Erbschaft, Ausschlagung, Kinder (über 18)

Hallo
nehmen wir den fiktiven Fall:

Frau GK stirbt. Die nächsten Angehörigen sind 3 Cousinen (davon 2 Schwestern).
Gehen wir jetzt auf die zwei Schwestern (welche - gesamt - 66,6 % erben würden) ein. Beide Schwestern haben das 70. Lj bereits überschritten. Nur eine (MK) hat 3 Kinder; die andere (RK) ist kinderlos (keine näheren Verwandten als die Kinder ihrer Schwester).

Nun möchte Frau MK das Erbe ausschlagen, da sie mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun haben möchte. Auch RK möchte ihrer Nichte+Neffen etwas gutes tun und das Erbe ausschlagen. Wie wäre jetzt die Konstellation?

a) Frau RK schlägt ihr Erbe zuerst aus. Dann würden Frau MK und die 3. Erbin (GR) je 50 % erhalten. Danach schlägt Frau MK ihr Erbe aus und die Kinder erhalten je 1/3 von den 50%?
b) Frau MK schlägt das Erbe zuerst aus. Dann würden die Kinder jeweils 1/3 von 33,3% erhalten und RK und GR würden die anderen 33,3 % (wie ohne Ausschlagung) erhalten?
c) was ganz anderes?

Was wäre, wenn nur Frau MK das Erbe ausschlägt und Frau RK nicht?

Wie sieht es aus wenn Frau MK und/oder Frau RK zum Pflegefall werden würden? (Das Geld für „normal-Pflegeheim“ soll vorhanden sein. Pflegeversicherung müsste ja existieren).

In jedem Fall wird - da die Freibeträge nicht ausreichen - Steuern fließen. 30% dürften richtig sein bei „Cousine“ und „noch weiter weg“?

LG und danke bei guten Antworten für das Gedankenexperiment
Tobi@s

Servus,

ich gehe davon aus, dass kein Testament existiert, oder?

Wenn es also um die gesetzliche Erbfolge geht, dann gilt folgendes:

Ich bin kein Erbrechts-Experte, aber die Ausschlagung wird meines Wissens vor der Ausschüttung der Erbschaft abgehandelt. Dazu schreibt das Nachlassgericht die potentiellen Erben an und fordert sie auf innerhalb einer Frist das Erbe auszuschlagen. (Man muss aber dieses Schreiben nicht abwarten und kann selbst aktiv ausschlagen.) Wer das nicht macht, gilt erst einmal als Erbe.

Somit ist es unerheblich ob zuerst MK oder RK das Erbe auschlagen, der „Kuchen“ wird erst am Ende verteilt.

Wenn also erst drei Erben einer Ordnung bestehen, würde die Erbschaft zu jeweils 1/3 ausgeschüttet.

Wenn ein Erbe einer Ordnung ausschlägt und keine Erben seines „Stammes“ (siehe „Stammesprinzip“) existieren (z.B. keine Kinder), dann wird sein Teil dem Gesamterbe zugerechnet, bzw. erben die anderen Erben der gleichen Ordnung entsprechend mehr.

Wenn ein Erbe ausschlägt und er hat erbberechtigte Nachkommen, dann teilen sich seine Nachkommen den Anteil, der ihm zugefallen wäre (es sei denn die Kinder sind noch minderjährig, dann kann der Erbe auch für seine Kinder die Ausschlagung erklären).

Im vorliegenden Fall gilt also: Wenn RK ausschlägt erben MK und der dritte Erbe statt ursprünglich 1/3 nun jeweils 1/2 des Erbes. Wenn auch MK ausgeschlagen hat, werden ihre Hälfte des Erbes auf die drei Kinder der MK verteilt, die also jeweils 1/6 der Gesamtsumme erben.

Wenn RK das Erbe nicht ausschlägt gilt: Jeweils 1/3 für die Cousinen, wobei das Drittel, welches der MK zusteht dann zwischen den Nachkommen aufgeteilt wird: Also jeweils 1/9.

