Erbschaft

Liebe/-r Experte/-in,

eine Mutter hat ihre Kinder beim Tode des Vaters überredet KEINEN Erbschein zu beantragen, da man ja eine Familie sei und sowieso alles teile…dadurch kam sie aufGrund der Gutmütigkeit ihrer Kinder in den alleinigen Besitz des Grundstückes, Hauses und Bar, bzw. Sparvermögens.
Jahre später beschließt sie eines ihrer Kinder ins Grundbuch als Besitzer eintragen zu lassen um evtuell hohe Erbschaftssteuern zu sparen und dass der Erbe seine Geschwister nicht auszahlen muss, bzw. das wohl finanziell für ihn zuviel wäre. Im Sinne des Vaters wäre es gewesen, dass alle in dem Haus wohnen könnten (auf 3 abgeschlossene Wohnungen verteilte ca. 300qm).
Gäbe es in dem Falle ihres späteren Ablebens, trotz des Grundbucheintrages nur eines Kindes, trotzdem einen Pflichtteil für die übrigen Kinder?
Sollten die anderen Kinder zu Lebzeiten ihren Pflichtteil fordern? Oder um des lieben Friedens willen verzichten?

Bitte um zeitnahe Antwort.
Danke Euch herzlich.

hallo,
wenn alle Kinder vom Vater abstammen und kein testament gemacht wurde, so sind alle erbberechtigt, somit kann die Mutter nie das ganze Erbe bekommen haben. Das hat mit dem Erbschein überhaupt nichts zu tun. Es sei die Kinder hätten auf das Erbe verzichtet.
Hier stimmt etwas nicht! 2. Die Freibeträge sind so hoch dass keine Erbschaftssteuer angefallen wäre.
Die Mutter kann zwar ein Kind eintragen lassen, dann hat sie aber die anderen Kinder verschwiegen, denn diese würden benachrichtigt werden. So wie Du schreibst, ist irgend etwas beim Tod des Vaters schief gelaufen. Es gibt keinen Friedenswillen in einer Erbschaft, hänge Dich an den damaligen Tod des Vaters was da geschehen ist, das weiss das Nachlassgwicht in der Gemeinde wo Vater verstarb.

pete

Lieber pete,
recht herzlichen Dank für deine schnelle Antwort.
Angeblich haben die Eltern VOR dem Tod des Vaters ein sog. Berliner Testament gemacht und die Mutter hat am Tage der Beerdigung die Kinder überredet, dass sie keine Erbscheine holen bräuchten, da ja alle eine Familie wären und ließ sie noch vor der Trauerfeier eine Verzichtserklärung unterschreiben - ein Notar war dabei nicht anwesend.
Hm…bisher habe ich nur herausgefunden, dass sie das mit dem Vater gemeinsam gemachte Testament nicht ohne ihn ändern kann und es würde wohl erst nach ihrem Tode eröffnet…bisher hat sie vermutlich das gesamte Vermögen inzwischen aufgebraucht - bis auf Haus und Grundstück, wo sie nun den Sohn alleine ins Grundbuch eintragen lassen will. Die anderen Kinder sollen leer ausgehen, bzw. natürlich ihre Bestattungskosten anteilig übernehmen.
Eines der Kinder hatte am Sterbebett vom Vater selbst erfahren, dass es sich ca. um 1/4 Mio.€ handelte - keines der 3 kinder hat seinen Pflichtteil gefordert (der laut Pflichtteilrechner bei 41875€ gelegen hätte).
Beim Ableben der Mutter selbst würden doch alle Kinder gemeinsam zu gleichen teilen erben - sofern noch etwas da ist. Der Sohn wäre finanziell nicht in der Lage die Geschwister auszuzahlen.

hallo stilli,
beim berl. testament erbt erst mal in diesem fall die ehefrau und die kinder bleiben aussen vor. eine verzichterklärung kann auch ohne einem notar bindend sein - hätte nicht sein sollen, schade. würde ich versuchen anzufechten, man muss den genauen wortlaut der verzichterklärung analysieren! die mutter kann dem einzigen sohn das erbe zwar als niessbrauch = schenkung
überschreiben wobei bei ihrem tod die anderen kinder trotzdem erben würden und zwar nicht nur den pflichtteil sondern AUF ANTRAG auch die zweite hälfte, da ja der pflichtteil immer nur die hälfte des normalen erbes ist. sollte sie dem sohn alles überschreiben und sie verarmt innert 10 jahren - ein altenheim ist teuer, so muss der sohn das erbe wieder rausrücken, das ist gesetzlich. da er im anderen fall niemand ausbezahlen könnte nach dem tod der mutter, so kann jeder der anderen erben eine sogenannte teilungsversteigerung anleiern wobei das geld das bei der versteigerung reinkommt, dann unter den anderen geteilt wird.
m.f.g.
pete

guten Abend,
erstens: Durch Nichtbeantragen des Erbscheins verlierte niemand seinen Erbanspruch! Es wird wohl so gewesen sein, dass aufgrund eines Testamentes die Witwe Alleinerbin geworden ist, und somit diese ganz legal die Alleineigentumseigenschaft eintragen lassen konnte.
Zweitens: Wenn seit dem Tod des Vaters noch keine drei Jahre vergangen sind, können die Kinder noch den Pflichtteil gegen die Mutter geltend machen.
Drittens: den Pflichtteil nach der Mutter gibt es erst nach deren Tod, und zwar nur im Falle der „Enterbung“ mittels Testament.
Viertens: Geld aus der Hausschenkung können die Übergangenen dann beanspruchen, wenn seit der Schenkung keine zehn Jahre verstrichen sind und die Mutter stirbt. Die Berechnung ist kompliziert. Sie muss man einem Fachmenschen überlassen.
Mit freundlichen Grüßen und Erfolg wünschend
H.G.
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