Erbrecht,Wohnrecht,darf man Miete verlangen?

Hallo
folgendes: Alleinerbe bekommt Haus,Bruder soll Pflichtteil erhalten,Ehefrau erbt lebenslanges Wohnrecht in der Einliegerwohnung,nun will Alleinerbe Miete für die Nutzung des Hauses bis Ehefrau in die Wohnung zieht,1050 €.Was ist das denn? Pietätlos,raffgierig,was tun?
Vielen lieben Dank für Antwort

Hallo. bin kein Jurist(in), daher frage einen Rechtsanwalt oder rate der ehefrau sofort einzuziehen liebe Grüsse

Hallo Honigblüte2010,

rein rechtlich kann man wahrscheinlich eine Nutzungs-
entschädigung verlangen.
Aber ich denke, es kommt ganz darauf an wie der Allein-
erbe zu der Ehefrau steht. Ist das Verhältnis nicht
gerade zerrüttet, würde ich für eine angemessene Zeit,
bis zum Umzug in die Einliegerwohnung, keine Nutzungs-
entschädigung verlangen. Ansonsten würde ich schon
etwas verlangen.

Freundliche Grüsse
Lara50

Hallo Honigblüte,

mit dem Stichwort-Sachverhalt läßt sich wenig anfangen.
Wer wohnt denn eigentlich in dem Haus???
Die Ehefrau ist die Ehefrau des Erblassers oder die Ehefrau des Alleinerben??
Bitte klarstellen, und dann kann ich Ihnen sicher die Frage beantworten.

Schönen Sonntag noch!
S.

hallo, unklar ist, von wem will Erbe Miete und wer nutzt den Rest des Hauses? Von der Ehefrau darf er natürlich keine Miete verlangen, egal ob die wohnung leer steht oder nicht. soweit ich weiß auch nicht, wenn sie selbst nicht darin wphnt, sondern sie nur jemandem unendgeldlich zu wohnzwecken überlassen hat. aber bitte nochmal von einem Fachmann absichern lassen, weiß es nicht 100 prozentig! LG

Hallo. bin kein Jurist(in), daher frage einen Rechtsanwalt
oder rate der ehefrau sofort einzuziehen liebe Grüsse

vielen Dank für deine Antwort,da die ehefrau damit natürlich nicht gerechnet hat,das der Stiefsohn so reagiert ist sie natürlich total fertig und will nun schnellstmöglich ausziehen,ich werde mit Ihr diese Woche zum Anwalt gehen
Vielen Dank

Hallo Honigblüte2010,

rein rechtlich kann man wahrscheinlich eine Nutzungs-
entschädigung verlangen.
Aber ich denke, es kommt ganz darauf an wie der Allein-
erbe zu der Ehefrau steht. Ist das Verhältnis nicht
gerade zerrüttet, würde ich für eine angemessene Zeit,
bis zum Umzug in die Einliegerwohnung, keine Nutzungs-
entschädigung verlangen. Ansonsten würde ich schon
etwas verlangen.
Hallo

danke für deine Meinung,das Verhältnis war in Ordnung,ich habe den Verdacht das mein Bruder verkaufen will

Freundliche Grüsse
Lara50

Hallo,danke für die schnelle Antwort,in dem Haus wohnt derzeit noch die Ehefrau des Erblassers.Welche testamentarisch lebenslanges Wohnrecht zugesichert wurde.Sie bekommt die Einliegerwohnung.Mein Bruder will mit seinem Sohn wahrscheinlich ins Haus ziehen oder verkaufen und will damit wohl erreichen das die Ehefrau meines Vaters auf Ihr Wohnrecht verzichtet.Somit hat er das Haus für sich alleine.Das Verhältnis zu meinem Bruder ist seit 7 Jahren wegen eines Missbrauchsvorfalls seines Sohnes,damals 16 an meinen Kindern (damals 8 u. 9) zerstört.
Da wir ein gutes Verhältnis zur Ehefrau(2.Frau) des Erblassers haben will er wohl nicht das wir sie besuchen.Meinen Pflichtteil hat er auch noch nicht bezahlt(Tod des Erblassers: Mitte Mai).Erbschein wurde bereist ausgestellt,lt Anwalt von seiner Seite muss erst der Grundbucheintrag erfolgen. Wir haben Ihn in Verzug gesetzt. Frage ,wann muss er zahlen und läuft die Zeit wegen der verzugszinsen für uns?
Besten Dank!!!

