Ein Mann ist kurzfristig verstorben. Alle BISHERIGEN Informationen über die Vermögenswerte des Verstorbenen veranlassen den Sohn innerhalb der 6-Wochen Frist das Erbe auszuschlagen. Der Sohn ist per Testament Alleinerbe gegenüber der ausgeschlossenen Tochter.
Die Frage ist, was darf der Sohn tun?
Was muß er tun?
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Darf der Sohn die persönlichen Unterlagen studieren, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen aufzuklären?
Welche Vorraussetzungen müssen dafür gegeben sein?
-
Welche Formalitäten müssen vom Sohn trotzdem erledigt werden, auch wenn er das Erbe ausschlägt?
Stichwort:
-Bestatter beauftragen
-Behördengänge rund um das Thema Todesfall
Hi,
- Welche Formalitäten müssen vom Sohn trotzdem erledigt
werden, auch wenn er das Erbe ausschlägt?
Stichwort:
-Bestatter beauftragen
Einen Bestatter beauftragen müssen die Angehörigen/Erben auf jeden Fall.
Sterbegeld kann/sollte man bei der KK beantragen.
Ich meine (weiß aber nicht sicher!), dass sogar die aus dem Testament ausgeschlossene Tochter einen Anteil an den Bestattungskosten tragen muss. Ihren Pflichtteil müsste sie mW auch bekommen.
Daher sollte sich vielleicht auch deine Schwester erkundigen, ob sie das Erbe ebenfalls ausschlägt.
bye
Hallo,
der vielleicht Erbe sollte schnellstens professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und einen Anwalt aufsuchen. Wenn ggf. doch noch etwas Vermögen da ist, wäre es schade, wenn man das Erbe wie es ist ausschlägt. Für die Fälle, dass man kein überschuldetes Erbe am Hals haben will gibt es die Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz. Ob sichs lohnt, kann man im Forum natürlich nie beantworten, auf jeden Fall immer eine bessere Idee als das hohle ausschlagen aus Angst.
Mfg vom
showbee
Daher sollte sich vielleicht auch deine Schwester erkundigen,
ob sie das Erbe ebenfalls ausschlägt.
Öh… da der gute Mann Alleinerbe ist, kann die Schwester nicht Erbin sein. Also kann sie auch kein Erbe ausschlagen. Der Pflichtteil ist kein Erbe, sondern ein Pflichtteil.
Levay
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weiterführende Frage
was ist mit Schulden die zum Zeitpunkt der Erbannahme
weder den Verwaltern noch dem Erben bekannt sind?
Erbt er dann diese Schulden mit?
Alex
Hallo,
wenn Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz nicht möglich sind, dann hat der Erbe die „Dürftigkeitseinrede“. Der Erbe kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, muss aber den Nachlass an den Gläubiger herausgeben. § 1990 BGB
Wenn allerdings eine Nachlassverwaltung durchgeführt wird, dann dauert es i.d.R. so lange genug, das alle Forderungen angemeldet werden. Hier sind die Gläubiger insoweit geschützt, als der Erbe nur dann frei wird, wenn er ein Aufgebot beantragt (also öffentliche Aufrufe die Forderungen anzumelden). Dies geschieht i.d.R. über Zeitungsanzeigen und Aushänge im Amtsgericht. Wer in der Zeit sich nicht meldet, hat Pech und geht leer aus.
Mfg vom
showbee