Hallo zusammen, ich hoffe hier kennt sich jemand aus. mein Vater ist verstorben. er war neu verheiratet. diese neue Frau hat zwei Töchter mit in die Ehe gebracht. ich selbst habe eine Schwester. Somit sind nur meine Schwester und ich die leiblichen Kinder.
bisher hat uns die Frau meines verstorbenen Vaters nicht auf eine Erbschaft angesprochen. ich gehe davon aus dass mein Vater seiner Frau alles übertragen hat. (Berliner Testament) ich weiß es aber nicht. nun zu meiner Frage wie ist die Rechtslage. Erben wir als leibliche Kinder jetzt nichts, weil die neue Frau nicht unsere Mutter ist und somit wenn sie verstirbt ihre eigenen Kinder beerbt??? oder wie wird der Besitz bis zum Tod meines Vaters verwaltet? muss ich mich um irgendetwas kümmern oder erber wir dann automatisch bei Tod der Frau? ich weiß nicht ob es ein Testament gibt und wie man sich verhält. muss ich seine Frau hierauf ansprechen? muss ich mir meinen Pflichtteil fordern? ich danke für eure Hilfe.
VG Odyna
Hallo,
wenn dein Vater mit seiner neuen Frau wirklich ein Berliner Testament aufgesetzt hat, ist sie nur die Vorerbin, d.h. nach ihrem Tod wird das Erbe unter den Kindern deines Vaters und denen der neuen Frau geteilt.
Welches Tastament und ob überhaupt eins vorliegt, kannst du nur erfahren, wenn du nachfragst, z.B. beim Nachlassgericht. Falls es kein Berliner Testament gibt, sind die neue Frau, deine Schwester und du gesetzliche Erben. Dann musst du innerhab von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todesfalls entscheiden, ob du das Erbe annimmst oder ausschlägst. Ist die Frist verstrichen und es ist kein Berliner Testament da, dafür aber einen Haufen Schulde, erbst du die natürlich auch.
Schöne Grüße
Ann da Cáva
**** Das ist keine Rechtsberatung, sondern Erfahrung einer Nicht-Juristin. ****
Ein Testament müsste beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert und dort eröffnet werden. Dann würden alle dort Benannten, und die Nichtbenannten, die ggf. trotzdem Ansprüche geltend machen könnten, vom Gericht eine Kopie dieses Testaments erhalten. Gibt es kein Testament gilt gesetzliche Erbfolge. Hiernach wären seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder jetzt Erben geworden, würden eine Erbengemeinschaft bilden, und müssten diese dann in geeigneter Weise auseinander setzen.
Aber auch wenn es ein „Berliner Testament“ mit der neuen Ehefrau geben würde, würden die leiblichen Kinder jetzt nicht leer ausgehen, da diese dann einen Pflichtteilsanspruch in Form des Gegenwerts (in Geld) des hälftigen, ihnen an sich zustehenden gesetzlichen Erbteils geltend machen können. Dies geschieht (wenn man nicht vernünftig mit einander klar kommt) notfalls im Wege einer Stufenklage, die zunächst auf Auskunft über den Nachlasswert und sodann auf Auskehrung des sich hiernach ergebenden Pflichtteils durch die Erben gerichtet ist.
Um die Sache gütlich zu regeln, sollte man ganz neutral von sich aus das Thema dahingehend ansprechen, dass man wissen möchte, ob es ein Testament gibt, und wie hiernach bzw. nach gesetzlicher Erbfolge nun verfahren werden soll. Sieht die Sache hiernach mau aus, sollte man das Pflichtteilsrecht erwähnen. Und dann muss man sehen, ob man das einvernehmlich regeln kann, oder schwerere Geschütze auffahren muss.