hallo, unklar ist, von wem will Erbe Miete

der Alleinerbe erhält Miete von Der Ehefrau des Erblassers,dies wurde auch im Testament festgelegt. Nur: bis Sie in die Einliegerwohnung ziehen kann muss natürlich erst die darin wohnende Mieterin raus.Ihr wurde bereits gekündigt.
und wer nutzt den

Rest des Hauses? Die Ehefrau des verstorbenen (mein Vater) nutzt derzeit noch das Haus, bis die Wohnung darunter frei ist,dafür will mein Bruder(Alleinerbe nun Nutzungsentschädigung…

Mein Bruder und Ich sind seit 7 Jahren zerstritten…
LG

Hallo,

ich kenne leider die familiären Zusammenhänge nicht so genau bzw. kann sie mir nur ungefähr zusammenreimen. Sie sind die Ehefrau und derzeit noch die Alleinnutzerin des Hauses, ein Sohn bekommt das Haus, ein Sohn den Pflichtteil. Wenn das so ist, trifft Ihre Beschreibung des Alleinerben meiner Meinung nach ohne Einschränkung zu… Im Gegenteil, ich hätte noch ein paar Eigenschaften und Bezeichnungen, die auch gut passen würden…
Leider erkennt man den Charakter einer Person erst sehr häufig, nachdem man ihm was vererbt hat bzw. man selber ja nicht mehr - die Übriggebliebenen müssen sich ja mit ihm rumärgern. Ich würde Ihnen raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Ob der Alleinerbe Miete verlangen darf und falls ja, ob sie der Höhe nach berechtigt ist, kann ein Anwalt Ihnen sagen. Möglicherweise muss der Alleinerbe (allein dieses Wort macht mich zornig!) Ihnen auch erstmal eine Frist zum Auszug setzen. Viel Erfolg! Viele Grüße, uli

Das ist eiglt.ganz einfach,wie man es auch nennen mag:
Wird das Haus inkl.der Einliegerwohnung vermietet,muss er der Ehefrau einen finanziellen Ausgleich bezahlen.
Vermietet er das Haus ohne die Wohnung,kann sie nichts machen,denn der erbe ist nicht verpflichtet dort selbst zu wohnen!Sie hat ja nur für die Wohnung das Wohnrecht,nicht für das ganze Haus!Mit dem Rest kann er machen was er will!

Gegenfragen: Wer ist alleinerbe, Wie ist das wohnrecht der Ehefrau definiert ( Nießbrauch, Wohnrecht miepflichtig, mietfrei )
Stellung hierzu zu nehmen ist fasst unmöglich - da zu wenig aufgeschlüsselt Frage ist zu allgemein gestellt

Hallo,

pietätlos ist das wohl. Das einzige, was mir einfiele ist, dass es dem Sinn des Testaments, das es wohl gibt, zuwiderliefe, weil die Ehefrau grundsätzlich ein unentgeltliches Wohnrecht haben soll. Aber einfach dürfte das nicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Frage.

Sie gibt mir wieder die Möglichkeit darauf hinzuweisen, wie wichtig eine fachgerechte Vorsorge und Nachlassplanung ist.
Hilfreich ist insoweit der kostenlose Vorsorgeordner unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Offenbar hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, aber die Frage, ob das Wohnrecht entgeltich oder unentgeltlich zu gewähren ist - offenbar nicht geregelt wurde.

Die Frage der entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Nutzung hätte im Testament geregelt werden müssen.
Vielleicht kann die Entscheidung im Rahmen der Auslegung des Testaments getroffen werden. Hier sollte also eine Fachanwalt für Erbrecht das Testament auslegen.

Sie sollten aber - als Witwe - jedenfalls auch noch prüfen, ob Sie einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Erben haben, bzw. das Erbe ausschlagen sollten, und / oder noch den Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen können.

Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Also: der Weg zum Fachanwalt für Erbrecht ist angezeigt!

Mit freundliche Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo
Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.

