Erbrechtsfrage

Hallo,

mal Folgendes angenommen: Ein Ehepaar hat zwei Kinder (A + B) und ein Eigenheim von z.B. 120.000 Euro Wert. Die Kinder leben schon lange selbständig mit ihren eigenen Familien. Der Ehemann stirbt, aufgrund eines Berliner Testaments erbt die Ehefrau.

Diese macht sich jetzt Gedanken, möchte das Haus einem der Kinder übertragen, und zwar jetzt schon, um nicht später Gefahr zu laufen, im Pflegefall und bei Einzug ins Pflegeheim (so hat die Ehefrau das für sich geplant)das Haus zu verlieren, um damit Pflegekosten zu decken.

So, gesetzt den Fall, jetzt kommt Kind B mit folgendem Vorschlag: Es übernimmt das Haus (besitzt bereits eine Eigentumswohnung), die Mutter bleibt im Haus wohnen, bis sie ins Heim geht. Gesetzt den Fall, das wäre in 15 Jahren dann soweit, würde die Tochter B mit ihrem Mann ins Haus einziehen, die ETW würde vermietet. Ab dann - nicht ab Datum der Überschreibung!!! - wie Tochter B. für Tochter A. monatlich einen Betrag von z.B. 300,00 Euro auf ein Sparbuch packen und irgendwann soll Tochter A. dann daraus ihren Erbteil bekommen.

Der Haken wäre doch: Tochter B. zieht in 15 Jahren ein, dann wäre Tochter A. z.B. 55 Jahre alt. Um die 60.000 Euro Anteil zusammen zu sparen (ohne Zinsen, nur mal so milchmädchenhaft gerechnet), bräuchte es 16 Jahre. Dann wäre Tochter A. 71 Jahre alt und evtl. selbst ein Pflegefall.

Bitte sagt mal Eure Meinung, ob Tochter A. nicht reichlich dämlich wäre, sich auf sowas ein zu lassen?

Hintergrund wäre angenommenerweise, dass Tochter B. zum Zeitpunkt einer baldigen Übertragung des Hauses keine Möglichkeit sähe, 60.000 Euro locker zu machen.

Danke für Eure Antworten, einen schönen Tag wünscht Euch

Micha

Hallo,

mal Folgendes angenommen: Ein Ehepaar hat zwei Kinder (A + B)
und ein Eigenheim von z.B. 120.000 Euro Wert. Die Kinder leben
schon lange selbständig mit ihren eigenen Familien. Der
Ehemann stirbt, aufgrund eines Berliner Testaments erbt die
Ehefrau.

die bloße bezeichnung „berliner testament“ besagt noch nichts darüber, ob die ehefrau vollerbin (und die beiden kinder enterbt) wurde(n) oder (befreite) vorerbin ist. daher kann bereits ein problem bei der auflassung der immobilie entstehen (§ 2113 bgb).

Diese macht sich jetzt Gedanken, möchte das Haus einem der
Kinder übertragen, und zwar jetzt schon, um nicht später
Gefahr zu laufen, im Pflegefall und bei Einzug ins Pflegeheim
(so hat die Ehefrau das für sich geplant)das Haus zu
verlieren, um damit Pflegekosten zu decken.

sich selbst „arm machen“ und schulden gegenüber dem sozialhilfeträger produzieren wird so nicht funktionieren. die schulden gegenüber dem sozialhilfeträger gehen auf die erben über.

So, gesetzt den Fall, jetzt kommt Kind B mit folgendem
Vorschlag: Es übernimmt das Haus (besitzt bereits eine
Eigentumswohnung), die Mutter bleibt im Haus wohnen, bis sie
ins Heim geht. Gesetzt den Fall, das wäre in 15 Jahren dann
soweit, würde die Tochter B mit ihrem Mann ins Haus einziehen,
die ETW würde vermietet. Ab dann - nicht ab Datum der
Überschreibung!!! - wie Tochter B. für Tochter A. monatlich
einen Betrag von z.B. 300,00 Euro auf ein Sparbuch packen und
irgendwann soll Tochter A. dann daraus ihren Erbteil bekommen.