Die Frage mit dem Pflegeheim verstehe ich nicht ganz. Aus der Erbschaft kann sich der Sozialhilfeträger nach einer Ausschlagung nicht direkt bedienen, wohl aber die Kinder zum Unterhalt verpflichten (und somit indirekt auf das Erbe zugreifen). Wobei es natürlich auch gewisse Selbstbehaltsgrenzen etc. gibt.

Zum Thema Steuern bei einer Erbschaft siehe hier (beachte aber vor allem die Freibeträge):

Gruß,
Sax

Es geht darum: RK könnte auch das Erbe annehmen. Sie würde es gern ihren Neffen/Nichte schenken. So würde Erbin 3 nur 33% erben, MK lehnt ab (und ihre Kinder erhalten den Anteil); RK nimmt an und würde ihre 33% weiter schenken. So hätten die 3 Kinder zusammen 66 % statt der 50% (wenn MK und RK ausschlagen).
Aber: RK hat geplant in ein Heim zu gehen (zu den Neffen/Nichte zu weit weg und sie möchte nicht aus dem Ort fort ziehen). Dies ist lt. ihren Angaben auch bezahlbar. Wenn RK jedoch irgendwann ein Pflegefall wird:

  1. reicht da die Pflegeversicherung aus um alle anderen Kosten zu zahlen?
  2. wenn nein: kann der Staat dann sagen: Neffen/Nichte: ihr habt eine Schenkung bekommen. Jetzt zahlt mal schön zurück? Nichte hat im fiktiven Fall Hartz 4 (und 5 Kinder) und ein Neffe zahlt Unterhalt für 3 Kinder. Ich hatte gelesen, dass eine Schenkung nur dann noch zurück zu zahlen ist so sie nicht „verbraucht“ ist (was auch immer konkret „verbraucht“ heißt).

Wenn MK ausschlägt (und die Kinder bekommen den Anteil) und RK behält den Anteil; schenkt ihn jedoch den „Kindern“, dann hätten sie zusammen 66% (2 x 33%). Müssten sie jedoch irgendwann die Schenkung zurück zahlen, verblieben ihnen nur insgesamt 33% (da die zweiten 33% zurück gehen würden wohl). Verzichtet RK auch auf das Erbe, haben die Kinder zwar „nur“ 50% gesamt, aber das scheint sicherer zu sein als die 66%, welche evtl. zu 33% gehen würden.

Und nein - die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft würden nicht wirklich alles abdecken :slight_smile:

LG Tobi@s

Servus,
ich bin kein Experte, aber ich habe mal im Internet recherchiert:

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur die reine Pflege ab, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Sollte er seine Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, wendet sich das Heim zunächst an das Sozialamt. Dieses zahlt den Restbetrag als Hilfe zur Pflege.

Vorher wird jedoch geprüft, ob der Pflegebedürftige größere Vermögenswerte innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat. Diese müssten bei nicht ausreichenden Eigenmitteln an den Pflegebedürftigen zurückerstattet und zunächst verbraucht werden.

Ist der geschenkte Gegenstand „verbraucht“ (= ausgegeben), muss man für ihn nur dann Wertersatz leisten, wenn sich der wirtschaftliche Wert der Schenkung trotzdem noch im Vermögen des Beschenkten befindet (also z.B. ein Haus wurde gekauft, eine Eigentumswohnung, oder ähnliches).

Ich habe keine Ahnung, wie das z.B. ist, wenn man damit z.B. Schulden getilgt hat. Hier könnte möglicherweise schon ein endgültiger „Verbrauch“ vorliegen.

Ein solcher Rückforderungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Beschenkte durch die Herausgabe seinen „standesmäßigen“ Unterhalts oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde (§ 529 Abs. 2 BGB). Bei der Nichte und dem Neffen könnten die Grenzen schnell erfüllt sein, beim dritten Neffen evtl. nicht.

http://www.sozialrechtler.de/?seite=316

Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie, also Kinder für die Eltern und umgekehrt. Ist eine Lücke in der Generationslinie, z.B. Kinder verstorben, geht es an die nächste Generation, also Enkel. Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister und andere, weiter entfernte Verwandte, z.B. Nichten, Neffen, Tante, Onkel etc.

