Erbrechtsfrage Schenkungen, Erbschaftssteuer

Es besteht folgender Sachverhalt:
Zwei Brüder A & B stehen vor einem zukünftigen Erbgang. Der noch lebende Vater X (Alter: 91 Jahre) dieser Brüder besitzt die Verfügungsgewalt über ein gemeinsam mit der verstorbenen Ehefrau aufgesetztes aber inhaltlich unbekanntes Testament.

Es bestehen derzeit grundsätzlich folgende Vermögenswerte: Ein erspartes Bar-Vermögen von ca. 100’000 Euro. Eine unbewertete hypothekfreie Liegenschaft im Wert von ca. 400’000 Euro.

Laut X stehe im Testament, dass B die Liegenschaft erben solle, während dem A das Bar-Vermögen zukommen solle. Was, soweit ich ersehen kann, sogar unter einem allfälligen gesetzlichen Pflichtteil liegen würde und damit widerrechtlich wäre. (Der Liegenschaftswert scheint X offenbar nur unzureichend bewusst zu sein. Er möchte diese aber dennoch nicht schätzen lassen, weil dies auf dem Lande unüblich sei.)

Es besteht zureichende Gewissheit, dass B den zukünftigen Erblasser X massiv bedrängt: Die Handlungsabsichten von B bestehen darin, die Liegenschaft einem seiner eigenen Söhne (also einem Enkel von X) zukommen zu lassen (vermutlich infolge Schenkung). Die Liegenschaft würde dadurch steuerfrei in die Hände seiner Familie gelangen und die Erbmasse folglich stark vermindert.

Ob das Bar-Vermögen nicht durch den Erblasser selbst für eine mögliche Altenpflege gebraucht wird, kann niemand (auch nicht der Erblasser selbst) wissen. Somit könnte ein allfälliges Erbe von Bruder A gegen Null sinken. Während die Nachkommen von B kostenfrei zu einer Liegenschaft kommen würden.

Ich bin der Sohn des Bruders A, den Bruder B durch sein Verhalten nicht „nur“ um seinen Pflichtteil, sondern möglicherweise um ein Erbe bringen möchte. Verständlicherweise würde Bruder A gerne die Hälfte eines allfälligen Erbes erhalten.

Welche Möglichkeiten bestehen, um das angestrebte, niederträchtige Handlungsziel von Bruder B möglichst zu verhindern und die Interessen meines Vaters zu wahren?

Zunächst sollten Sie bedenken, dass Ihr Großvater mit seinem Vermögen so verfahren kann, wie er es möchte. Jede Diskussion, die diesen Grundsatz in Frage stellen möchte, ist für den Familienfrieden abträglich (ist meine Erfahrung aus jahrzehntelanger Praxis).
Ferner gibt es viele Regelungsmöglichkeiten, die Ihre „Bedenken“ beseitigen und Ihren Interessen entgegen kommen. Sie können derartige Regelungen nicht „fordern“ - allenfalls erbitten. Der Wille des späteren Erblassers ist bis zum Ableben unantastbares „Gesetz“.
Bestimmte ungleichmäßige Verteilungen können erst nach dem Erbfall Konsequenzen nach sich ziehen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Zu Lebzeiten des Erblassers will dieser die von Ihnen als ungerecht empfundene Situation offensichtlich nicht ändern. Dazu kann er auch nicht gezwungen werden.

Zunächst muss eine Eröffnung des Testaments abgewartet werden. Vielleicht steht zu Gunsten Ihres Vater vermerkt, dass Sohn B zwar die Grundstücke erhält, aber einen Wertausgleich zu zahlen hat. Zumindest in notariellen Testamenten durchaus üblich.

Wenn das Testament zu nachteilhaft sein sollte, dann Erbschaft ausschlagen und Pflichtteilsansprüche und
wegen der vor Ableben veräusserten Grundstücke Pflichtteilsergänzungsanprüche bzw. Ansprüche wegen Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments (letzter Wille der Ehefrau wird missachtet) geltend machen.

Letztlich wird Ihr Vater nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt im Erbfall zu konsultieren.

Hallo,

Vater X hat also zwei Söhne und Enkelkinder.
Wenn er noch im Besitz des gesamten Vermögens ist, also noch keine Übertragungen vorgenommen wurden, stehen dem Sohn A zumindest Pflichtteilsansprüche, das ist die Hälfte des Erbteils (Gesamtvermögens abzüglich vorhandener Verbindlichkeiten) in Geld(!) zu. B. muss also im Todesfalle an A den Pflichtteil in Bar (Bank) sofort ausbezahlen. Wenn das vorhandene Barvermögen nicht in dieser Höhe vorhanden ist, muss B. es sich besorgen. Mit weniger Geld muss sich A. nicht abfinden lassen.
Sollten bereits Übertragungen oder Schenkungen stattgefunden haben, hat A. insoweit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich ab dem Tage der Schenkung jedes Jahr um 10 % ermäßigt, so dass nach 10 Jahren kein Anspruch mehr besteht.
Jetzt müsste nur noch geklärt werden, ob das Testament wirklich solch einen Inhalt hat und ob das T. gültig ist.
MfG
PB

Uuhm tut mir leid, da fühle ich mich als Spieltheoretiker nicht richtig aufgehoben. Die Finessen des Erbrechts sind mir (zum Glück) nicht so geläufig. Spieltheoretisch finde ich keinen Ansatzpunkt, da ich die zur Verfügung stehenden Alternativen nicht kenne (ich könnte mir vorstellen, dass die sowas sind wie: „darauf drängen, das Grundstück schätzen lassen“; „Vater drängen, das Testament bekannt zu machen“…) Aber wie gesagt: davon habe ich leider keine Ahnung.

