Erbschaft Grundschuld

Man stelle sich vor der Vater ist gestorben und die Tochter erbt das Elternhaus. Die Mutter darf auf Lebenszeit darin wohnen und zusätzlich verpflichtet sich die Tochter unter Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro diesen Betrag zur Verfügung zu stellen wenn die Mutter erkrankt und die Kosten hierfür nicht gedeckt sind. Das Geld wird nie benötigt und die Mutter stirbt. Nachdem Tod der Mutter wird ein Enkel Alleinerbe laut Erbschein. Wem gehört nun die Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro. Ist sie mit dem Tod der Mutter trotz Grundbucheintrag erloschen weil Zweckgebunden? Hat der Alleinerbe ein Recht auf die Grundschuld ? … oder muß er sie nur, da er den Titel geerbt hat im Grundbuch löschen lassen bzw. seine Zustimmung dazu geben ? Grundfrage ist was passiert mit einer Grundschuld mit benanntem Zweck nach dem Tod des Begünstigten, hat die Grundschuld dann noch einen Wert für den Alleinerben. Danke !

Man stelle sich vor der Vater ist gestorben und die
Tochter erbt das Elternhaus.

Wie ist denn dies möglich ?
Wurde die Mutter enterbt ?

Gruß Merger

Hallo,
eine Grundschuld ist eine abstrakte (dingliche) Eintragung ohne zwangsweise einer konkreten Forderung dahinter. Der Anspruch aus der Forderung ergibt sich aus der Grundschulbestellungsurkunde bzw. (im hier nicht gegebenen Normalfall) aus dem diese begründenden Darlehens- oder Sicherungsvertrag.

Hier müsste man also sehr genau die Urkunden untersuchen, die zur Eintragung der Grundschuld geführt haben, zB der vorgenannte Vertrag oder die von der Tochter (bzw. dem Grundstückseigentümer) mit der Eintragungsbewilligung eingegangenen Verpflichtungen. Für die Frage, ob ein Erbe daraus noch Ansprüche ableiten kann, kommt es schon sehr genau auf den Wortlaut und den Berechtigten an. Der Berechtigte scheint die verstorbene Mutter zu sein und es scheint eine Verbidung zu einem Wohnrecht zu existieren, was dafür spricht, dass es sich um ein persönliches Schuldverhältnis und kein auf Erben übertragbares zu handeln scheint. Das sollte man aber von einem darin versierten Notar prüfen lassen.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Schnabeltasse,

Du verwechselst hier etwas.

Die Mutter lebt noch.
Der Vater ist verstorben!

Der Berechtigte
scheint die verstorbene Mutter zu sein und es scheint eine
Verbidung zu einem Wohnrecht zu existieren, was dafür spricht,
dass es sich um ein persönliches Schuldverhältnis und kein auf
Erben übertragbares zu handeln scheint.

Gruß Merger

owt

Hallo,

so ist es…ohne die Unterlagen genau zu prüfen,ist das von hier nicht zu entscheiden.

Offensichtlich wollte der Erblasser wohl seine Ehefrau versorgt haben und gleichzeitig aber auch Steuern sparen,in dem der das Haus bereits der Tochter übergab…

Aus der Grundschuld der Berechtigten wird mit deren Erbfall eine Eigentümer-Grundschuld. Ihre Löschung ist nicht nötig, gar überflüssig, da mit Kosten verbunden und sollte - gar als erstrangige Grundschuld - eingetragen bleiben.

G imager

Witz komm raus !

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Hallo,
öhm, da steht im Ursprungsposting doch „die Mutter stirbt“ und was davon, dass zusätzlich zum Wohnrecht diese Grundschuld eingetragen wurde… (mit Berechtigter meinte ich den Gläubiger der Grundschuld).

Wenn beides in einem Zusammenhang bzw. in einer Urkunde zur Eintragung gelangt ist, ist ja ein eindeutiger persönlicher Bezug zur Mutter da, wenn aber nicht, könnte es „Auslegungssache“ werden :smile:

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
die verstorbene Mutter vererbt doch gar nicht an die Tochter (Grundstückseigentümerin) sondern an einen Enkel… Dann müsste doch die Tochter erstmnal beweisen, dass die Forderung beglichen wurde oder der Anspruch nicht mehr besteht, oder?
Gruß vom
Schnabel