Daraus folgt:
Nehmen wir an, die Erbschaft beträgt 300.000 €

Fall 1: RK nimmt Erbe an, MK schlägt aus.
RK und dritte Erbin erben je 100.000 €, die Kinder von MK ebenfalls insgesamt 100.000. Hier gelten aber schon die Freibeträge und Erbschaftssteuer: Bei 100.000 und dem Verwandtschaftsgrad 3.Ordnung sind das 20.000 € Freibetrag (§16 ErbStG) und 30% Steuer (Klasse III, §15 ErbStG) auf den Rest, bleiben von 100.000 € für die Kinder nur 76.000 € übrig (bzw. ca. 25.000 pro Kind).
Auch RK muss Erbschaftssteuer zahlen. Ihr bleiben also vom Erbe auch nur 76.000 €.
Nun schenkt RK ihren Nichten ihre 76.000 €. Das bedeutet erneut Schenkungssteuer. Der Freibetrag ist erneut 20.000 €, der Rest wird mit 30% besteuert. Bleiben ca. 60.000 €, die dann auf die drei Kinder verteilt werden, also 20.000 € pro Kind.

Wenn ich mich nicht verrechnet habe, dann erhält jedes Kind am Ende ca. 45.000 €, mit dem Risiko, dass die Schenkung im Pflegefall in den nächsten 10 Jahren zurückgefordert werden kann.

Fall 2: RK schlägt auch das Erbe aus.
Dritte Erbin erbt 150.000 €, Kinder von MK erben auch 150.000€.

Nach Erbschaftssteuer bleiben ca. 37.000 € pro Kind.

Weniger Geld, aber hier kein Risiko, dass die Schenkung zurückgefordert werden kann bzw. die Kinder für die Pflege der Tante aufkommen müssen.

Bei höheren Beträgen sieht es noch ungünstiger aus, weil die Freibeträge weniger ins Gewicht fallen. Ich habe das mal in einer Excel-Tabelle durchgerechnet. Bei einem Erbe von 300.000 € bekommt man in Fall zwei ca. 82% der Summe von Fall 1, dies steigt dann asymptotisch bis ca. 88% der Summe bei höherem Erbe.

Liegt an Dir, ob Du eher das Risiko einer Rückforderung eingehen willst oder nicht bzw. das Geld schnell ausgibst oder nicht.
Aber ich bin gespannt, was ein Steuerexperte für Erbschaftsrecht dazu sagt.

Grüße,
Sax

Hallo,

jetzt wäre für mich die Frage: gilt der Freibetrag nur auf die 100.000 € oder gilt der Freibetrag, da ja jetzt 3 Erben sind eben auch 3fach. Sprich: Jeder würde 33.333 € erhalten; jeder erhält 20.000 € Freibetrag ?

soweit ich gelesen habe, beträgt die Schenkungssteuer nur 15 %, da hier „Kinder der Geschwister“ Steuerklasse II betrifft.

Das ist soweit klar. RK sagte (so schrieb ich bereits) dass die „normale“ Anmietung des Zimmers (oder wie auch immer) jetzt ganz normal gezahlt werden kann. Später wird sich also nichts ändern daran, schätze ich (eh „nur“ Rente vorhanden oder Geld auf Bank; also kein Einkommen was verschwinden würde wie „Arbeitslohn“).

LG Tobi@s

I.ch empfehle die Beauftragung eines Notars, der ohnehin nach dem Sachverhalt tätig werden soll. Folgt der notariellen Beratung eine Unterschriftsbeglaubigung oder Beurkundung, ist die Beratung kostenfrei, bzw. mit den nachfolgenden Gebühren abgegolten!