Erbrechtsvertrag

Hallo,
vor 10 Jahren wurde ein Erbrechtsvertrag aufgesetzt und von allen Beteiligten auch angenommen.

Nun, nach der langen Zeit, habe ich nicht mehr alle Einzelheiten präsent und insbesondere ein Punkt unklar:

§8 Abs. 3:

(Zitat:): „Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass …
… Verfügungen von Todes wegen in angemessenen Abständen auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden sollten.“

Kann mir jemand in kurzen Worten erklären, was dieser Passus bedeutet? Leider ist im Notariat derzeit keiner erreichbar.
Vielen Dank.

Das ist ein guter Rat der für Testamente allgemein gilt.
Wenn man vor Jahrzehnten ein Testament aufgesetzt hatte, so kann sich ja in der Zwischenzeit so manches geändert heben, was evtl. unerwünscht ist beim Erbfall. Kinder undankbar, Enkel doch nicht so lieb wie gedacht…

Nur bei einem Vertrag kann man gewöhnlich nichts mehr einseitig verändern, es ist schließlich eben kein Testament was man jederzeit (solange man halt lebt) ändern kann.

MfG
duck313

Vielen Dank …