Viel Erfolg mit deinem Problem,
Sebastian

selbst wenn der vater dem einen enkel nun diese leigenschaft übertragen würde,so würde diese noch 10 jahre nach der übertragung auf das erbe angerechnet werden.d.h.im ersten jahr nach der schenkung zu 90%,im zweiten zu 80%und so weiter.aufgrunde des hohen alters des erblassers ist unwahrscheinlich,dass er solange noch lebt.hier können Sie den pflichtteil errechnen:
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Das deckt sich mit dem, was ich in Erfahrung bringen konnte. Könnten Sie mir das zur Sicherheit noch einmal in Zahlen auf obige potentielle Erbmasse (500’000.- Euro) angewendet ausdrücken?

Bei einer möglichen Schenkung stellt sich für mich die Frage, ob der Pflichtteilsergängzungsanspruch auch auf eine Schenkung an Enkelkinder anwendbar ist oder nur dann, wenn sie direkt an B erfolgen würde.

Der genaue Wortlaut des Inhaltes ist tatsächlich fraglich, weil ich mich fast nicht vorstellen kann, dass ein Notar das Wiedergegebene aufsetzt.

Absicht des Erblassers ist es, zu vermeiden, dass die Liegenschaft in „fremde“ Hände gelangt.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Spieltheoretiker habe ich hinein genommen, weil sie oft auch einmal unbedachte Ideen einbringen.

Guten Tag,
zum besseren Verständnis, ich habe oben bewusst abstrakt formuliert: Wir haben uns nicht damit beschäftigt, sondern werden auf einmal von diesem Großvater fortwährend bei jedem Telefongespräch auf die Angelegenheit angesprochen, weil dieser offenbar von Bruder B auf ein schnelles Handeln hin drangsaliert wird (anders ist uns dieses Verhalten nicht zu erklären). Von uns gehen auch keine Aktionen aus. Vielmehr möchte ich wissen, wie man in dieser Situation am besten «reagieren» kann, um nicht unter die Räder zu kommen.
Herzlich

Hallo,
der Vater kann mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen was er will.
Fraglich ist, wie das Testament aussieht. Wenn es ein gemeinsames Testament der Eltern gab, so müssten Sie beim Tod der Mutter eine Kopie durch das Nachlassgericht bekommen haben.
Daraus sollte hervorgehen, ob der Vater überhaupt was verändern bzw. neu testieren kann.
Wenn B die Immobilie erbt, hat A ggfls. einen Ergänzungsanspruch.
Da sollte aber ein Fachanwalt für Erbrecht zur Beratung aufgesucht werden, wenn es soweit ist.
Gruß Hilde

hallo meego,
kann ihnen leider nicht helfen, sorry
lg sicha

Guten Tag meego,

da der Inhalt des Testaments nicht bekannt ist und offenbar die Vermögenswerte geschätzt sind, bleibt nur ein Gang direkt zum Erblasser X.

Anders sehe ich momentan keine Möglichkeit. Ob dies allerdings einem alten Herrn „gut tut“, ist die andere Frage. Dies liegt aber ja nicht in meinem Ermessen.

Ich würde an Ihrer Stelle mich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dies kostet Sie evtl. bis zu 200,00 €, aber dann sind Sie auf der sicheren Seite.

LG aus Stuttgart

Wenn persönliche Gespräche unter allen Beteiligten nicht möglich sind, dann könnte versucht werden, eine gemeinsam bestimmte Person zu finden, die eine Regelung vermittelt. Auch ein Notar wäre zuständig.

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Lebzeiten des X bestehen überhaupt keine Möglichkeiten. Wir leben in einem freien Land und jeder kann über sein Eigentum verfügen, wie er will. Zudem bestehen erbrechtliche Ansprüche ohnehin erst nach dem Tode des X. Diese hängen dann mitunter von der konkreten Situation ab, so dass sich dazu zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ich bekommte täglich mehrere Anfragen und kann deshalb mich an die genaue Erbfolge nicht erinnern. War so so, zwei Kinder?
Dann hätte jedes Kind von den 500.000,00 Euro einen Pflichtteilsanspruch von 125.000,00 Euro (die Hälfte von der Hälfte).

Welche Person vorab von dem Erblasser auch immer ein großes Geschenk bekommt (übliche Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten im normalen Maße sind frei) ist völlig egal. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wie bereits erläutert, an den gesetzlichen Erben zu leisten.
MfG
PB

Guten Tag

Ja, so war es in der Tat. Vorher haben Sie jedoch geschrieben, dass die "Hälfte des Erbteils (Gesamtvermögens abzüglich vorhandener Verbindlichkeiten) in Geld(!) zu[stehe] und das wären dann 250’000 Euro gewesen.

Herzlich

Hallo,
jetzt haben Sie mir den gesamten Schriftverkehr übermittelt.
Ich habe geschrieben: "Die Hälfte des Erbteils vom gesamten Vermögen.
Das sind
Erbvermögen: 500.000,00 Euro
Erbteil bei zwei Geschwister: 250.000,00 Euro
Der Pflichtteil ist die Hälfte: 125.000,00 Euro!
MfG
PB

Wie gesagt, ich habe nicht alles im Kopf.

Hallo
Danke.
Herzlich

Mit spekulationen wie das Testament ausfallen wird ist niemandem gedient.
Wer macht sich da Gedanken, beide werden erben zu gleichen Teilen. Ob gesetzlich od. testamentarisch.