Servus,
ich bin kein Experte, aber ich habe mal im Internet recherchiert:
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur die reine Pflege ab, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Sollte er seine Unterbringung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, wendet sich das Heim zunächst an das Sozialamt. Dieses zahlt den Restbetrag als Hilfe zur Pflege.
Vorher wird jedoch geprüft, ob der Pflegebedürftige größere Vermögenswerte innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat. Diese müssten bei nicht ausreichenden Eigenmitteln an den Pflegebedürftigen zurückerstattet und zunächst verbraucht werden.
Ist der geschenkte Gegenstand „verbraucht“ (= ausgegeben), muss man für ihn nur dann Wertersatz leisten, wenn sich der wirtschaftliche Wert der Schenkung trotzdem noch im Vermögen des Beschenkten befindet (also z.B. ein Haus wurde gekauft, eine Eigentumswohnung, oder ähnliches).
Ich habe keine Ahnung, wie das z.B. ist, wenn man damit z.B. Schulden getilgt hat. Hier könnte möglicherweise schon ein endgültiger „Verbrauch“ vorliegen.
Ein solcher Rückforderungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Beschenkte durch die Herausgabe seinen „standesmäßigen“ Unterhalts oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde (§ 529 Abs. 2 BGB). Bei der Nichte und dem Neffen könnten die Grenzen schnell erfüllt sein, beim dritten Neffen evtl. nicht.
http://www.sozialrechtler.de/?seite=316
Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie, also Kinder für die Eltern und umgekehrt. Ist eine Lücke in der Generationslinie, z.B. Kinder verstorben, geht es an die nächste Generation, also Enkel. Nicht unterhaltspflichtig sind Geschwister und andere, weiter entfernte Verwandte, z.B. Nichten, Neffen, Tante, Onkel etc.
Daraus folgt:
Nehmen wir an, die Erbschaft beträgt 300.000 €
Fall 1: RK nimmt Erbe an, MK schlägt aus.
RK und dritte Erbin erben je 100.000 €, die Kinder von MK ebenfalls insgesamt 100.000. Hier gelten aber schon die Freibeträge und Erbschaftssteuer: Bei 100.000 und dem Verwandtschaftsgrad 3.Ordnung sind das 20.000 € Freibetrag (§16 ErbStG) und 30% Steuer (Klasse III, §15 ErbStG) auf den Rest, bleiben von 100.000 € für die Kinder nur 76.000 € übrig (bzw. ca. 25.000 pro Kind).
Auch RK muss Erbschaftssteuer zahlen. Ihr bleiben also vom Erbe auch nur 76.000 €.
Nun schenkt RK ihren Nichten ihre 76.000 €. Das bedeutet erneut Schenkungssteuer. Der Freibetrag ist erneut 20.000 €, der Rest wird mit 30% besteuert. Bleiben ca. 60.000 €, die dann auf die drei Kinder verteilt werden, also 20.000 € pro Kind.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, dann erhält jedes Kind am Ende ca. 45.000 €, mit dem Risiko, dass die Schenkung im Pflegefall in den nächsten 10 Jahren zurückgefordert werden kann.
Fall 2: RK schlägt auch das Erbe aus.
Dritte Erbin erbt 150.000 €, Kinder von MK erben auch 150.000€.
Nach Erbschaftssteuer bleiben ca. 37.000 € pro Kind.
Weniger Geld, aber hier kein Risiko, dass die Schenkung zurückgefordert werden kann bzw. die Kinder für die Pflege der Tante aufkommen müssen.
Bei höheren Beträgen sieht es noch ungünstiger aus, weil die Freibeträge weniger ins Gewicht fallen. Ich habe das mal in einer Excel-Tabelle durchgerechnet. Bei einem Erbe von 300.000 € bekommt man in Fall zwei ca. 82% der Summe von Fall 1, dies steigt dann asymptotisch bis ca. 88% der Summe bei höherem Erbe.
Liegt an Dir, ob Du eher das Risiko einer Rückforderung eingehen willst oder nicht bzw. das Geld schnell ausgibst oder nicht.
Aber ich bin gespannt, was ein Steuerexperte für Erbschaftsrecht dazu sagt.
Grüße,
Sax