gesetzt den Fall , ein Erbe möchte im Rahmen der Erbverteilung an die Erbengemeinschaft auf seinen Erbanteil verzichten unter der Bedingung, daß ein bestimmtens Mitglied der E.-Gemeinschaft sein gesammtes Erbe erhalten soll, stellt sich die Frage ob dies rechtlich möglich ist und wenn, wie ?
Entscheidend ist hier die Frage, dass das Erbe erst gar nicht angenommen , sondern sofort an das vorbestimmte E.-Mitglied " abgetreten werden soll.
besten Dank für die schnelle Antwort. Zur Frage worin das Problem liegt:
einer der Erbberechtigten ist in der Privatinsolvenz (kommt trotz allem wirtschaftlich gut zurecht ) und will seinen Erbanteil an einen deutlich ( ! ) hilfsbedürftigen Erberechtigten überlassen.
Wenn das Erbe pauschal von ihm ausgeschlagen wird , geht dessen Anteil entsprechend anteilig an die Miterben, und das soll ausgeschlossen werden.
Wenn der insolvente Erbbeteiligte das Erbe aber erst annimmt um es dann an den bedürftigeren Miterben weiterzuschenken, greift das Insolvenzrecht zu und 50% des Erbes gehen an die Gläubiger ergo den Verwalter.Und auch das soll ausgeschlossen werden.
Welche Lösungen wären denn noch denkbar ?
Eine befriedigende Lösung habe ich nicht.
Je nachdem an wieviele Miterben der ausgeschlagene Erbteil anwächst, wäre es überlegenswert das Erbe dennoch anzunehmen auch in dem Wissen 50% vom Insolvenzbeschlag erfasst ist. Immerhin verbleiben dann noch 50% die es an den hilfsbedürftigeren Miterben weiterzugeben wäre.
Nur am Rande…
Der Grundgedanke der Insolvenz sollte hier auch nicht außer acht gelassen werden. Sinn und Zweck der InsO ist es nicht, dass der Schuldner mit möglichst wenig blauen Flecken herauskommt, sondern die quotale Gläuigerbefriedigung.
Wenn der insolvente Erbbeteiligte das Erbe aber erst annimmt
um es dann an den bedürftigeren Miterben weiterzuschenken,
greift das Insolvenzrecht zu und 50% des Erbes gehen an die
Gläubiger ergo den Verwalter.Und auch das soll ausgeschlossen
werden.
da kommt doch sofort die Frage auf, ob der insolvente Erbbeteiligte überhaupt das Recht hat, das Erbe auszuschlagen. Und ob das nicht die Wohlverhaltensphase wegen groben Fehlverhaltens sofort zum Platzen bringt.
Gruß
loderunner (ianal)
da kommt doch sofort die Frage auf, ob der insolvente
Erbbeteiligte überhaupt das Recht hat, das Erbe auszuschlagen.
Und ob das nicht die Wohlverhaltensphase wegen groben
Fehlverhaltens sofort zum Platzen bringt.
Leider nein. Über das Recht zur Ausschlagung kann der Insolvenzschuldner aufgrund der höchstpersönlichkeit frei disponieren. Für die Gläubiger zwar unbefriedigend…