Erbschaft bei Haus in F, Erben in D

Moin!

Ich hoffe, der Sachverhalt klingt nicht noch komplizierter als er ist. Also:

Vater, Deutscher, lebt in Frankreich (Elsass) in eigenem Haus . Ehefrau (nicht geschieden!) lebt in BaWü. Tochter lebt in Berlin, Sohn in Rheinland - Pfalz.

Angenommen, Vater stirbt, wer erbt jetzt zu wechen Teilen? Und wie kriegt die Tochter in B überhaupt mit, daß der Fall eingetreten ist? Daß er nicht mehr ans Telefon geht muss ja nicht gleich das Schlimmste heißen.

Oder: Vater verkauft das Haus dem Sohn, bekommt lebenslanges Wohnrecht. Wenn er dann stirbt ist es für die Tochter Essig mit erben?

Wieso, der Vater hat das Haus doch verkauft, dann kann sie doch das Geld erben.

Ich frage mich allerdings, wieso man noch extra das lebenslange Wohnrecht für ein Haus bekommen muss, das man gekauft hat, das einem also gehört.

Dürfen Väter zu Lebzeiten mit ihrem Besitz/Vermögen nicht machen was sie wollen ? Müssen sie was fürs „Erbe“ aufheben ?
Nein.
Wenn Haus an Sohn verkauft (!) wird, dann ist das so. Dann wird nur das vererbt was noch sonst an Werten da sein mag.
Wird Haus verschenkt, dann könnte im Erbfall die nicht beschenkte Tochter gegen den Bruder einen Ausgleichsanspruch auf ihr Pflichtteil haben. Lebt Vater nach Schenkung noch 10 Jahre so würde der Anspruch ganz entfallen !

Wie erfährt man vom Tod ?
Spätestens nach einiger Zeit wird man wohl amtlich benachrichtigt, nämlich dann wenn hinterlegtes Testament eröffnet wird oder die gesetzliche Erbfolge festgestellt wird.
innerhalb einer, auch wenn weit verstreuten Familie, sollte man es intern früher erfahren .

In Frankreich werden Immobilien nach französischem Recht vererbt (das z.B. kein gemeinsames Testament oder Erbvertrag kennt, es erben also „normal“ die Kinder) sonstiges nach deutschem Recht. Nachlass wird also gesplittet behandelt.
Allerdings bei Wohnort Frankreich m.E. gilt für alles franz. Recht.

Zur genauen Abwicklung kann ich jetzt nichts beitragen. Wenn es soweit sein wird, muss man sich sicherlich (erb)rechtlich beraten lassen.
Vorher ändern kann man ja nichts.

mfG
duck313

Servus,

in F muss mit der Abwicklung eines Erbes ein Notar beauftragt werden, wenn Immobilien vorhanden sind. Dieser wird sich auch darum kümmern, welche gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind und diese ggf. informieren, falls der Sohn den Erbfall verheimlichen möchte.

Es sieht ziemlich ähnlich aus wie in Deutschland: Grundsätzlich Testierfreiheit, beschränkt durch Pflichtteilsansprüche (die sich in F glaube ich anders als in D unmittelbar gegen die Erbmasse und nicht gegen die Erben richten, da bin ich nicht sicher), ohne Testament gesetzliche Erbfolge. In der gesetzlichen Erbfolge ist der Ehegatten mit 1/4 dabei, die übrigen 3/4 werden zwischen den Abkömmlingen aufgeteilt.

Pflichtteilsansprüche sind großzügiger bemessen als in D, Einzelheiten gibt es hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-pflichtteilsrecht-in-frankreich-ein-aktueller-ueberblick_127986.html

Wenn der Vater das Haus verkauft und den Erlös durchbringt, bevor er stirbt, gibt es nix mehr zu erben, das ist richtig. Wenn vom Erlös etwas übrig ist, fällt das Geld genauso in die Erbmasse, wie das ohne Verkauf mit dem Haus gewesen wäre. Wenn das Haus unter Wert verkauft wird, lässt sich wie in D zeigen, welcher gedachte Anteil dabei geschenkt worden ist. Der Unterschied: In Frankreich gibt es kein Abschmelzen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, es werden alle Schenkungen berücksichtigt, egal wie lange sie zurück liegen.

Wegen der Sache mit dem Telefon: Berlin - Haguenau dauert 7 - 8 Stunden je nach Verbindung. Man kann also mit einer Übernachtung relativ leicht feststellen, ob der Vater noch lebt, auch wenn offenbar kein Kontakt mehr besteht.

Schöne Grüße

MM

Sie meint, Verkauf an Sohn, aber Vater bekommt lebenslanges Wohnrecht.
Vater hat also Geld und bleibt trotzdem im Haus wohnen.
Warum auch immer.
Vielleicht um eine missratene, undankbare und gierige Tochter auszubooten ?

Wie gesagt: Wenn der Vater es nicht schafft, das Geld vollständig durchzubringen, beziehen sich die Pflichtteilsansprüche von Gattin und Tochter genauso auf das vorhandene Geld, wie sie sich sonst auf das vorhandene Haus bezogen hätten. Ausbooten lässt sich damit niemand so leicht, und die Pflichtteilsansprüche sind wie gesagt in F höher bemessen als in D.

Bei einzigem Wohnsitz des Erblassers in F wird die ganze Geschichte nach französischem Recht abgehandelt.

Schöne Grüße

MM

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