was bedeutet „ihren erbteil bekommen“. will tochter b die tochter a als erbin einsetzen ? (eine vereinbarung zu lebzeiten wäre übrigens unwirksam)

Der Haken wäre doch: Tochter B. zieht in 15 Jahren ein, dann
wäre Tochter A. z.B. 55 Jahre alt. Um die 60.000 Euro Anteil
zusammen zu sparen (ohne Zinsen, nur mal so milchmädchenhaft
gerechnet), bräuchte es 16 Jahre. Dann wäre Tochter A. 71
Jahre alt und evtl. selbst ein Pflegefall.

meine glaskugel liegt momentan im schrank…
ob die regelung sinnvoll ist oder nicht, ist das geringste problem…
vor allem spielt die rechtliche realisierung eine rolle.
zunächst gilt das oben gesagte, ob die mutter überhaupt verfügungsberechtigt ist. dann stellt sich die frage, ob nicht eine beeinträchtigung iSd § 2287 bgb (analog) vorliegt.
außerdem ist relevant, ob bei durchführung der a nicht ein pflichtteilsergänzungsanspruch beim tod der mutter zusteht. damit könnte die existenz von b mit einem schlag vernichtet werden.

man sollte also den sachverhalt etwas genauer schildern und eine andere möglichkeit finden. momentan schwebt mir eher ein erbverzicht von b vor. als gegenleistung erhält sie die immobilie, die mutter erhält ein wohnrecht und b muss an a eine gewisse ablöse (gestundet/ratenzahlung o.ä.) leisten… aber das ist hier noch zukunftsmusik.

Bitte sagt mal Eure Meinung, ob Tochter A. nicht reichlich
dämlich wäre, sich auf sowas ein zu lassen?

das ist doch keine rechtsfrage…
tochter a muss selbst entscheiden, ob sie das möchte.

Hintergrund wäre angenommenerweise, dass Tochter B. zum
Zeitpunkt einer baldigen Übertragung des Hauses keine
Möglichkeit sähe, 60.000 Euro locker zu machen.

abgesehen davon, dass eine ratenzahlung/stundung vereinbart werden kann, wird eine immobilie von banken mit kusshand als sicherungsmittel genommen…

Danke für Eure Antworten, einen schönen Tag wünscht Euch

Micha

Hallo Hendrik,

vielen Dank für Deine lange und schnelle Antwort. Um noch etwas Licht ins fiktive Dunkel zu bringen:

Die Mutter in meinen Beispiel hatte mit dem Vater ein Berliner Testament, welches besagte, dass im Falle des Todes eines der Ehepartner der jeweils andere erbt. Die Töchter sind gesetzliche Erben, deren Ansprüche erst beim Tod des verbleibenden Ehepartners greifen würden. Es sei denn…

… das Haus würde von der Mutter beizeiten an Tochter B. vererbt.

„Ab dann - nicht ab Datum der
Überschreibung!!! - wie Tochter B. für Tochter A. monatlich
einen Betrag von z.B. 300,00 Euro auf ein Sparbuch packen und
irgendwann soll Tochter A. dann daraus ihren Erbteil bekommen.“ - Damit meinte ich, dass Tochter A. ab dann erst den Ihr doch eigentlich zustehenden hälftigen Wert des Hause (60.000) angespart bekäme. Sollte Tochter B. nach Übertragung des Hauses auf sich versterben, wären ja deren Mann bzw. deren Kinder erbberechtigt.

Kannst Du mir das mit der Beeinträchtigung iSd §2287 BGB genauer erklären?

Bis dann!

