Hallo ich hätte da mal ne frage. Wenn man Arbeitslosengeld 2 bezieht und bekommt ne Erbschafft ausgezahlt, sagen wir mal 6000 Euro, gibt es da einen Freibetrag den man behalten kann oder wird das alles komplett angerechnet. Das würde in dem Fall heissen rückzahlung an das Amt und ein halbes Jahr kein Leisstungsbezug und keine Versicherung. Auf gut Deutsch den Ruin für die Person, darf das so laufen?
Hallo,
es gibt einen Freibetrag für Vermögen und Einkommen, aber der ist nicht sehr hoch. Der Rest der Erbschaft wird wahrscheinlich angerechnet. Leider kann ich nichts Näheres dazu sagen.
Hallo
der Zufluss eines Erbschaftsbetrages/ -werts, während man im ALG2-Bezug steht, wird in der Regel als „sonstges Einkommen / einmalige Einnahme“ angerechnet. Dabei gilt:
"Soweit durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht (§ 11 Absatz 3 Satz 3). Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet und unabhängig von der Höhe der Einnahme. Der Verteilzeitraum wird auch nicht durch das Ende eines Bewilligungsabschnitts begrenzt. Er wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – entfällt. Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme ist somit bei einer erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen dem Vermögen zuzuordnen. " -> Fachliche Hinweise der Arbeitsagentur zu § 11 SGB II, Randziffer 11.14 http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… )
Allerdings: siehe dort auch Randziffer 11.80 zu „Erbschaft“:
"Tritt der Erbfall, d. h. der Tod des Erblassers, vor der Bedarfszeit ein, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Eine Erbschaft ist nur dann als (einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Erbfall während der Bedarfszeit eintritt. "
Sprich: Es ist relevant, ob der Erbfall eingetreten ist, bevor du im ALG2 -Bezug standest - oder während du ALG2 bezogen hast. Davon ist abhängig, ob das Geld als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen ist. (Für Vermögen gibt es Schonbeträge.) -
gibt es da einen Freibetrag den man behalten kann
Schau mal hier, Abschnitt „Anrechnung von sonstigem Einkommen“: http://hartz.info/index.php?topic=17.0
LG
Hallo,
die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist nicht mein Spezialgebiet.
Allerdings soweit mir bekannt ist, wird der Geldbetrag im Monat der Auszahlung (Zuflusstheorie) als Einkommen angerechnet. Von dem was dann noch übrig ist, müsste der Freibetrag (pro Lebensjahr 150 EUR, mindestens pro Person 3.100 EUR) abgezogen werden.
http://www.brutto-netto-rechner.info/schonvermoegen.php
Der Rest ist dann auf die Leistung anzurechnen, bis zum Verbrauch.
l.G.
Hallo,
da kann ich leider nicht konkret weiterhelfen. Vermögen, welcher Art auch immer, ist grundsätzlich erst aufzubrauchen.
Mein Cousin hat 40 Jahre gearbeitet bevor er mit über 50 arbeitslos wurde. Er musste erstmal seine Lebensversicherung, die er jahrelang angespart hatte, angreifen und sich selbst privat krankenversichern, bevor er ALGII bekommen hat. Sowas ist ungerecht.
Hallo,
Warum Ruin, wenn Sie eine Erbschaft machen?
Zunächst kommt Arbeitslosengeld II erst ins Spiel, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können, sprich weder Einkommen noch Vermögen haben. Damals wie heute kann das Amt verlangen, dass Sie das Vermögen, das über Ihren Freibetrag übersteigt, aufbrauchen. Der Freibetrag berechnet sich 150 € x Lebensalter plus 750 € für notwendige Anschaffungen.
Guten Abend.
Wird als Einkommen berücksichtigt…und somit auf sechs Monate aufgeteilt und dadurch das Alg II in diesem Zeitraum gekürzt.