Bei einer Erbschaftsangelegenheit zwischen uns Schwestern wurde meine Schwester S als Alleinerbin von meinem Vater eingesetzt. Meiner Schwester E und mir steht nun der Pflichtteil zu. Meine Schwester S sagt Alleinerbin heisst alles gehört ihr und sie muss uns nur freiwillig etwas geben. Somit entstand der Rechtsstreit und endete in einer Gerichtsverhandlung, wo es dann wie auf dem Taubenmarkt zuging und wir uns dann geeinigt haben. Meine Frage: Ich und meine Schwester E forderten 50000 Euro. Die Alleinerbin S bietete 30000 Euro an. Unser Streitwert beim Anwalt wurde mit 50000 Euro berechnet. Wir haben uns auf 39000 Euro geeinigt. Unser Anwalt hat alle Kosten von einem Streitwert in Höhe von 50000 Euro berechnet. Wenn dann die Endsumme 39000 Euro ist, bleiben dann die Kosten des Anwalts bei 50000 oder muss er uns etwas zurückzahlen und die Anwaltskosten von 39000 Euro abrechnen?. Da nach Ende der Verhandlung weder ein Urteil noch eine Kostenaufstellung zu uns kam, kommt mir das komisch vor und ich frage mich warum? Muss der Anwalt uns eine korrigierte Aufstellung geben oder hat er das Recht seine Kosten mit 50000 Euro abzurechnen?
Ja. Ja.
Gegenprobe:
Wenn Ihr jetzt goarnix bekommen hättet - z.B., weil die Alleinerbin hätte nachweisen können, dass Ihr keine Abkömmlinge des Erblassers seid: Wäre dann der Streitwert dadurch Null geworden und der Anwalt hätte fer umme arbeiten müssen?
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Aprilfisch hat recht, es geht immer nach dem eingereichten Streitwert, nach dem rechnet sowohl das Gericht als auch der Anwalt seine Gebühren/Honorar ab. Dass Ihr Euch außergerichtlich (also ohne Urteil) anders geeinigt habt, interessiert niemanden mehr.
MfG
airblue21
Ihr habt um 50.000€ gestritten = Streitwert
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Ihr habt 39.000€ bekommen= AuchganznettWert
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Ihr habt nichts bekommen=WaseinMistWert
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Ihr habt 100.000 bekommen=waseinGlückWert
Der RA berechnet sein Salär aus dem einzig vorher BEKANNTEN Wert und das ist der um den IHR euch streiten wolltet= Streitwert