Hallo Hendrik,
vielen Dank für Deine lange und schnelle Antwort. Um noch
etwas Licht ins fiktive Dunkel zu bringen:
Die Mutter in meinen Beispiel hatte mit dem Vater ein Berliner
Testament, welches besagte, dass im Falle des Todes eines der
Ehepartner der jeweils andere erbt. Die Töchter sind
gesetzliche Erben, deren Ansprüche erst beim Tod des
verbleibenden Ehepartners greifen würden. Es sei denn…
… das Haus würde von der Mutter beizeiten an Tochter B.
vererbt.
auch wenn das nichts zur sache tut, aber diese formulierung stammt doch nicht von einem juristen. bei dieser formulierung muss man schon mit viel fantasie zu dem ergebnis kommen, dass es sich um eine voll-/schlusserbeneinsetzung iSd „typischen“ berliner testaments handelt…
„Ab dann - nicht ab Datum der
Überschreibung!!! - wie Tochter B. für Tochter A. monatlich
einen Betrag von z.B. 300,00 Euro auf ein Sparbuch packen und
irgendwann soll Tochter A. dann daraus ihren Erbteil
bekommen.“ - Damit meinte ich, dass Tochter A. ab dann erst
den Ihr doch eigentlich zustehenden hälftigen Wert des Hause
(60.000) angespart bekäme. Sollte Tochter B. nach Übertragung
des Hauses auf sich versterben, wären ja deren Mann bzw. deren
Kinder erbberechtigt.
Kannst Du mir das mit der Beeinträchtigung iSd §2287 BGB
genauer erklären?
binden sich die ehegatten durch wechselbezügliche verfügungen, z.b. die gegenseitige einsetzung als vollerben erfolgt nur, wenn die abkömmlinge als schlusserben eingesetzt werden (hier fraglich, s.o.), dann darf der überlebende erblasser zu lebzeiten nicht frei über das vermögen verfügen, indem er es an jemanden verschenkt und so den „letzten willen“ des erstverstorbenen aushöhlt.
das gilt beim erbvertrag und erst recht beim gemein. testament.
es gibt aber eine besonderheit. der bgh nimmt dann keine beeinträchtigung iSd § 2287 bgb an, wenn ein schlusserbe zu lebzeiten ebenso viel erhält, wie er im todesfall erhalten würde und zusätzlich abgesichert ist, dass die anderen schlusserben (hier tochter a) durch eine ausgleichsverpflichtung befriedigt wird.
würde also tochter b das haus aufgelassen werden, muss zusätzlich sichergestellt sein, dass tochter a ein anspruch auf (hier) 60.000€ erhält. wie gesagt würde dies auch im rahmen eines erbverzichtsvertrags von b funktionieren.
wenn man unterstellt, dass hier keine wechselbezüglich verfügung hinsichtlich der erbeinsetzung der abkömmlinge vorliegt, könnte man die angelegenheit folgendermaßen lösen:
- b erhält zu lebzeiten der erblasserin die immobilie, wird enterbt und geht einen pflichtteilsverzichtsvertrag ein
- die erblasserin behält sich das wohnrecht vor (z.b. als grunddienstbarkeit)
- gleichzeitig wird zugunsten von a eine monatliche zahlung von x€ (oder gestundet bis zum tag x) vereinbart, so dass a ein eigenes forderungsrecht gegenüber b erhält
- a verzichtet auf ggf. entstehende pflichtteilsergänzungsansprüche
somit wäre das grundstück nicht mehr teil des nachlasses und a wird alleinerbin (wenn es noch „etwas gibt“ oder pflegt das grab oder sonstwas), so dass man erbstreitigkeiten nach dem ableben vermeidet.
obige möglichkeit kann man auch dergestalt abwandeln, dass sich b verpflichtet 60000€ auf einen schlag (oder in raten) an a zu zahlen. eine sicherheit steht b jetzt mit der immobilie zur verfügung.
oder es könnte eine monatliche zahlung iH der miete aus der eigentumswohnung an a zu zahlen sein.
oder, oder, oder…
ich persönlich würde im empfehlen, in der sache einen notar oder kautelarjuristen mit schwerpunkt erbrecht aufzusuchen, da das ein laie kaum schafft.