Wer wohnt jetzt in der Wohnung??
Falls der kein Wohnrecht geerbt hat muß er an den Hauserben Miete bezahlen.

l.G.Nehe

Hallo, es gibt verschiedene Arten von lebenslangen Wohnrechten nämlich entgeltich und unentgeltlich. Ich empfehle, dies von einem Notar prüfen zu lassen. MfG löwenkind

Hallo,
vielen Dank für die Klarstellung.
Danach bewohnt Ihre Stiefmutter wohl noch das ganze Haus, in das der Bruder ziehen will, und hat Wohnrecht an der kleineren Eiligerwohnun.

Ihre Stiefmutter soll sich in keinem Fall auf das Wohnrecht, das einen hohen Wert hat (= Lebenserwartung der Stiefmutter lt. Deutscher Sterbetafel mal Jahresmiete für die Einliegerwohnung), einfach verzichten. Zur Absicherung soll Ihre Stiefmutter das Wohnrecht im Grundbuch absichern lassen. Verzicht also nur gegen Zahlung des Wertes des Wohnrechts, falls die Stiefmutter nicht schon sehr alt ist.

Ihr Bruder kann erst mit Umschreibung des Eigentums von der Stiefmutter den Auszug verlangen, wenn er zugleich die Einl.Wohnung nebst Eintragung im Grundbuch anbietet. Vorher kommt die Stiefmutter gar nicht mit dem Auszug in Verzug, sodass sie sich auch nicht schadensersatzpflichtig macht und evtl. entgangene Mieten ersetzen muss.
Tatsächlich gibt das Gesetz der Witwe nur ein einmonatiges Recht zum Weiterwohnen in der früherern Ehewohnung,§ 1969 BGB. Mein Tip: Stiefmutter schreibt dem Bruder (per Einschr./Rückschein), dass sie jederzeit zum Umzug bereit ist, sobald das Wohnrecht im Grundbuch erstrangig abgesichert ist und die Einliegerwohnung zur Verfügung steht.

Der Pflichtteilsanspruch (=PTA) ist nach dem Tod des Vaters sofort fällig. Wegen des Wertes der Immobilie muss er allerdings ein Sachverst.Gutachten einholen, das dauert ca. 3 Monate. Andere Werte könnten aber schon vorher abgerechnet und ausgezahlt werden.
Wenn der Vater in 2010 gestorben ist, gilt neues Pflichtteilsrecht mit verschiedenen nachteiligen Änderungen für Sie.

Nach dem neuen § 2331 a BGB (bitte im Internet nachlesen) kann der Bruder unter bestimmten Umständen die Stundung des PTA und Zahlung in Raten verlangen bzw. beim Nachlassgericht beantragen. Das käme z.B. nicht infrage, wenn der Vater soviel Bankvermögen hinterlassen hätte, um daraus den PTA erfüllen zu können.

Sie sollten sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Hoffentlich konnte ich weiterhelfen,
viele Grüße,
S.

Hallo Honigblüte2010,

rein rechtlich kann man wahrscheinlich eine Nutzungs-
entschädigung verlangen.
Aber ich denke, es kommt ganz darauf an wie der Allein-
erbe zu der Ehefrau steht. Ist das Verhältnis nicht
gerade zerrüttet, würde ich für eine angemessene Zeit,
bis zum Umzug in die Einliegerwohnung, keine Nutzungs-
entschädigung verlangen. Ansonsten würde ich schon
etwas verlangen.
Hallo

danke für deine Meinung,das Verhältnis war in Ordnung,ich habe
den Verdacht das mein Bruder verkaufen will

Hallo,
erstmals hat sich jemand für eine Antwort bedankt.
Danke!!!

Freundliche Grüsse
Lara50

Hallo,

das der Alleinerbe eine " mietzahlung" haben möchte, könte man ja verstehen, da ja auch Nebenkosten zu zahlen sind, wie das mit der Höhe ist, da kann ich ncihts zu sagen. Netter wäre es natürlich, wenn eine Wartefrist für den Umzug gemacht worden wäre.
Die Frage ist, wennes jetzt schon Probleme gibt, ist es wirklich so schlau in die Einliegerwohnung zu ziehen und eventuell weiterhin Ärger zu haben?

sorry ich hatte lange kein internet