Micha

Hallo Hendrik,

vielen Dank für Deine lange und schnelle Antwort. Um noch
etwas Licht ins fiktive Dunkel zu bringen:

Die Mutter in meinen Beispiel hatte mit dem Vater ein Berliner
Testament, welches besagte, dass im Falle des Todes eines der
Ehepartner der jeweils andere erbt. Die Töchter sind
gesetzliche Erben, deren Ansprüche erst beim Tod des
verbleibenden Ehepartners greifen würden. Es sei denn…

… das Haus würde von der Mutter beizeiten an Tochter B.
vererbt.

auch wenn das nichts zur sache tut, aber diese formulierung stammt doch nicht von einem juristen. bei dieser formulierung muss man schon mit viel fantasie zu dem ergebnis kommen, dass es sich um eine voll-/schlusserbeneinsetzung iSd „typischen“ berliner testaments handelt…

„Ab dann - nicht ab Datum der
Überschreibung!!! - wie Tochter B. für Tochter A. monatlich
einen Betrag von z.B. 300,00 Euro auf ein Sparbuch packen und
irgendwann soll Tochter A. dann daraus ihren Erbteil
bekommen.“ - Damit meinte ich, dass Tochter A. ab dann erst
den Ihr doch eigentlich zustehenden hälftigen Wert des Hause
(60.000) angespart bekäme. Sollte Tochter B. nach Übertragung
des Hauses auf sich versterben, wären ja deren Mann bzw. deren
Kinder erbberechtigt.

Kannst Du mir das mit der Beeinträchtigung iSd §2287 BGB
genauer erklären?

binden sich die ehegatten durch wechselbezügliche verfügungen, z.b. die gegenseitige einsetzung als vollerben erfolgt nur, wenn die abkömmlinge als schlusserben eingesetzt werden (hier fraglich, s.o.), dann darf der überlebende erblasser zu lebzeiten nicht frei über das vermögen verfügen, indem er es an jemanden verschenkt und so den „letzten willen“ des erstverstorbenen aushöhlt.
das gilt beim erbvertrag und erst recht beim gemein. testament.

es gibt aber eine besonderheit. der bgh nimmt dann keine beeinträchtigung iSd § 2287 bgb an, wenn ein schlusserbe zu lebzeiten ebenso viel erhält, wie er im todesfall erhalten würde und zusätzlich abgesichert ist, dass die anderen schlusserben (hier tochter a) durch eine ausgleichsverpflichtung befriedigt wird.
würde also tochter b das haus aufgelassen werden, muss zusätzlich sichergestellt sein, dass tochter a ein anspruch auf (hier) 60.000€ erhält. wie gesagt würde dies auch im rahmen eines erbverzichtsvertrags von b funktionieren.

wenn man unterstellt, dass hier keine wechselbezüglich verfügung hinsichtlich der erbeinsetzung der abkömmlinge vorliegt, könnte man die angelegenheit folgendermaßen lösen:

  • b erhält zu lebzeiten der erblasserin die immobilie, wird enterbt und geht einen pflichtteilsverzichtsvertrag ein
  • die erblasserin behält sich das wohnrecht vor (z.b. als grunddienstbarkeit)
  • gleichzeitig wird zugunsten von a eine monatliche zahlung von x€ (oder gestundet bis zum tag x) vereinbart, so dass a ein eigenes forderungsrecht gegenüber b erhält
  • a verzichtet auf ggf. entstehende pflichtteilsergänzungsansprüche

somit wäre das grundstück nicht mehr teil des nachlasses und a wird alleinerbin (wenn es noch „etwas gibt“ oder pflegt das grab oder sonstwas), so dass man erbstreitigkeiten nach dem ableben vermeidet.

obige möglichkeit kann man auch dergestalt abwandeln, dass sich b verpflichtet 60000€ auf einen schlag (oder in raten) an a zu zahlen. eine sicherheit steht b jetzt mit der immobilie zur verfügung.
oder es könnte eine monatliche zahlung iH der miete aus der eigentumswohnung an a zu zahlen sein.

oder, oder, oder…
ich persönlich würde im empfehlen, in der sache einen notar oder kautelarjuristen mit schwerpunkt erbrecht aufzusuchen, da das ein laie kaum schafft.

Hallo

Hintergrund wäre angenommenerweise, dass Tochter B. zum Zeitpunkt einer baldigen Übertragung des Hauses keine Möglichkeit sähe, 60.000 Euro locker zu machen.

Aber zumindestens könnte sie doch zu dem Zeitpunkt, an dem sie in das Haus einzieht, ihre Eigentumswohnung oder deren Verkaufserlös an A weitergeben.

Oder nicht?

Viele Grüße