Erbschaft, Bank Auszahlung ohne Vollmacht?

Wir sind 3 Erben. Die Bank leistet auch nach dem Todestag
Auszahlungen an einen Erben. Darf sie das? Verlangt jetzt
3 Monate später, nach Reklamation das Original des Erbscheines. Diesen hat aber nur die Person an die die Auszahlungen erfolgten. Die andern beiden nur beglaubigte
Abschriften. Wollen auch Original Sterbeurkunde obwohl
das Nachlassgericht den Erbschein nur nach Vorlage desselben
ausgestellt hat. Was ist zu tun?

Hallo,
anbei die Antwort:

Wir sind 3 Erben. Die Bank leistet auch nach dem Todestag
Auszahlungen an einen Erben. Darf sie das?

==> Es kommt auf die Vollmacht drauf an, die damals der Verstorbene der Bank gegeben hat. Standart ist „Über den Tod hinaus“, d.h. ja es wäre dann o.k.

Verlangt jetzt

3 Monate später, nach Reklamation das Original des
Erbscheines.

==> Wenn man bei einer Bank reklamiert, dann wird sie sofort sehr vorsichtig, um evtl. Haftungsfragen aus dem Weg zu gehen.

Diesen hat aber nur die Person an die die

Auszahlungen erfolgten. Die andern beiden nur beglaubigte
Abschriften. Wollen auch Original Sterbeurkunde obwohl
das Nachlassgericht den Erbschein nur nach Vorlage desselben
ausgestellt hat. Was ist zu tun?

==> Mit dem Original oder einer Kopie kann ich leider nicht weiterhelfen, da würde ich bei der Bank nachfragen, wieso das so ist und wo das steht, das weiss evtl. der Mitarbeiter am Schalter nicht und wird dann in der Rechtsabteilung nachfragen.
Gruß JH

M.E. darf die Bank nur gegen Vorlage des Originalerbscheines auszahlen.Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt auch an jeden einzelnen Erben, es sei denn, dass nur gemeinschaftliche Verfügung vorgesehen ist.
Ob sie noch eine Sterbeurkunde verlangen können entzieht sich meiner Kenntnis, aber es dürfte ja kein Problem sein, eine Zweitschrift davon zu bekommen, wenn die Banker sie unbedingt haben wollen.
Die haben ihre internen Vorschriften an die sie sich halten müssen, obwohl da manches sicher auch unbürokratischer ablaufen könnte.
Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.
VG
Schuwucki

Hallo Herr Robinek,

tut mir leid, da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen (bin mehr zentralbankorientiert). Vielleicht hilft es, in der Bankrecht- oder Erbrechtecke zu gucken, da gibt’s bestimmt Leute, die weiterhelfen können.

Mit freundlichen (wenn auch hilflosen) Grüßen
Sandy Rode

Hallo
Tut mir leid. Da kann ich Ihnen wg zuwenig Sachkenntnis
nicht helfen. Empfehle juristischen Rat.

Bernd L.

Sehr geehrter Herr Robinek,
ich bin kein Experte auf diesem Gebiet, kann im Bedarfsfall mich bei Kollegen schlau machen.
Wichtig scheint mir a. was steht denn im Erbschein drin (ergibt sich daraus möglicherweise eine Einzelberechtigung für die verfügende Person) b.existiert moglicherweise eine Kontovollmacht für die Rede stehende Person und c. wer hat die Beglaubigungen ausgestellt?
Ich habe auch eine nicht einvernehmliche Erbauseiandersetzung hinter mir, letztlich haben da nur Rechtsanwälte geholfen. Ich denke, dieser Weg wird auch Ihnen nicht erspart bleiben.
MfG HJR

hallo,

Wir sind 3 Erben. Die Bank leistet auch nach dem Todestag
Auszahlungen an einen Erben. Darf sie das?

in bestimmten fällen ja. kosten für die beerdigung etc. und kosten, die im zusammenhang mit dem todesfall stethen, werden von der bank verfügbar gemacht.
legt einer der erben einen erbschein vor und wurde nichts anderes geregelt, dann kann die bank auch eine einzelverfügung veranlassen. ggfs. liegt auch eine entsprechende vollmacht bei der bank vor (verfügungsberechtigung o.ä.).

das mit der einzelverfügung kann durchaus sinn machen, da ansonsten immer zwei oder alle erben „antraben“ müssen, um verfügungen in gang zu setzen. das setzt aber großes vertrauen voraus!

Verlangt jetzt
3 Monate später, nach Reklamation das Original des
Erbscheines. Diesen hat aber nur die Person an die die
Auszahlungen erfolgten. Die andern beiden nur beglaubigte
Abschriften.

reicht ebenfalls aus, sofern dies „gesiegelt“ ist

Wollen auch Original Sterbeurkunde obwohl
das Nachlassgericht den Erbschein nur nach Vorlage desselben
ausgestellt hat.

das ist unsinnig, da ohne sterbefall kein erbschein. auf der anderen seite: wenn die das unbedingt sehen wollen, dann laß dir halt eine kopie/beglaubiugte abschrift erstellen, darauf hat jeder erbe ein anrecht.

ihr solltet genau überlegen, wie ihr zukünftig die verfügung handhaben wollt - solange jeder einzelne an die konten etc. herankommt, da nichts anderes geregelt ist, herrscht nahezu „vogelfreiheit“! daher: schnellstens bei der bank regeln!

