Erbrechtsfrage - Wertermittlung

Hallo!

Mein Grossvater ist vor einem Jahr ohne Testament und ohne die Klärung seines Nachlasses verstorben. Momentan gibt es daher eine Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Grossmutter und derren 3 Kinder.
Momentan soll die Aufteilung eines älteren Mehrfamilienhauses aus den 50ern geklärt werden, in dem ich selbst wohne und welches ich gerne übernehmen möchte.

Mein Grossvater hat zu Lebzeiten den Wert der Immobilie, den es aufzuteilen gilt immer mit 90000 Euro angegeben. Dieses Geld wollte er bei einer Schenkung an meine Mutter veranschlagen, wenn es um das Ausbezahlen Ihrer Geschwister ginge.
Diesen Preis hat er absichtlich niedrig angesetzt, da er meine Mutter für den Aufwand seiner jahrelangen Pflege entschädigen wollte.

Mein Onkel will nun diesen Wert nicht anerkennen, da nichts schriftlich vereinbart wurde. Er will die Immobilie schätzen lassen, was zu einem wesentlich höheren Wert führen würde ( ca. 120-130t Euro). Der Auszahlungsbetrag an Ihn (und an meinen 2ten Onkel) würde demnach natürlich steigen. Rein rechtlich steht es Ihm natürlich zu, allerdings steht auf der anderen Seite die immense Arbeit, die meine Mutter bisher mit der Pflege der Grosseltern hatte. Zudem habe ich selber schon viel Arbeit und ein wenig Geld in die Renovierung des Hauses gesteckt, das mir bis jetzt gar nicht gehört. Mein Onkel sieht diesen (Arbeits)wert nicht, da er nur 4 mal im Jahr zu Besuch kommt, da er weiter entfernt wohnt, dementsprechend auch nicht mitbekommt, was Zuhause läuft.

Frage ist nun, ob es ratsam für meine Mutter wäre, einen Anwalt einzuschalten bzw. wie man das Problem lösen könnte, ohne einen Erbstreit anzufangen.

vielen Dank für die Antworten und
freundliche Grüsse

Rein rechtlich hat Ihr Onkel natürlich den Anspruch auf eine Wertermittlung, Schätzung der Immobilie. Wenn Sie irgendetwas in Abzug bringen wollen, müssen Sie es belegen, egal, ob Pflegeaufwand oder Eigenleistung beim Haus. Da Sie den Wert des Hauses angeblich in Eigenleistung erhöht haben, indem Sie eigenständige Renovierungsarbeiten vornahmen, können Sie versuchen, diese Werterhöhung anerkennen zu lassen. Doch - wie gesagt -das geht nur, wenn Sie es belegen können. Haben Sie Quittungen über die Anschaffungen für Ihre Renovierungsarbeiten? Haben Sie Buch geführt über die Stunden Arbeit, die Sie ins Haus gesteckt haben? Ist wenigstens irgendwo auffällig zu sehen, dass renoviert wurde? Vor Gericht hat man nur eine Chance, wenn man seine Ansprüche belegen kann. Der Wunsch des Opas, dass das Haus niedrig bewertet werden soll, hat hier auch keine Relevanz.

Hallo,
es besteht also eine Erbengemeinschaft, an der zur Hälfte die Grolßmutter und zur anderen Hälfte die drei Kinder - je 1/6 - beteitligt sind.
Soweit Sie nun als „Nichtmiterbe“ Leistungen an der Immobilie erbracht haben, müssen Sie das beweisen. Der Onkel hat insoweit Recht, dass er eine Schäftzung verlangt.
Ob die Oma nun einen Anwalt bemüht oder nicht, der Erbteil des Onkels errechnet sich nach dem tatsächlichen Wert.
Die Frage ist jetzt nun, was soll geschehen?
Jeder der Erben könnte zu jeder Zeit die Versteigerung der Immobilie zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragen. Dann kann - z.B. auch die Oma - die Immobilie ersteigern. Die übrigen Erben bekommen dann den Anteil gemäß Erbschein und Sie, so Sie Ihre Forderung nachweisen können, müssen versuchen, Ihre Investitionen zu bekommen. Da Sie in dem Objekt wohnen und es auch abwohnen, ist Ihre Forderung wohl schlecht nachweisbar. Zahlen Sie Miete? An wen? Evt. nur die Oma?
Alle Erben hätten einen Mietforderungsanspruch.
Also, alles nicht so einfach.
mfg
PB

Guten Tag Pistepirko,

leider ja. Solche „Fälle“ haben wir traurigerweise (fast) täglich bei uns in der Kanzlei…!

Ist für alle Beteiligten immer nicht einfach.

Gut wäre eine Art „Schlichtung“, dass man z. B. sagt, man schaltet einen Gutachter ein und der schätzt das Haus (ca. 500 Euro). Die Kosten hierfür werden natürlich vom Nachlass getragen werden.
Dann gibt es sog. „Pflegepauschalen“ (Richtwert nach dem Pflegegeld-Tarif der Krankenkassen). Diesen Wert sollte man abziehen von dem Wert des Hauses und natürlich die Renovierungs- und Instandhaltungskosten, die Sie bzw. Ihre Mutter bis dato getätigt haben. Das wäre eine „faire“ Lösung, für alle Beteiligten. Wenn Sie dies Ihrem Onkel mal vorschlagen würden, und er damit einverstanden wäre, würden Sie sich den Anwalt sparen können.
Nachdem, was ich hier aber lese- investieren Sie in den Anwalt! Denn selbst wenn Sie dessen Honorar nachher an der Backe haben, werden Sie wahrscheinlich trotzdem günstiger wegkommen, als wenn Sie die Brüder auszahlen bzw. Ihre Mutter.

Wenn Sie noch Fragen haben, einfach melden.

LG aus Stuttgart

Maßgebend ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Die Erbengemeinschaft ist nur einstimmig handlungsfähig, sobald einer nicht zustimmt passiert gar nichts.
Eine Auszahlung kann nicht verlangt werden.
Außerdem sind Geschwister nicht erbberechtigt wenn Kinder da sind.

Der Onkel kann das nur schätzen lassen, wenn alle damit einverstanden sind. Ist einer dagegen, so kann der Schätzer, wenn er keinen Gerichtsbeschluss hat nicht in das Haus.
Die Kosten der Schätzung trägt alleine der Azuftraggeber - fordern kann er diese anteilmäßig nicht .

Die Pflegearbeit findet natürlich Berücksichtigung.

Es wäre ratsam sich beraten zu lassen. Es ist auch ratsam die Kosten der Beratung falls kein Beratungsrechtsschutz vorhanden ist im voraus mit dem anwalt auszuhandeln.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbausgleich.

Rechtlich sehe ich die Sache wie Sie.
Die Übernahme müsste zum Verkehrswert erfolgen. Insoweit ist ein Gutachten gut, um Streit über die Bewertung zu vermeiden.
Hierbei können Sie natürlich auch die von Ihnen erfolgten - werterhöhenden - Investionen absetzen, die Sie nach dem Erbfall geleistet haben.
Bei früheren Investionen ist es schwieriger, ggf. haben Sie da einen Bereicherungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft.

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
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