Erbschaft ablehnen

Ein Erbeberechtigter möchte vom Erbe zurücktreten, bzw. nicht annehmen.
Zum Vorfall:
Anfang diesen Jahres ist die Person angeschrieben worden, ob dieser Einwände gegen das Erbe von XX hätte mit der Bitte, ein vorgefertigtes Antwortschreiben an das Gericht zurückzuschicken. Der Brief wurde ganz normal, nicht besonders formell (per Einschreiben) zugestellt (die Zustellung des Briefes wurde also nicht „beglaubigt“)

Der Erbberechtigte hat nichts dagegen unternommen, weil er an dem Erbe auch nicht interessiert war, also landete das Schreiben im Papierkorb.

Kürzlich kam jetzt der Erbschein mit dem ausgewiesenen Namen dieses Erbberechtigten.

Kann die Erbschaft noch ausschlagen werden?
Welche Frist zählt (die Ausstellung des Erbscheines?) , weil ein Kontakt schriftlich oder persönlich wurde nicht erreicht. Also kann es ja sein, dass der Erbberechtigte gar keine Kenntnis von dem Erbe genommen hat, erst durch den Erbschein?

Hi,

der Erbe kann sechs Wochen lang, von dem Zeitpunkt aus gerechnet von dem er über den Erbfall in Kenntnis gesetzt wurde, das Erbe ausschlagen.

Wenn diese Frist verstreicht gilt das Erbe als angenommen.

So, der Erbe könnte jetzt behaupten den ersten Brief nicht erhalten zu haben, was natürlich eine dreiste Lüge ist und schief gehen kann weil genau protokolliert wird wem welcher Brief geschickt wird, und versuchen das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Erbscheins aus zu schlagen, weil er ja angeblich erst mit diesem vom Erbe erfahren hat.
Da sollte man sich aber nicht all zu viele Hoffnungen machen, dass das klappt.

MFG

die Frage wäre hier die Beweislast. Wer muss beweisen ob der Brief angekommen ist bzw. beweisen dass dieser nicht angekommen ist?
Ob Lüge oder nicht…wenn die Beweislast (weil kein Einschreiben verwendet wurde) bei dem Amtsgericht liegt, könnte man er es versuchen.

Hi,

der Erbe kann sechs Wochen lang, von dem Zeitpunkt aus
gerechnet von dem er über den Erbfall in Kenntnis gesetzt
wurde, das Erbe ausschlagen.

Wenn diese Frist verstreicht gilt das Erbe als angenommen.

allerdings lässt sich auch eine Annahme (ebenso die Ausschlagung) anfechten, sofern ein Grund vroliegt, der erst nach Annahme( Ausschlagung) bekannt wurde, z.B. eine Überschuldung des Nachlasses. Die Frist läge wiederum bei 6 Wochen.
§§ 1956, 1954, 119 BGB

Gruß

osmodius