saludos, borito

Unser Hauptproblem besteht leider darin, dass unsere Schwester
der Meinung ist dass sie mehr als 1/3 bekommen muss
Obwohl sie im Vorfeld schon Geld-und Sachwerte erhalten hat
Sie verfügt über das Girokonto mit Bankkarte des Verstorbenen
obwohl sie keinerlei Vollmacht hat! Hoffe dass sie an ein
vorhandenes Festgeldkonto nicht ran kommt
Leider blockiert sie auch sonst aus genanntem Grunde ab.
Auch den Verkauf der Immoblilie

Hallo,

es kommt darauf an, was auf dem Erbschein drauf steht. Wenn dort konkrete Vermögenswerte angegeben sind (und vorallem wer diese erbt) darf Sie jeweils an den erbberechtigten auszahlen.
In der Regel einigen sich die Erben meistens selbst und stellen einem Erben eine Vollmacht aus.

Kann es sein, dass dieser eine Erbe eine Vollmacht hatte? Vollmachten werden nämlich generell über den Tot hinaus erteilt.

LG
Beni

sorry, mit Erbrecht kenn ich mich nicht aus

Hallo,

wichtig ist zu wissen, ob eine Vollmacht für das/die Konto/Konten besteht. Eine normale Kontovollmacht wird i.d.R. über den Tod hinaus ausgestellt. Eine Auszahlung wäre dann aus Sicht der Bank in Ordnung.(Die Erben haben dann aber ggf. einen Anspruch gegenüber der verfügenden Person)
Dann wäre auch wichtig zu wissen, was in dem Erbschein steht. Ist dort genau geregelt, wer was bekommen soll, darf die Bank ebenfalls auszahlen.
Und die dritte Frage ist, ob die Auszahlung beispielsweise zur Begleichung von Bestattungskosten diente. Auch dann wäre die Auszahlung i.O. .
Ob die Bank zwingend einen Original-Erbschein haben muss, oder ob die beglaubigte Kopie reicht, weiß ich nicht. (Ich meine, die Bank bei der ich arbeite würde eine Kopie akzeptieren.)
Eine Sterbeurkunde wird für die Abwicklung eigentlich immer benötigt, es reicht aber i.d.R. eine normale Kopie.

Aber im Zweifelsfall hilft nur der Gang zum Anwalt…

Gruß,
Kitty

Lt. Erbschein sind wir gesetzlich jeder mit 1/3 Erbberechtigt
da kein Testament vorliegt. Ist auch keine Vollmacht vorhanden.
Unsere Schwester zögert alles hinaus weil sie mit der gesetzlichen Erbregelung nicht einverstanden ist. Die Bank
gibt uns beiden Brüdern auch keine Auskunft über Kontenbewegungen seit dem Todestag. Will uns alle ihr entstehenden Unkosten in Rechnung stellen. (soll sie ja bekommen) aber sie stellt sich dem Immobilienverkauf auch in
den Weg weil sie keine fremden Nachbarn will

Lt. Erbschein ist die Regelung jeder 1/3 festgelegt
Unsere Schwester ist der Meinung dass sie mehr erhalten muss.
Hat aber in den Jahren davor schon Geld-und Sachwerte erhalten
Hat bei der Bank keine Vollmacht, verfügt über die Beerdigungskosten usw. zurecht. Aber das Konto wurde Bankseitig
nach bekanntwerden des ablebens nicht gesperrt.

Tja, dann hilft wahrscheinlich wirklich nur noch der Gang zum Anwalt…

grundsätzlich sollten beglaubigte abschriften reichen. sonst würde ich argumetieren, dass sie ohne vorlage gar nicht auszahlen dürfen. dann müssen sie sich das original beim 3. erben besorgen. alternativ, wollen die sicher die sterbeurkunde, um den tod gesichert zu wissen. beglaubigte abschrift kann man beim zuständigen standesamt bekommen. würd ich mir besorgen.

gruß
darli

ps: sonst ggf. auch mal nen anwalt einschalten. ergänzende fragen:

  • hat der 3. erbe vollmacht über den todesfall hinaus?

  • um was für zahlungen handelt es sich? auszahlungen an den 3. erben oder bezahlung von notwendigen rechnungen?

Es liegt garkeine Vollmacht vor. Nur die EC Karte mit der Geheimzahl. Es werden oder wurden laufende Kosten beglichen.
Ist ja auch o.k! Aber wir beiden anderen wollen eigentlich
Belege sehen. Erhalten diese weder von der Bank noch von der
3. Erbin.
Diese stellt sich auch quer beim Verkauf der Immobilie da
Sie „keine“ fremden Nachbarn will
Wird wohl ohne Anwalt nicht gehn. Aber das Verhalten der
Kreissparkasse vorort ist auch nicht korrekt, oder?

hallo!

ich kenne die geschilderte situation aus eigener geschichte. da kann ich nur dringend empfehlen: rechtsanwalt/fachanwalt konsultieren, nur der kann schlimmeres verhindern!

saludos, borito

-Es liegt garkeine Vollmacht vor. Nur die EC Karte mit der Geheimzahl.

-Es werden oder wurden laufende Kosten beglichen. Ist ja auch o.k!

guck mal hier:

http://www.fensterer-ra.de/pdf_dl/D2930.pdf