Hallo,
vor 10 Jahren wurde ein Erbrechtsvertrag aufgesetzt und von allen Beteiligten auch angenommen.
Nun, nach der langen Zeit, habe ich nicht mehr alle Einzelheiten präsent und insbesondere ein Punkt unklar:
§8 Abs. 3:
(Zitat:): „Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass …
… Verfügungen von Todes wegen in angemessenen Abständen auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden sollten.“
Kann mir jemand in kurzen Worten erklären, was dieser Passus bedeutet? Leider ist im Notariat derzeit keiner erreichbar.
Vielen Dank.