden zu erben gab.
Nun ist mein Opa, Vater meines Vaters gestorben.
Er hatte zwei Kinder, meinen Vater und meine Tante. Nun geht es ums Erbe…
Mein Opa hat ein Testament verfasst nach dem seine Schwester alles Erben soll. Meine Tante, seine leibliche Tocher will Klagen, da Ihr 1/4 des Erbes zusteht.
Ich trete theoretisch an die Stelle meines Vaters. Nun meine Frage, trete ich zu 100% an die Stelle meines Vaters auch wenn ich damals sein Erbe nicht angenommen habe?
Wenn ich nun an seine Stelle trete und 1/4 Einklagen möchte, müssen davon irgendwelche Schulden beglichen werden von dem Hinterlass meines Vaters?
macht es also Sinn zu Versuchen 1/4 des Erbe einzuklagen oder eher nicht?
Hallo,
also, Sie haben gegenüber dem Nachlass des Vaters ausgeschlagen. Jetzt sind Sie Erbe nach dem Großvater, als Rechtsnachfolger des Vaters. Die Ausschlagung, die Sie erklärten, umfasste nur den Nachlass nach dem Vater.
Hätte z.B. der Opa Sie als Alleinerbe bestimmt, wären Sie Vollerbe, trotz Ausschlagung.
Gehen Sie aber zu einem Anwaltsnotar, wenn Sie Hilfe brauchen. Vorher können Sie aber Ihren Pflichtteil schriftlich fordern und Setzung einer Auskunfts- und Zahlungsfrist.
mfg
PB
Es tut mir leid, ich bin kein Rechtsanwalt. Ihr Problem ist zu kompliziert und Sie sollten einen Rechtsanwalt befragen. Das geht im Internet oder man kann eine Beratung bei einem Rechtsanwalt abmachen.
Leider kann ich hier nichts dazu sagen.
Viel Glueck!
Eva M.Huschka
ich hoffe, dass ich richtig liege:
Du stehst an der Stelle Deines Vaters und erhälst ebenso 1/4. Mit den Schulden hat das nichts zu tun, denn Du beerbst ja Deinen Grossvater !!
Lieben Gruss von ninja
Folgender Fall, mein Papa ist vor einigen Jahren gestorben
damals habe ich erbe nicht angenommen da es nur Schulden zu
erben gab.
Nun ist mein Opa, Vater meines Vaters gestorben.
Er hatte zwei Kinder, meinen Vater und meine Tante. Nun geht
es ums Erbe…
Mein Opa hat ein Testament verfasst nach dem seine Schwester
alles Erben soll. Meine Tante, seine leibliche Tocher will
Klagen, da Ihr 1/4 des Erbes zusteht.
Ich trete theoretisch an die Stelle meines Vaters. Nun meine
Frage, trete ich zu 100% an die Stelle meines Vaters auch wenn
ich damals sein Erbe nicht angenommen habe?
Wenn ich nun an seine Stelle trete und 1/4 Einklagen möchte,
müssen davon irgendwelche Schulden beglichen werden von dem
Hinterlass meines Vaters?
macht es also Sinn zu Versuchen 1/4 des Erbe einzuklagen oder
eher nicht?
Hallo, hier kann kein „Erbe“ eingeklagt werden, denn Erbin ist alleine die Schwester des Opas.
Die Tante und du, anstelle deines verstorbenen Vaters können bei der Schwester ein Pflichtteil gelend machen. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
In diesem Fall also jeder 1/4.
Erst wenn die Tante ablehnt oder sich nicht rührt, sollte man klagen.
Der Erbfall nach deinem Vater hat hiermit nichts zu tun.
Nach einer Ausschlagung hat man mit den Schulden nichts mehr zu tun.
Beide Nachlassfälle haben nichts miteinander zu tun.
Wenn du das Erbe deines Vaters wegen Überschuldung ausgeschlagen hast,so kannst du das Erbe deines Grossvaters annehmen. Es wird so gehandhabt, als ob dein Vater nicht gelebt hätte.
Da du keine Geschwister hast und deine tante lt. Testament als Alleinerbin eingesetzt ist, so kannst du deinen Pflichtanteil in Höhe von 50 % des Gesamtnachlasses bei deiner Tante einklagen. Die Forderung gegenüber der Tante verjährt in 3 Jahren ab dem Tag des Erbfalles.
Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um den Pflichtteil, das musst du selbst erledigen od. per RA.
PS.: Man kann ein Erbe auch bei Schulden antreten, wenn man sich nicht sicher ist was dabei raus kommt.
Antrag stellen bei Gericht auf eine Nachlass-Insolvenz.
Wenn der Nachlass für die Schulden nicht ausreicht, so haftet der Erbe nicht dafür. Bleibt hingegen was übrig, so bekommt das der Erbe.
Hallo, es tut mir leid, kann dazu leider keine Aussage treffen, ist zwar nachvollziehbar, von der Darstellung, ich weiß aber nicht, wie sich da die rechtliche Lage ergiebt. Hoffe, daß andere Dir helfen können.
Gruß petit
Zunächst folgendes: Die Schulden des Vaters haben -wenn nicht besondere Rechtsverhältnisse mit dem Opa bestanden- nichts mit dem Nachlass des Opas zu tun. Ebenso auch die seinerzeitige Erbschaftsausschlagung nicht, da sich diese reechtlich auf den väterlichen Nachlass beschränkt hatte.
Ihre Frage zum Pflichtteilsanspruch: Hierzu müssen Sie zunächst feststellen, wie hoch sich der Netto-Nachlass beläuft. Denn hiernach müssen Sie Ihr Viertel berechnen und die Erbin zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Erst nach Fristende empfiehlt sich die Zahlungsklage, da Sie sonst die Kosten tragen müssen. Anderenfalls bietet sich die Stufenklage an, die Sie nicht als Laie formulieren können, sondern vom Anwalt erheben lassen sollten.
hallo*t*a*m*
im normalfall können sie den pflichtanteil einklagen, wobei abzuwägen ist, wieviel es zu erben gibt, und was ein anwalt kostet.ob sie zu 100% das erbe ihres vaters antreten können, weiss ich nicht, aber ein anwalt für erbrecht kann ihnen weiterhelfen.
lg sicha
bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ich meine, dass Sie an die Stelle Ihres Vaters treten. Für dessen Schulden dürften Sie aufgrund der Ausschlagung aber nicht haften müssen.
Ich trete theoretisch an die Stelle meines Vaters. Nun meine
Frage, trete ich zu 100% an die Stelle meines Vaters auch wenn
ich damals sein Erbe nicht angenommen habe?
Du bist Pflichtteilsberechtigter zu 1/4 Anteil. Dein Vater spielt hier keine Rolle mehr!
Wenn ich nun an seine Stelle trete und 1/4 Einklagen möchte,
müssen davon irgendwelche Schulden beglichen werden von dem
Hinterlass meines Vaters?
Nein, zumindest keine des Vaters. Natürlich muss das erbe für Schulden des Großvaters haften, aber das muss dich nicht interessieren. das ist Sache des Erben. Du bekommst dann 1/4 von dem was noch übrig ist an Geld (nach Begleichung der Verbindlichkeiten durch die Alleinerbin)
macht es also Sinn zu Versuchen 1/4 des Erbe einzuklagen oder
eher nicht?
Ich denke doch schon! Aber vor dem Einklagen doch besser erst mal außergerichtlich und vernünftig an die Alleinerbin herantreten…