Liebe/-r Experte/-in,
ist derjenige, der ein ihm zufallendes Erbe ausschlägt, verpflichtet (MUSS er) dem Nachlassgericht Auskunft über infrage kommende Nacherben geben, oder kann er diese Auskunft verweigern? In welchem Gesetz ist das geregelt?
Danke für die Auskunft.
JohBa
Das Nachlassgericht wird nach der Ausschlagung zwar nach den Namen und Adressen fragen, aber eine Auskunftspflicht kann ich nicht erkennen. Durch die Weigerung wird allerdings Unbeteiligten möglicherweise viel Arbeit und den künftigen Erben Kosten bereitet.
Die Ausschlagung des Erbes erfolgt grundsätzlich beim
zuständigen Amtsgericht.
Ob hier weitere Auskünfte verlangt werden,kann ich nicht
beantworten.
Hallo JohBa,
du musst nur über weitere Erben Auskunft geben, wenn das Nachlassgericht dich anfragt explizit.
Ansonsten setzt das Nachlassger. einen Nachlasspfleger ein. Siehe dejure.org/gesetze/BGB/1960/html--- oder 1965 BGB also § 1960 BGB oder 1965 BGB
Hallo JohBa,
Da kann ich leider keine Auskunft geben,
bin kein Experte,
alles Gute,: